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   LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, 16 U 264/19   

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LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, 16 U 264/19 (https://dejure.org/2019,37697)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, 16 U 264/19 (https://dejure.org/2019,37697)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 2-03 O 500/18, 16 U 264/19 (https://dejure.org/2019,37697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
    Zur Frage der Selbstöffnung des Betroffenen bei einem Gegenangriff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

    Jedoch gilt von diesen Grundsätzen der Selbstöffnung wiederum eine (Rück-) Ausnahme, wenn der Betroffene sich lediglich unter dem Druck bereits erfolgter (rechtswidriger) Berichterstattung an die Öffentlichkeit gewandt hat (BGH AfP 2015, 564 = NJW 2016, 789 Rn. 27; BGH NJW 2009, 754 Rn. 24; BGH NJW 2005, 594, 596).

    Im Anschluss an diese Veröffentlichung wandte sich die Mutter des Kindes an die Öffentlichkeit, äußerte sich zu den Vorgängen und bestätigte die im Buch wiedergegebenen Informationen (BGH NJW 2016, 789 Rn. 27).

    Hieraus ist nach Auffassung der Kammer zu folgern, dass der Betroffene einer vorangegangen, ggf. rechtswidrigen Berichterstattung unter dem Druck dieser Veröffentlichungen sich jedenfalls zu den dort betroffenen Umständen äußern und diese evtl. bestätigen kann (BGH NJW 2016, 789 Rn. 27).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18
    Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 9 - Michael Schumacher; BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 - Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 - Caroline von Monaco).

    Wenn Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG NJW 1999, 1322; BVerfG NJW 2000, 2413; BGH GRUR 2017, 304 Rn. 16 - Michael Schumacher).

    Auf der anderen Seite liegt im Hinblick auf Äußerungen betreffend den Gesundheitszustand eines Prominenten eine Selbstöffnung noch nicht vor, wenn sich die in der Öffentlichkeit getätigten Angaben des Betroffenen (bzw. seiner Vertreter) auf allgemein und abstrakt gehaltene Beschreibungen zu seinem grundsätzlichen Gesundheitszustand beschränken, denen keinerlei Einzelheiten zu den konkreten Auswirkungen einer Verletzung auf seinen Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen sind (BGH NJW 2017, 1550 Rn. 13 - Michael Schumacher).

    So hat der BGH zwar auch angenommen, dass eine Selbstöffnung nicht angenommen werden soll, wenn die preisgegebenen Informationen lediglich allgemein und von abstrakter Natur sind (BGH NJW 2017, 1550 Rn. 13 - Michael Schumacher).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

    Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 - IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über die Mitwirkung als

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18
    Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann aber entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 - Pornodarsteller m.w.N.).

    Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 - Pornodarsteller m.w.N.).

    So soll beispielsweise für einen Pornodarsteller, der freiwillig an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat, indem er in mehreren Pornofilmen aufgetreten und sich werblich auf dem Cover eines der Filme hat abbilden lassen, ohne Maßnahmen zum Schutz vor seiner Identifizierung zu ergreifen, der Bereich der Sexualität lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen sein (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 ff. - Pornodarsteller).

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 534/15

    Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18
    Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 - Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.).

    Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde.

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 272/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18
    Jedoch gilt von diesen Grundsätzen der Selbstöffnung wiederum eine (Rück-) Ausnahme, wenn der Betroffene sich lediglich unter dem Druck bereits erfolgter (rechtswidriger) Berichterstattung an die Öffentlichkeit gewandt hat (BGH AfP 2015, 564 = NJW 2016, 789 Rn. 27; BGH NJW 2009, 754 Rn. 24; BGH NJW 2005, 594, 596).

    Selbst nachdem der Betroffene sich - unter dem Druck der vorangegangenen Bildberichterstattung - an die Öffentlichkeit gewandt hatte, war die (erneute) Veröffentlichung von Bildnissen, die vor dem öffentlichen Handeln des Betroffenen angefertigt worden waren, als unzulässig anzusehen (BGH NJW 2009, 754 Rn. 24; BGH NJW 2005, 594, 596).

  • LG Frankfurt/Main, 27.09.2018 - 3 O 320/17

    Zur Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18
    Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 - 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130; Erman/Klass, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh § 12 Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27).

    Vielmehr hat der Kläger - durch seinen Anwalt (dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 - 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130 Rn. 55 m.w.N.; LG Berlin AfP 2003, 559) - der Beklagten nicht nur die bereits bekannten Informationen bestätigt und auf die Fragen des Journalisten geantwortet, sondern der Beklagten darüber hinaus umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt, die Informationen enthielten, die über die Fragestellungen und - soweit ersichtlich und vorgetragen - das bisher Berichtete hinausgingen.

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18
    Jedoch gilt von diesen Grundsätzen der Selbstöffnung wiederum eine (Rück-) Ausnahme, wenn der Betroffene sich lediglich unter dem Druck bereits erfolgter (rechtswidriger) Berichterstattung an die Öffentlichkeit gewandt hat (BGH AfP 2015, 564 = NJW 2016, 789 Rn. 27; BGH NJW 2009, 754 Rn. 24; BGH NJW 2005, 594, 596).

    Selbst nachdem der Betroffene sich - unter dem Druck der vorangegangenen Bildberichterstattung - an die Öffentlichkeit gewandt hatte, war die (erneute) Veröffentlichung von Bildnissen, die vor dem öffentlichen Handeln des Betroffenen angefertigt worden waren, als unzulässig anzusehen (BGH NJW 2009, 754 Rn. 24; BGH NJW 2005, 594, 596).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18
    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) -, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33).

    Wenn Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG NJW 1999, 1322; BVerfG NJW 2000, 2413; BGH GRUR 2017, 304 Rn. 16 - Michael Schumacher).

  • BGH, 12.06.2018 - VI ZR 284/17

    Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18
    Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27 m. Anm. Lauber-Rönsberg) der Betroffene Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.

    Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 - 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130; Erman/Klass, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh § 12 Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

  • BGH, 15.01.2019 - VI ZR 506/17

    Zur Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

  • LG Berlin, 10.12.2002 - 27 O 866/02

    Wegfall des Schutzes der Pivatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme bei

  • OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17

    Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 225/17

    Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

  • OLG Hamburg, 20.05.1992 - 1 U 20/92

    Deutschlands ärmster Prinz

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

  • LG Köln, 01.06.2012 - 28 O 792/11

    Wer einverstanden ist, dass als privat geltende Angelegenheiten öffentlich

  • KG, 19.02.2010 - 9 U 32/09

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattungsinteresse an der Person eines

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • LG Berlin, 11.06.2015 - 27 O 120/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild:

  • OLG Hamburg, 31.01.2006 - 7 U 108/05

    Filmaufnahmen von Wohnhäusern Prominenter

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 191/08

    Spielfilm über "Kannibalen von Rotenburg" darf gezeigt werden

  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

  • LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 160/12

    Die Berichterstattung über intime Details einer angeblichen Affäre verletzt das

  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 291/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Wort- und Bildberichterstattung über die

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • OLG Hamburg, 26.01.1999 - 7 U 79/98

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung über bislang

  • BGH, 30.04.2019 - VI ZR 360/18

    Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über die in erpresserischer Absicht

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • OLG Hamburg, 26.03.1970 - 3 W 4/70
  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

  • LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 564/14

    Unterlassungsanspruch eines im öffentlichen Interesse stehenden Prominenten

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Auch soweit der Senat im Verfahrensverlauf die Frage einer sog. Selbstöffnung der Klägerin angesprochen hat, die in ihrem Interview im Magazin "QP." (Anlage B (3) 11, Bl. 57 ff. AH) selbst über die äußeren Umstände und die laufenden gerichtlichen Verfahren gesprochen hat (vgl. Hinweisbeschluss vom 09.12.2021, Bl. 3199 d.A.), ist abstrakt ebenfalls zutreffend, dass eine durch Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig nicht allein dadurch entfällt, dass sich der Verletzte unter dem Druck der Presse nunmehr (nur) zu den offenbarten Umständen äußert (so etwa BGH v. 15.09.2015 - VI ZR 175/14, NJW 2016, 789, Rn. 27; siehe zudem - auch zu den Grenzen - LG Frankfurt a. RY. v. 10.10.2019 - 2/3 O 500/18, BeckRS 2019, 27254, Rn. 37 ff.).
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 12/21

    Angabe einer c/o-Anschrift als ladungsfähige Anschrift eines Antragstellers in

    Dass häusliche Streitigkeiten und Trennungsauseinandersetzungen zur Privatsphäre gehören, ist auch allgemein anerkannt (vgl. etwa nur LG Frankfurt a.M. v. 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, juris, Rn. 56; OLG Hamburg v. 26.01.1999 - 7 U 79/98, BeckRS 1999, 13235 Rn. 5 f.; v. 26.03.1970 - 3 W 4/70, NJW 1970, 1325).
  • LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Und schließlich wirkte zu Gunsten der Beklagten, dass der ... und der Kläger selbst sich auch vor der streitgegenständlichen Berichterstattung zu den Vorgängen geäußert haben, wobei hierbei wiederum zu berücksichtigen war, dass dies auch aus den vorgelegten Unterlagen und Äußerungen ersichtlich unter dem Druck einer bevorstehenden Berichterstattung erfolgte (vgl. zur Äußerung aufgrund des Drucks einer vorangegangenen Berichterstattung BGH AfP 2015, 564 = NJW 2016, 789 Rn. 27; BGH NJW 2009, 754 Rn. 24; BGH NJW 2005, 594, 596; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, BeckRS 2019, 27254).
  • LG Frankfurt/Main, 19.12.2019 - 3 O 4/19

    Zur Selbstöffnung der Privatsphäre bei einer Bildberichterstattung.

    Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 - 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, BeckRS 2019, 27254; Erman/Klass, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh § 12 Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27).
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