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LG Frankfurt/Main, 17.06.2015 - 2-06 O 459/13 |
Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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Schuhsohlenstreit: Puma, Adidas und der Styropor-Look
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 20 U 143/15
Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf …
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat die Verletzungsklage ebenso wie die Nichtigkeitswiderklage der hiesigen Antragstellerin durch Urteil vom 17.06.2015 abgewiesen (Az. 2-06 O 459/13, Anlage ASt 2).Die Antragstellerin ist vorliegend dem Vortrag der Antragsgegnerinnen, dass die styroporartige Modularstruktur dadurch erzeugt wird, dass durch das Wärme-/ Dampfverfahren eTPU-Partikel miteinander verschmolzen werden, nicht entgegengetreten und hat vielmehr in dem parallelen Geschmacksmusterstreitverfahren der Parteien umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht Frankfurt a.M. (Az. 2-06 O 459/13) selbst ausdrücklich geltend gemacht, dass die Schuhaußenkontur der für die Antragsgegnerin zu 1) eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die eine "typische" eTPU-Sohle ohne besondere Verarbeitungsparameter zeigt, ausschließlich technisch bedingt sei.
- OLG Nürnberg, 08.01.2020 - 3 U 2219/19
Berurteilung der technischen Bedingtheit von Merkmalen bei Geschmacksmustern
Der Schutzumfang des Geschmacksmusters erstreckt sich nicht auf diejenigen Bestandteile, deren Gestaltung ausschließlich technisch bedingt ist; ausschließlich technisch bedingte Gestaltungsmerkmale sind im Rahmen der Verletzungsprüfung auszublenden (LG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2015 - 2-06 O 459/13, juris-Rn. 102;… vgl. auch Ruhl, in Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Art. 10 Rn. 75).