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   LG Frankfurt/Main, 30.06.2017 - 2-07 O 386/15   

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LG Frankfurt/Main, 30.06.2017 - 2-07 O 386/15 (https://dejure.org/2017,71069)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2017 - 2-07 O 386/15 (https://dejure.org/2017,71069)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 2-07 O 386/15 (https://dejure.org/2017,71069)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.06.2017 - 7 O 386/15
    Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen und die Verletzung von Pflichten eines Beratungsvertrages liegen beim Kläger (vgl. BGH NJW 2000, 3558).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 14 U 98/08

    Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen bei Beteiligung an Medienfonds

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.06.2017 - 7 O 386/15
    Das bedeutet, dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, der gebotene Hinweis also nicht beachtet worden wäre (vgl. BGH WM 2009, 1274; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2009 - Az.: 14 U 98/08 ).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2014 - 19 U 206/13

    Auskunft über Provisionen aus Anlageberatung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.06.2017 - 7 O 386/15
    Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist jedenfalls dann nicht "erforderlich", wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Informationen und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 306 m. w. N.).
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.06.2017 - 7 O 386/15
    Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH BKR 2008, 199).
  • OLG Frankfurt, 29.11.2012 - 3 U 300/11

    Keine Offenbarungspflicht über Rückvergütungen bei Unerheblichkeit der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.06.2017 - 7 O 386/15
    Entsprechendes gilt, wenn für den Anleger ein etwaiger Interessenkonflikt der Bank keine Rolle gespielt hat, sondern es ihm um die Werthaltigkeit der Anlage gegangen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. November 2012 - 3 U 300/11 ).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.06.2017 - 7 O 386/15
    Das bedeutet, dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, der gebotene Hinweis also nicht beachtet worden wäre (vgl. BGH WM 2009, 1274; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2009 - Az.: 14 U 98/08 ).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2019 - 23 U 117/18

    Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Erwerb von Anteilen an geschlossenem

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juni 2017, Az.: 2-07 O 386/15, wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von ? 7.205,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von ? 7.205,00 seit dem 26.06.2015 Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung an der B Immobilienfonds für Z GmbH & Co. KG vom 08.11.2005 im Nennwert in Höhe von ? 30.000,00, mit der Beteiligungsnummer 58703, zu zahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag (Wiederanlageschaden) in Höhe von ? 6.041,09 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von ? 6.041,09 seit dem 26.06.2015 zu zahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von ? 23.298,08 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von ? 23.298,08 seit dem 26.06.2015 Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung an der C geschlossener Immobilienfonds für X GmbH & Co. KG vom 01.07.2008 im Nennwert in Höhe von ? 25.000,00, mit der Beteiligungsnummer 58703, zu zahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag (Wiederanlageschaden) in Höhe von ? 3.645,51 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von ? 3.645,51 seit dem 26.06.2015 zu zahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von ? 47.973,96 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von ? 47.973,96 seit dem 26.06.2015 Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung an der D geschlossener Immobilienfonds für X GmbH & Co. KG vom 22.12.2010 im Nennwert in Höhe von ? 50.000,00, mit der Beteiligungsnummer 58703, zu zahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag (Wiederanlageschaden) in Höhe von ? 4.691,91 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von ? 4.691,91 seit dem 26.06.2015 zu zahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von ? 19.778,24 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von ? 19.778,24 seit dem 26.06.2015 Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. KG vom 06.10.2006 im Nennwert in Höhe von ? 60.000,00, zu zahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag (Wiederanlageschaden) in Höhe von ? 10.936,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag in Höhe von ? 10.936,10 seit dem 26.06.2015 zu zahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von allen Forderungen im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der B Immobilienfonds für Z GmbH & Co. KG vom 08.11.2005 im Nennwert in Höhe von ? 30.000,00, mit der Beteiligungsnummer 58703, der C geschlossener Immobilienfonds für X GmbH & Co. KG vom 01.07.2008 im Nennwert in Höhe von ? 25.000,00, mit der Beteiligungsnummer 58703, der D geschlossener Immobilienfonds für X GmbH & Co. KG vom 22.12.2010 im Nennwert in Höhe von ? 50.000,00, mit der Beteiligungsnummer 58703, der F GmbH & Co. KG vom 05.10.2006 im Nennwert in Höhe von ? 60.000,00, mit der Beteiligungsnummer 976306 und der E GmbH & Co. KG vom 06.10.2006 im Nennwert in Höhe von ? 60.000,00, freizustellen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der von der Beklagten angenommenen Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Vermittlung des Anteils an der B Immobilienfonds für Z GmbH & Co. KG vom 08.11.2005 im Nennwert in Höhe von ? 30.000,00, mit der Beteiligungsnummer 58703, der C geschlossener Immobilienfonds für X GmbH & Co. KG vom 01.07.2008 im Nennwert in Höhe von ? 25.000,00, mit der Beteiligungsnummer 58703, der D geschlossener Immobilienfonds für X GmbH & Co. KG vom 22.12.2010 im Nennwert in Höhe von ? 50.000,00, mit der Beteiligungsnummer 58703, der F GmbH & Co. KG vom 05.10.2006 im Nennwert in Höhe von ? 60.000,00, mit der Beteiligungsnummer 976306 und der E GmbH & Co. KG vom 06.10.2006 im Nennwert in Höhe von ? 60.000,00 zu geben.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) in Höhe von ? 4.848,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2017, Aktenzeichen 2-07 0 386/15 wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Gegenleistung zu Ziffer 1), 3), 5), 7) und 9) im Annahmeverzug befindet.

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