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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 2-09 S 5/14   

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LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 2-09 S 5/14 (https://dejure.org/2015,8458)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.04.2015 - 2-09 S 5/14 (https://dejure.org/2015,8458)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. April 2015 - 2-09 S 5/14 (https://dejure.org/2015,8458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anfechtung einer fehlerhaften Jahresabrechnung kann nur zur Teilunwirksamkeit führen; §§ 139 BGB; 16 Abs. 3 WEG

  • mietrechtkreuztal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrechnungsschlüssel: Umfassen Müllkosten auch die anteiligen Hausmeisterkosten?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    WEG - Mehrheitsbeschluss über die Änderung der Aufteilung von Müllbeseitigungskosten

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Das bedeutet die Verteilungsschlüssel-Änderung für Müllkosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abrechnungsschlüssel: Umfassen Müllkosten auch die anteiligen Hausmeisterkosten? (IMR 2015, 239)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 9 S 5/14
    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Beschluss über die Abrechnung im Anfechtungsprozess grundsätzlich im Sinne von § 139 BGB teilbar ist (BGH NJW 2012, 2648; ZMR 2007, 623).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGH V ZR 193/11, Rn 12; BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn 12, BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.

    Denn Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGH V ZR 193/11, Rd 13 - zitiert nach juris; BGH - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, 1136 Rn. 12).

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 9 S 5/14
    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Beschluss über die Abrechnung im Anfechtungsprozess grundsätzlich im Sinne von § 139 BGB teilbar ist (BGH NJW 2012, 2648; ZMR 2007, 623).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGH V ZR 193/11, Rn 12; BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn 12, BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 9 S 5/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGH V ZR 193/11, Rn 12; BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn 12, BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.
  • OLG Frankfurt, 07.11.2014 - 11 W 37/14

    Streitwert bei Anfechtung des WEG-Beschlusses über Jahresabrechnung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 9 S 5/14
    Auch diese Ansicht wird vom OLG Frankfurt am Main geteilt (OLG Frankfurt am Main WuM 2014, 629 ; BeckRS 2015, 00239 ; ebenso LG Itzehoe ZWE 2012, 181).
  • BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08

    Voraussetzungen für die Aufspaltung einer sitttenwidrigen Vertragsklausel

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 9 S 5/14
    Denn Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGH V ZR 193/11, Rd 13 - zitiert nach juris; BGH - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, 1136 Rn. 12).
  • LG Hamburg, 19.09.1989 - 16 S 20/87
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 9 S 5/14
    In Rechtsprechung und Literatur zur Betriebskostenverordnung entspricht es jedoch einhelliger Ansicht, dass es sich bei den Kosten für den Hauswart um Kosten handelt, die alleine unter § 2 Nr. 14 Betriebskostenverordnung fallen, auch wenn sie Kosten enthalten, die nach § 2 Nr. 2 bis 10 und 16 Betriebskostenverordnung ansetzbar sind (vgl. Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Auflage, A Rn 203; Spielbauer/Then, WEG § 16 Rn 40; Staudinger/Weitemeyer § 556 Rn 40b; OLG Hamburg WuM 1990, 561).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 9 S 5/14
    Dabei ist von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen (vgl. nur BGH ZWE 2010, 130 m. w. N.).
  • LG Itzehoe, 29.08.2011 - 11 T 15/11

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Bemessung des Streitwerts der Anfechtung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 9 S 5/14
    Auch diese Ansicht wird vom OLG Frankfurt am Main geteilt (OLG Frankfurt am Main WuM 2014, 629 ; BeckRS 2015, 00239 ; ebenso LG Itzehoe ZWE 2012, 181).
  • LG Frankfurt/Oder, 21.11.2016 - 16 S 85/16

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Bestimmtheitserfordernis für

    Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Anwendung eines fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssels stets zur Anfechtbarkeit der Abrechnung im Ganzen führe (vgl. Bub, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, WEG, § 28 Rn. 551; ders., Urteilsanmerkungen zu LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.04.2015 - 2/09 S 5/14 - FD-MietR 2015, 372538) und in diesem Fall auch bei Anfechtung lediglich der Einzelabrechnungen stets das gesamte Jahresabrechnungswerk Gegenstand des Anfechtungsverfahrens sei (KG, Beschluss vom 27.03.1996 - 24 W 5414/95 - NJW-RR 1996, 844).
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24. März 2015 - 2-09 S 5/14 (https://dejure.org/2015,14977)
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