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   LG Frankfurt/Main, 26.07.2013 - 2-24 S 47/12, 2/24 S 47/12   

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https://dejure.org/2013,21045
LG Frankfurt/Main, 26.07.2013 - 2-24 S 47/12, 2/24 S 47/12 (https://dejure.org/2013,21045)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2013 - 2-24 S 47/12, 2/24 S 47/12 (https://dejure.org/2013,21045)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. Juli 2013 - 2-24 S 47/12, 2/24 S 47/12 (https://dejure.org/2013,21045)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.07.2013 - 24 S 47/12
    Wie der EuGH in der Rechtssache C-402/07 (Urteil vom 19. November 2009, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor) auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und die Große Kammer des EuGH mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (C581/10 - Nelson/Lufthansa) bestätigt hat, können nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.07.2013 - 24 S 47/12
    Zwar kann nach der Entscheidung des EuGH vom 31.1.2013 (Az. C-12/11 - McDonagh/Ryanair) ein Fluggast als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach den Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist, solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen.
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.07.2013 - 24 S 47/12
    5 Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.2.2013 (Az. C-11/11- Folkerts/Air France) zudem entschieden hat, kommt es für einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5, 7 EU-VO 261/2004 nicht auf eine Abflugverspätung an (Rn. 33).
  • AG Erding, 13.05.2015 - 4 C 420/15

    Ausgleichszahlung nach Verspätung des Fluges um mehr als 41 Stunden

    Denn Art. 7 VO (EG) 261/2004 ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug abhängt, vgl. EuGH (Große Kammer), Urt. v. 26.2.2013 a) C-11/11 (Air France SA /Heinz-Gerke Folkerts u. a.), NJW 2013, 1291 und dem EuGH folgend BGH, Urteil vom 07.05.2013, X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065 und Urteil vom 17.09.2013 - X ZR 123/10, BeckRS 2013, 15207.
  • AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussfug / Einheitliche Buchung /

    Das von den Klägern angeführte Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26.07.2013 (Az. 2- 24 S 47/12, juris) betrifft den hier in Rede stehenden Fall nicht.
  • LG Darmstadt, 20.05.2015 - 7 S 185/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Zubringerflug außerhalb der EU

    Die bisher entschiedenen Fälle betreffen die Verspätung des Erstfluges, der entweder in einem Land der EU gestartet war (BGH, Urteile vom 17.09.2013, Az: X ZR 150/10 und vom 07.05.2013, Az: X ZR 127/11; LG Frankfurt am Main, Urteile vom 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 und 2-24 S 147/12) oder der aus dem außereuropäischen Ausland in einem Land der EU landen sollte (Urteil des BGH vom 17.09.2013, Az: X ZR 123/10).
  • AG Königs Wusterhausen, 20.07.2017 - 4 C 390/17

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung:

    (3) Soweit eine Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12; Beschluss vom 26.03.2013, Az.: 2-24 S 16/13) für vergleichbare Konstellationen eine andere Auffassung vertritt, will es offenbar die FluggastrechteVO auch auf einen Anschlussflug anwenden, für den die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht vorliegen, ohne dabei jedoch die Anwendbarkeit der Verordnung auf diesen Anschlussflug tragfähig begründen zu können.
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