Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 24.07.2012 - 2-3 O 276/12 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,26579) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 24.07.2012 - 2-3 O 276/12
- OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 16 W 36/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EGMR, 01.07.1997 - 20834/92
OBERSCHLICK v. AUSTRIA (No. 2)
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.07.2012 - 3 O 276/12
Allein die Benutzung eines Wortes, das auch als Schimpfwort benutzt werden kann, führt nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass es dem Äußernden allein um die Herabsetzung einer anderen Person geht (vgl. EMRK, NJW 1999, 1321, 1322).Dabei war zu beachten, dass die Grenzen zulässiger Kritik, bezogen auf einen Politiker, der als Person des öffentlichen Lebens handelt, weiter sind als bezogen auf eine Privatperson (EMRK NJW 1999, 1321, 1322).
- BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 24.07.2012 - 3 O 276/12
Von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt sind dabei auch Meinungen, die abwertend, scharf, hart und überspitzt sind (BGHZ 45, 296 juris-Rn. 41;… Palandt/Sprau, 71. Auflage, § 823 Rn. 102 m.w.N.).Wer im Meinungskampf schwerwiegende Vorwürfe erhebt oder herausfordert, muss sich gefallen lassen, dass hart und drastisch zurückgeschlagen wird (BGHZ 45, 296, juris-Rn. 45).
- OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 16 W 36/12
Presserecht: Keine unzulässige Schmähkritik bei vergleichender polemischer und …
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.07.2012 (2-3 O 276/12) wird zurückgewiesen.