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   VerfGH Bayern, 18.07.1995 - 2-VII-95, 7-VII-95, 8-VII-95, Vf. 11-VII-95   

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VerfGH Bayern, 18.07.1995 - 2-VII-95, 7-VII-95, 8-VII-95, Vf. 11-VII-95 (https://dejure.org/1995,4818)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.1995 - 2-VII-95, 7-VII-95, 8-VII-95, Vf. 11-VII-95 (https://dejure.org/1995,4818)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - 2-VII-95, 7-VII-95, 8-VII-95, Vf. 11-VII-95 (https://dejure.org/1995,4818)
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Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 1209 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • VerfGH Bayern, 21.12.2023 - 2-VII-20

    Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2023 über

    Der Verfassungsgerichtshof hat am 18. Juli 1995 (VerfGHE 48, 61) über das für Wahlvorschläge von Wählergruppen und Parteien, die im letzten Gemeinderat oder Kreistag nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten waren, geltende Quorum für Unterstützungsunterschriften entschieden.

    Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juli 1995 (VerfGHE 48, 61) stehe der Zulässigkeit ihrer Popularklage nicht entgegen, da seit dieser Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse eingetreten sei.

    Es sei zwar nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juli 1995 (VerfGHE 48, 61) und des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1982 (BVerfGE 60, 162) ein grundsätzlich brauchbares, praktikables und zumutbares Mittel, von neuen Parteien und Wählergruppen ein Unterschriftenquorum für die Zulassung von Wahlvorschlägen zu fordern, um die Ernsthaftigkeit der betreffenden Wahlvorschläge festzustellen.

    Der Verfassungsgerichtshof habe sich nicht nur in der Entscheidung vom 18. Juli 1995 (VerfGHE 48, 61) mit der Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses von Unterstützungsunterschriften auseinandergesetzt, sondern auch in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1996 (VerfGHE 49, 11) die mit den angegriffenen Normen inhaltlich identischen Vorgängerregelungen für verfassungsgemäß erklärt.

    aa) (1) Der Verfassungsgerichtshof hat es in Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. VerfGH vom 15.5.1953 VerfGHE 6, 65/70 f.) in seiner Entscheidung vom 18. Juli 1995 (VerfGHE 48, 61/69 ff.) als verfassungsgemäß angesehen, von neuen Wahlvorschlagsträgern weitere Unterstützungsunterschriften zu verlangen.

    Es seien insbesondere solche Einschränkungen gerechtfertigt, die den Zweck verfolgten, nachträgliche Erschwerungen des Wahlvorgangs hintanzuhalten (VerfGHE 48, 61/69).

    Aus ihr müsse die Vermutung abgeleitet werden können, dass hinter dem Wahlvorschlag eine politisch ernst zu nehmende Gruppe stehe, die sich mit diesem Vorschlag am Wahlkampf beteiligen wolle (VerfGHE 48, 61/69 f.).

    Der Gesetzgeber dürfe auch übermäßiger Stimmenzersplitterung entgegenwirken und damit im Ergebnis zur Bildung klarer Mehrheitsverhältnisse beitragen, die die Funktionsfähigkeit des zu wählenden Vertretungsorgans sicherstellten (VerfGHE 48, 61/70).

    Die Begrenzung von Wahlvorschlägen müsse aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen; sie dürfe also einerseits das Recht auf Einreichung von Wahlvorschlägen nicht praktisch unmöglich machen, andererseits aber auch nicht so niedrig angesetzt werden, dass das verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Ziel offensichtlich nicht erreicht werden könne (vgl. VerfGHE 48, 61/70; 49, 11/17; 50, 106/112 f.).

    Dass diese Entscheidung in den späteren Entscheidungen vom 18. Juli 1995 (VerfGHE 48, 61) und vom 15. Februar 1996 (VerfGHE 49, 11) nicht ausdrücklich zitiert wurde, rechtfertigt keine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung.

    Denn auch in der Entscheidung vom 18. Juli 1995 unterscheidet der Verfassungsgerichtshof zwischen Gemeinde- und Landkreiswahlen und Wahlsystemen mit Sperrklauseln (VerfGHE 48, 61/75 f.).

    Die Umsetzung der Wahlrechtsgrundsätze bei der Gestaltung des konkreten Wahlrechts sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (VerfGHE 48, 61/73; VerfGHE 49, 11/17 f.).

    Dass eine Bestimmung, wonach Wahlberechtigte sich persönlich in die Unterstützungsliste einzutragen haben, die bei der Gemeindeverwaltung bzw. beim Landratsamt aufgelegt wird, den Grundsatz der allgemeinen, gleichen und geheimen Wahl nicht unverhältnismäßig einschränkt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden (VerfGHE 48, 61/76 ff.).

    Der Grundsatz der geheimen Wahl könne auf die Wahlvorbereitung nicht uneingeschränkt angewendet werden; Wahlvorschläge müssten naturgemäß offen sein (VerfGHE 48, 61/69).

    Unter den Gegebenheiten eines demokratischen Rechtsstaats sei es nicht unverhältnismäßig, von diesen Personen - ähnlich wie von den Wahlbewerbern selbst - wegen der genannten sachlichen Überlegungen, die die Regelung trügen, in begrenztem Umfang eine Offenlegung ihrer politischen Haltung zu verlangen (VerfGHE 48, 61/78).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Die Vorschrift sei nicht zu beanstanden und insbesondere mit den Wahlrechtsgrundsätzen der allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) vereinbar (vgl. BayVerfGH 48, 61 ; 49, 12 ; 50, 106 ).
  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Das Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge gemäß Art. 25 Abs. 2 GLKrWG, das bei kleinen Gemeinden relativ höher liegt als bei großen Gemeinden, hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlgleichheit ebenfalls nicht beanstandet (VerfGH 48, 61/73 ff.).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Die Wahlrechtsgrundsätze sind auf die Ausübung des Wahlvorschlagsrechts durch die Parteien sinngemäß anzuwenden, soweit dies wegen des Zusammenhangs der Wahlvorschläge mit der Ausübung des Wahlrechts geboten und möglich ist (VerfGH vom 18.7.1995 VerfGHE 48, 61/69; vom 12.3.1996 VerfGHE 49, 23/26; Wollenschläger in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 14 Rn. 88).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

    Dies ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 = juris, Rn. 40 m. w. N.; konkret mit Bezug zu Unterschriftenquoren siehe VerfGH BY, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u. a., BayVBl. 1995, 624 = juris, Rn. 62).

    Insofern lassen sich die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben schwerlich übertragen (vgl. auch VerfGH BY, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u. a., BayVBl. 1995, 624 = juris, Rn. 67).

    Im Übrigen ist im Hinblick auf das im Verhältnis sehr hohe Quorum in Dahlem und vergleichbaren kleinen Kommunen, wie etwa Heimbach und Hallenberg, wiederum zu berücksichtigen, dass Härten und Friktionen bei typisierenden Regelungen insbesondere in den Randbereichen verfassungsrechtlich hinnehmbar sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 = juris, Rn. 40 m. w. N.; konkret mit Bezug zu Unterschriftenquoren siehe VerfGH BY, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u. a., BayVBl. 1995, 624 = juris, Rn. 62).

  • VG München, 22.07.2015 - M 7 K 14.3609

    Anfechtung der Bezirksausschusswahl; Unterschriftenquoren für neue Wahlvorschläge

    Zum einen hält die Kammer Art. 27 GLKrWG i.V.m. Art. 60 Abs. 3 Satz 4 GO in Übereinstimmung mit den hierzu ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95, Vf. 7-VII-95, Vf. 8-VII-95, Vf. 11-VII-95, vom 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 - und vom 5. März 2001 - Vf. 11-VII-97 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 - 4 C 08.2479 - (jeweils juris) nicht für verfassungswidrig.

    Es spricht nichts dafür, dass sich der Sinn und Zweck der beanstandeten Regelung, Wahlvorschlagsträger erst dann zur Wahl zuzulassen, wenn deren politisches Gewicht hinreichend bekannt ist (vgl. BayVerfGH, E. v. 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u.a. - juris Rn 46), sowie im Hinblick auf das Fehlen einer Sperrklausel bei den Kommunalwahlen einer Zersplitterung der Parteienlandschaft vorzubeugen, durch Zeitablauf erledigt hätte.

    Der Gesetzgeber hat Mitte der 90er Jahre auf konkrete Missstände reagiert und nicht nur im Rahmen abstrakter Gefahrenvorsorge gehandelt (vgl. BayVerfGH, E. v. 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u.a. - juris Rn 60 u. E. v. 15. Februar 1996 - Vf. 18-VII-95 - juris Rn 64).

    Der frühere Wahlerfolg ist regelmäßig ein geeigneter und aussagekräftiger Nachweis für die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags und das Vorliegen einer hinreichenden Unterstützung (BayVerfGH, E. v. 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u.a. - juris Rn 50 m.w.N. u. E. v. 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 -juris Rn 38 für Bezirksausschüsse) und es widerspricht auch nicht den Wahlrechtsgrundsätzen, wenn der Gesetzgeber nur im Falle eines landesweit geführten Nachweises das Unterschriftenquorum entfallen lässt (BayVerfGH, aaO, Rn 51).

    Auch die je nach Größe der jeweiligen Gemeinde und Landkreise unterschiedlichen Quoren, die nicht direkt an die Einwohnerzahl, sondern an die Anzahl der zu vergebenden Sitze anknüpfen, d.h. dem Anteil der durch ein Mandat repräsentierten Einwohner folgen (vgl. Büchner, aaO, Art. 27 GLKrWG Anm. 7), hält die Kammer mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die damit verfolgte Intention, eine wirksame Beschränkung der Wahlvorschläge zu erreichen, für verfassungsgemäß und für innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegend (BayVerfGH, E. v. 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u.a. - juris Rn 61 ff., 66; E. v. 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 - juris Rn 41 f.).

    Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Gründe für das Erfordernis, sich in eine bei einer Behörde aufliegende Liste einzutragen (vgl. dazu BayVerfGH, E. v. 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u.a. - juris Rn 71: Gewährleistung der Ernsthaftigkeit des Unterstützerwillens, Ausschluss von Druck, Überredung, Bezahlung, Täuschung o.ä.), mittlerweile durch Zeitablauf erledigt hätten.

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

    Durch den Ausschluss aussichtsloser Kandidaturen soll vermieden werden, dass die Stimmzettel unübersichtlich oder unhandlich werden und die Auswertung dadurch übermäßig erschwert wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 -, juris, Rn. 46).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20

    Organstreitverfahren wegen des Erfordernisses der Beibringung von

    Dies ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 = juris, Rn. 40, m. w. N.; konkret mit Bezug zu Unterschriftenquoren siehe VerfGH BY, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u. a., BayVBl. 1995, 624 = juris, Rn. 62).

    Insofern lassen sich die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben schwerlich unmittelbar übertragen (vgl. auch VerfGH BY, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u. a., BayVBl. 1995, 624 = juris, Rn. 67).

    Im Übrigen ist im Hinblick auf das im Verhältnis sehr hohe Quorum in Dahlem und vergleichbaren kleinen Kommunen, wie etwa Heimbach und Hallenberg, wiederum zu berücksichtigen, dass Härten und Friktionen bei typisierenden Regelungen insbesondere in den Randbereichen verfassungsrechtlich hinnehmbar sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 = juris, Rn. 40, m. w. N.; konkret mit Bezug zu Unterschriftenquoren siehe VerfGH BY, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u. a., BayVBl. 1995, 624 = juris, Rn. 62).

  • VerfGH Bayern, 17.02.2005 - 99-III-03

    Gültigkeit der Landtagswahl 2003

    Namentlich sind solche Einschränkungen gerechtfertigt, die den Zweck verfolgen zu gewährleisten, dass nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer sich um die Stimmen der Wähler bewerben (VerfGH vom 18.7.1995 = VerfGH 48, 61/69 f.; BVerfG vom 23.11.1993 = BVerfGE 89, 291/300 f.).

    Dem Gesetzgeber steht bei der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 14 Abs. 1 BV ein Ermessensspielraum zu (VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGH 19, 105/109; VerfGH vom 29.4.1975 = VerfGH 28, 75/80; VerfGH vom 18.7.1995 = VerfGH 48, 61/73).

  • VerfGH Bayern, 21.12.2023 - 22-VII-19

    Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2023 über

    vorangegangene Entscheidung vom 18. Juli 1995 (VerfGHE 48, 61) ausgeführt, das Verbot, "sich in mehrere Unterstützungslisten einzutragen (Art. 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 Satz 5 GLKrWG [a. F.])" sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Es ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zulässig, Wahlvorschlagsträger erst dann zur Wahl zuzulassen, wenn sie hinreichenden Rückhalt in der Bevölkerung haben, d. h. ihr politisches Gewicht hinreichend bekannt ist (vgl. VerfGHE 48, 61/69; 49, 11/16; VerfGH vom 21.5.1997 VerfGHE 50, 106/112).

  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
  • BVerfG, 18.11.1995 - 2 BvR 1953/95

    Keine einstweilige Anordnung gegen das bayerische Kommunalwahlrecht

  • VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08

    Organstreit; Pflicht des Landesgesetzgebers zur Anpassung von Normen des

  • VerfGH Bayern, 27.02.1997 - 17-VII-94

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VGH Bayern, 21.04.2016 - 4 ZB 15.1951

    Wahlanfechtung der Wahl eines Bezirksausschusses

  • VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

  • OVG Thüringen, 26.09.2000 - 2 KO 289/00

    Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Gestaltungsklage eigener

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - VerfGH 11/02

    Landeswahlrechtliches Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 12 N 43.15

    Kommunalwahl Brandenburg; Wahlüberprüfungsentscheidung (Piratenpartei

  • VerfGH Bayern, 15.02.1996 - 18-VII-95
  • VG Gießen, 02.07.2002 - 8 E 3247/01

    Wahl eines Beigeordneten - Wahlabbruch - Zulassung weiterer Wahlvorschläge

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2003 - 1 S 1865/03
  • VGH Bayern, 21.10.2008 - 4 C 08.2479

    Wahlanfechtung

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