Rechtsprechung
   BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,848
BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 (https://dejure.org/2004,848)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 (https://dejure.org/2004,848)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 (https://dejure.org/2004,848)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verschärfung der Voraussetzungen des Rechts der Parteien an Teilhabe an staatlicher Teilfinanzierung durch Änderung des Wählerstimmenquorums verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb - gleichheitswidriger Eingriff durch Neuregelung des ...

  • Wolters Kluwer

    Teilnahme einer Partei am System staatlicher Parteienfinanzierung; Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb; Missbrauch der Parteienfinanzierung; Ausgleich eines Missverhältnisses zwischen Wählerstimmenanteil und Zuwendungsanteil durch das ...

  • Judicialis

    GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des sog. "Drei-Länder-Quorums" in der Parteienfinanzierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Drei-Länder-Quorum" nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Drei-Länder-Quorum" nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Neuregelung der Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    "Drei-Länder-Quorum" nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

Papierfundstellen

  • BVerfGE 111, 382
  • NVwZ 2004, 1473
  • DVBl 2005, 50
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
    Nachdem das Parteiengesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBl I S. 2615), das staatliche Leistungen an politische Parteien in Form der Wahlkampfkostenerstattung und eines sogenannten Sockelbetrags vorgesehen hatte, vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt worden war, wurde das Recht der Parteienfinanzierung mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) neu geordnet.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 73, 40 ; 85, 264 ) betont, das System der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien dürfe nicht so ausgestaltet sein, dass kleine Splitterparteien, die nach der Erfahrung mehrerer Wahlperioden überhaupt keine realistische Chance hätten, in absehbarer Zukunft die "Fünf-Prozent-Hürde" bei einer der Wahlen im Bund oder in den Ländern zu überwinden, ihre Existenz nur noch dem "Finanztropf des Staates" verdankten.

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb folgt aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 107, 286 ).

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zieht so dem Ermessen des Gesetzgebers besonders enge Grenzen (vgl. BVerfGE 73, 40 m.w.N.; 82, 322 ; 85, 264 ; stRspr).

    Der Staat darf vor allem die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ; stRspr).

    Die Annahme eines Missbrauchs im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die an die fehlende Ernsthaftigkeit des politischen Handelns anknüpft (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 41, 399 ; 85, 264 ; stRspr), ist daher nicht hinreichend belegt.

    Erst die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Gründungsfreiheit und der freie Wettbewerb der Parteien machen Demokratie letztlich möglich (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ).

    Diese Offenheit des politischen Prozesses hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt als einen zentralen Grundsatz der Demokratie betont und gestärkt (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ; 91, 276 ).

    Der Zugang zum politischen Geschehen in einem Land wird einer neu gegründeten Partei unverhältnismäßig erschwert, wenn sie erst mit einem Wahlerfolg, der eine Überwindung der 5 v.H.-Sperrklausel und damit den Einzug in das Landesparlament ermöglicht, in den Genuss der auf den Zuwendungsanteil entfallenden staatlichen Teilfinanzierung kommt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Sie dürfen des Risikos eines Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft nicht durch die Gewährung staatlicher Mittel enthoben werden (vgl. BVerfGE 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ).

    Folglich begegnet die Anknüpfung an die Höhe der eingeworbenen Eigenmittel als ein Maßstab für die staatliche Bezuschussung - neben dem der errungenen Stimmanteile - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Der Gesetzgeber kann daher in Einklang mit der Verfassung seine finanzielle Unterstützung davon abhängig machen, ob eine Partei einen Mindestanteil an Wählerstimmen erreicht (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 85, 264 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93

    Parteienbegriff II

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
    (d) Schließlich beschränkt das "Drei-Länder-Quorum" die grundgesetzlich gewährleistete Offenheit des politischen Prozesses (vgl. BVerfGE 91, 276 ) in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise.

    Erst die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Gründungsfreiheit und der freie Wettbewerb der Parteien machen Demokratie letztlich möglich (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ).

    Diese Offenheit des politischen Prozesses hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt als einen zentralen Grundsatz der Demokratie betont und gestärkt (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ; 91, 276 ).

    Die von Art. 20 GG gebotene Offenheit des demokratischen Prozesses beugt auch einer Erstarrung des Parteiwesens vor (vgl. BVerfGE 91, 276 ).

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG, der den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 3 GG in verfassungsgemäßer Weise konkretisiert (vgl. BVerfGE 89, 266 m.w.N.; 91, 276 ; stRspr), erstrecken sich der verfassungsrechtliche Status und die damit einhergehenden Rechte auf alle politischen Parteien gleichermaßen - unabhängig davon, ob sie sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Bund oder in einem Land und ihre Vertretung im Bundestag oder in einem Landtag zum Ziel gesetzt haben.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
    Das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 73, 40 ; 85, 264 ) betont, das System der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien dürfe nicht so ausgestaltet sein, dass kleine Splitterparteien, die nach der Erfahrung mehrerer Wahlperioden überhaupt keine realistische Chance hätten, in absehbarer Zukunft die "Fünf-Prozent-Hürde" bei einer der Wahlen im Bund oder in den Ländern zu überwinden, ihre Existenz nur noch dem "Finanztropf des Staates" verdankten.

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zieht so dem Ermessen des Gesetzgebers besonders enge Grenzen (vgl. BVerfGE 73, 40 m.w.N.; 82, 322 ; 85, 264 ; stRspr).

    Der Staat darf vor allem die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ; stRspr).

    Diese Offenheit des politischen Prozesses hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt als einen zentralen Grundsatz der Demokratie betont und gestärkt (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ; 91, 276 ).

    Sie dürfen des Risikos eines Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft nicht durch die Gewährung staatlicher Mittel enthoben werden (vgl. BVerfGE 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann auch in Bezug auf den angegriffenen § 6 Abs. 5 BWG mit Inkrafttreten des Neunzehnten Änderungsgesetzes neu zu laufen, weil die sonstigen Änderungen des Sitzzuteilungsverfahrens die Bedeutung der Überhangmandate beeinflussen (vgl. BVerfGE 11, 351 ; 111, 382 ; stRspr).

    Die Rüge einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen durch den Beschluss des Neunzehnten Änderungsgesetzes betrifft aus den zuvor dargelegten Gründen die Vorschrift des § 6 BWG auch insoweit, als ihr Wortlaut keine Änderung erfahren hat (vgl. auch BVerfGE 111, 382 ).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Dafür, dass die seitdem erfolgten Gesetzesänderungen die Antragsteller erstmals oder in gesteigertem Maße beschwert hätten (vgl. BVerfGE 111, 382 ; 114, 107 ), ist nichts dargetan oder ersichtlich.
  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    Eine politische Partei ist damit frei in der Wahl ihrer identitätsbestimmenden Merkmale, in der Gestaltung ihrer politischen Ziele, in der Ausrichtung ihrer Programmatik und in der Wahl ihrer Themen (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1, 2/02 -, BVerfGE 111, 382 [409] = juris Rn. 103; ähnlich: BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16, juris Rn. 135 a. E., Rn. 143).

    Das in Art. 21 Abs. 1 GG ebenfalls garantierte Recht der Chancengleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1, 2/02 -, BVerfGE 111, 382 [398] = juris Rn. 62) ist formal zu verstehen.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1406
BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02 (https://dejure.org/2003,1406)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02 (https://dejure.org/2003,1406)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02 (https://dejure.org/2003,1406)
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Anlastung von Marktordnungsausgaben

Verhältnis zwischen § 50 VwGO und Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG;

§ 50 Abs. 3 VwGO (erste Entscheidung des BVerfG zu dieser Vorschrift): teilt das BVerfG die Meinung des BVerwG, so zieht es das Verfahren an sich;

§ 50 VwGO, durch Anrufung des BVerwG statt des BVerfG darf die Frist des §§ 69, 64 Abs. 3 BVerfGG nicht umgangen werden

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bund-Länder-Streit über die Erstattung eines Betrages im Zusammenhang mit der Zuordnung von Finanzlasten: Entscheidungszuständigkeit des BVerfG bei verfassungsrechtlichen Rechtspositionen - Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlicher und verfassungsrechtlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auferlegten Betrages; Rechnungsabschlussentscheidung im Rahmen der Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft; Zahlungen zu Lasten der ...

  • Judicialis

    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1; ; VwGO § 50 Abs. 3; ; BVerfGG § 13 Nr. 7; ; BVerfGG § 69; ; BVerfGG § 64 Abs. 3; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 3; ; GG Art. 104a Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Rechtzeitigkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in einer Bund-Länderstreitigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik Deutschland

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik Deutschland

  • nomos.de PDF, S. 33 (Kurzinformation)

    Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG; § 50 VwGO; §§ 13, 64, 69 BVerfGG
    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 13 Nr. 7, 64 Abs. 3 BVerfGG; Art. 104 a Abs. 5 S. 1 GG
    Haftung im Bund/Länder Verhältnis für Rück griffsansprüche der EG

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 109, 1
  • NVwZ 2004, 468
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95

    Bundesgelderveruntreuung

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Mit der Behauptung, nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG sei eine verschuldensunabhängige Verwaltungshaftung ausgeschlossen, beruft sich der Antragsteller auf einen im Verfassungsrecht wurzelnden (Abwehr-)Anspruch (vgl. BVerfGE 99, 361 ).

    Das mag für Streitigkeiten um die Höhe eines Verwaltungshaftungsanspruchs oder dessen Verzinsung und nach einer Titulierung durch das Bundesverwaltungsgericht für eine etwaige Vollstreckung aus diesem Urteil gelten (BVerfGE 99, 361 ), es gilt jedoch nicht für die hier fragliche Zuordnung von Finanzlasten dem Grunde nach.

    Mit der Verwerfung der Anträge im letztgenannten Verfahren hat der Senat im Übrigen die logisch vorrangige Frage der Rechtswegzuständigkeit bereits bejaht, weil Kern des Rechtsstreits nicht die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsmaßnahme, sondern die verfassungsrechtliche Frage war, ob Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Begehren des Bundes bietet, obwohl ein Gesetz gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG nicht ergangen ist (BVerfGE 99, 361 ).

    Wenn BVerfGE 99, 361 (365) ausführt, dass (nicht das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil, sondern) allenfalls die Klageerhebung zum Bundesverwaltungsgericht als rechtserhebliche Maßnahme angesehen werden könne, wird für die Fristwahrung dort, nachdem die davor erfolgte Geltendmachung der Regressforderung als fristwahrende Maßnahme ohnehin nicht in Betracht kam, auf einen vergleichbaren möglichst frühen Zeitpunkt abgestellt.

    Die Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 99, 361 ).

    Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht vorhersehen können, dass das Bundesverwaltungsgericht hier eine verfassungsrechtliche Streitigkeit annehmen werde, weshalb das Anlaufen der Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG bis zum Ergehen des Vorlagebeschlusses gehemmt sei, ist mit Blick auf die am 20. Januar 1999 ergangenen Entscheidung BVerfGE 99, 361 unzutreffend.

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streites um die geltend gemachten Ansprüche kommt es auf den Charakter des zwischen Bund und Land zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

    Dabei ist maßgebend auf das verfassungsrechtliche Grundverhältnis abzustellen; denn die geltend gemachten Ansprüche können in einem engeren Rechtsverhältnis wurzeln, und dann sind dieses engere Rechtsverhältnis und seine Rechtsnatur für die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche entscheidend (vgl. hierzu BVerfGE 42, 103 ).

    Auf die Vorstellung des Antragstellers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

  • BVerfG, 23.11.1982 - 2 BvH 1/79

    Verfassungsstreitbezüglich des Umfangs der Verpflichtungen nach Übertragung des

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streites um die geltend gemachten Ansprüche kommt es auf den Charakter des zwischen Bund und Land zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

    Auf die Vorstellung des Antragstellers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Der Senat folgt damit den Grundsätzen seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 76, 107 ).
  • BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56

    Zuständigkeit des BVerwG

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Der Gesetzgeber hat dem Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz nur diejenigen Sachen zugewiesen, die an Umfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Gebiet eines Landes hinausgehen, Sachen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Entscheidung bedürfen (BVerfGE 8, 174 ).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-377/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die vom Bund wegen des 2 v.H. übersteigenden Anlastungsbetrages zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage hatte keinen Erfolg (EuGH, Rs. C-377/99, Urteil vom 19. September 2002, Slg. 2002, I-7421).
  • BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89

    EG-Fernsehrichtlinie

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ).
  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ).
  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92

    Untreue durch Zivilschutzbeamten I - Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG,

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, der behauptete Anspruch entspringe in seiner Gesamtheit (des Näheren) erst einer - bislang fehlenden - einfachgesetzlichen Regelung gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG oder der die einfachgesetzliche Lücke ausfüllenden Haftungskernrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 45 ; BVerwG Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 A 5/92 -, NVwZ 1995, S. 991 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00

    'Moratorium Gorleben'

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvG 3/95

    Restitution des Länderbestands

  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Die Anlastungsentscheidung in dem Verfahren 2 BvG 1/04, das mit den Verfahren 2 BvG 1/02 und 2 BvG 2/02 (BVerfGE 109, 1) in Zusammenhang steht, bezieht sich auf Flächenprämien für die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.

    Das Land Mecklenburg-Vorpommern zahlte am 15. Dezember 1999 diesen Betrag an den Bund, teilte diesem jedoch mit Schreiben vom selben Tage mit, die Zahlung stehe unter dem Vorbehalt einer zukünftigen generellen Lösung der Anlastungsproblematik auf Bund-Länder-Ebene und, sofern bis Ende Juni 2000 keine Einigung erzielt werde, unter dem Vorbehalt gerichtlicher Bestätigung einer Zahlungsverpflichtung (vgl. hierzu BVerfGE 109, 1).

    Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis gründet im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis aus Art. 104a GG (vgl. bereits BVerfGE 109, 1 betreffend einen Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegnerin); denn bei der nachträglichen Kürzung von Stützungsgeldern aus Haushaltsmitteln der Europäischen Gemeinschaften geht es um die Zuordnung von Finanzlasten und damit um die Beantwortung der Frage, ob der Bund gegenüber der Gemeinschaftsebene ohne die Möglichkeit des Rückgriffs bei einem Land abschließend einzustehen hat oder nach nationalem Verfassungsrecht das betroffene Land dem Bund gegenüber zum Ausgleich verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 109, 1 ).

    Mit der Behauptung, nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG sei eine verschuldensunabhängige Verwaltungshaftung ausgeschlossen, berufen sich die Antragstellerinnen hier auf einen im Verfassungsrecht wurzelnden (Abwehr-)Anspruch (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ), den sie als vorrangig gegenüber dem Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG, auf den sich die Antragsgegnerin zur Herleitung eines Erstattungsanspruchs wesentlich stützt, ansehen.

    In Verbindung mit § 69 BVerfGG sollen damit nach einer bestimmten Zeit auch im verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streit angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit und des alsbaldigen Eintritts von Rechtsfrieden außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 109, 1 ).

    In diesem Verfahren war nur die verfassungsrechtliche Frage der Zuordnung von Finanzlasten dem Grunde nach zu klären (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ), was lediglich die Festlegung der abstrakten Voraussetzungen eines im Verfassungsrecht wurzelnden Haftungsanspruchs sowie die Beachtlichkeit von Mitverursachungsbeiträgen dem Grunde nach in sich schließt.

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Maßgebend ist, ob der Klaganspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern oder aber in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 2 BvG 1, 2/02 BVerfGE 109, 1 ; Urteil vom 17. Oktober 2006 2 BvG 1, 2/04 , teilweise abgedruckt in DVBl 2007, 47).

    Auch hierbei handelt es sich ungeachtet ihrer Grundlegung in einer Bestimmung des Grundgesetzes nicht um eine Anspruchsgrundlage verfassungsrechtlicher Art (missverständlich insoweit BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1999 2 BvG 2/95 BVerfGE 99, 361 ), sondern um eine richterrechtliche Ausfüllung der Lücke, welche infolge des Fehlens der in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehenen Regelung im einfachen Gesetzesrecht besteht (in diesem Sinne nunmehr BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2003, BVerfGE 109, 1 ).

    17 Aus den bereits erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 BVerfGE 109, 1 und vom 17. Oktober 2006 ergibt sich nichts anderes.

    Dies betraf das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern (BVerfGE 109, 1 ; Urteil vom 17. Oktober 2006 ; ebenso Vorlagebeschluss des Senats vom 8. Mai 2002 BVerwG 3 A 1.01 BVerwGE 116, 234 ).

    Die infolge des Fehlens des Ausführungsgesetzes bestehende Lücke ist vielmehr im Wege des Richterrechts zu schließen (vgl. BVerfGE 109, 1 ).

  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19

    Unzulässige Anträge Sachsens und Thüringens im Bund-Länder-Streit wegen

    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ; 109, 1 ; 116, 271 ).

    Diese Voraussetzung ist vor allem dann zu bejahen, wenn ein Beteiligter eine Kompetenz beansprucht, die die föderative Zuständigkeitsordnung zu beeinflussen vermag (vgl. BVerfGE 109, 1 ).

    Dass die Verfahrensbeteiligten die Rechtsnatur des Streitverhältnisses übereinstimmend abweichend beurteilen, ist unerheblich (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ; 109, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht zu befassen (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ; 116, 271 ; stRspr).

  • BSG, 31.05.2016 - B 1 AS 1/16 KL

    Bund-Länder-Streitigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch eines

    a) Maßgeblich für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird und nicht durch Normen des einfachen Rechts (vgl BSG Urteil vom 10.3.2015 - B 1 AS 1/14 KL - Juris RdNr 11, für BSGE und SozR 4-4200 § 46 Nr. 4 vorgesehen; BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310, § 40 VwGO Nr. 289; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20) .
  • BSG, 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL

    Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Berlin - Zuständigkeit des

    Maßgebend für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (vgl BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 289) und nicht (oder) durch Normen des einfachen Rechts (vgl BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20).
  • BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine

    Auf die Vorstellung des Beschwerdeführers und die von ihm behauptete Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ; 109, 1 ).
  • BSG, 10.03.2015 - B 1 AS 1/14 KL

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bundesbeteiligung - Bildung und Teilhabe -

    Maßgebend für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (vgl BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 289) und nicht (oder) durch Normen des einfachen Rechts (vgl BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20

    Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit

    Maßgebend sind vielmehr objektive Kriterien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 2/02 - juris Rn. 15; Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 28. Juli 2007 - VfGBbg 53/06 - juris Rn. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 10 S 19.16 - juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Denn die Möglichkeit der Rechtswegverweisung nach §§ 17a, 17b GVG besteht von vorneherein nicht im Verhältnis zwischen Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.2003 - 2 BvG 1/02 -, BVerfGE 109, 1, 8; BVerwG, Beschl. v. 27.8.2012 - BVerwG 3 PKH 5.12 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 1.11

    Rechtsweg; sachliche Zuständigkeit; Beweiserhebung eines Parlamentarischen

    Die Prägung ist nur dann verfassungsrechtlich, wenn die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung einer verfassungsrechtlichen Rechtsposition innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 260; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1, 2/02 - BVerfGE 109, 1 und Urteil vom 17. Oktober 2006 - 2 BvG 1, 2/04 - BVerfGE 116, 271 ; jeweils m.w.N.).

    Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streits ist maßgebend, ob der Klageanspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern oder ob er in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 129, 99 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O. S. 6; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 2.07

    Landessammelstelle; Ausgabenverantwortung; Zweckausgaben; Verwaltungsausgaben;

  • VG Karlsruhe, 19.06.2020 - 3 K 11632/18

    Auskunftspflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Journalisten,

  • OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07

    Haftung einer Gemeinde gegenüber dem Land für fehlerhaftes Verwaltungshandeln in

  • OVG Sachsen, 09.02.2016 - 5 B 315/15

    Vorläufiger Rechtsschutz, Vergaberecht, Dienstleistungskonzession,

  • BVerwG, 27.08.2012 - 3 PKH 5.12

    Berufliche Rehabilitierung; erzwungene Ausbildungsbeendigung; Beginn und Ende der

  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 2.11

    Auslegung des Begehrens auf Vorlage von Akten und Urkunden i.R. eines

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15

    Soll die Wahl des Richterwahlausschusses im Landtag gerichtlich überprüft werden,

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 2526/19

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 3 S 76.17

    Kein Erfolg der Initiative "Berlin braucht Tegel" vor dem OVG

  • BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 3.07

    Erstattung von i.R.d. atomrechtlichen Auftragsverwaltung angefallenen Ausgaben

  • BVerwG, 23.03.2004 - 3 A 1.01

    Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges - Auferlegung der

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

  • VG Düsseldorf, 08.05.2017 - 20 L 1557/17

    Untersuchungsausschuss; Zwischenbericht; Verwaltungsrechtsweg;

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 1916/20

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

  • VGH Bayern, 27.06.2022 - 5 ZB 20.2632

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren betreffend die

  • VG München, 28.09.2020 - M 7 K 20.1931

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (abgelehnt), Verfassungsrechtliche

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 02.05.2002 - 11 VA 1/02, 11 VA 2/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7342
OLG Brandenburg, 02.05.2002 - 11 VA 1/02, 11 VA 2/02 (https://dejure.org/2002,7342)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.05.2002 - 11 VA 1/02, 11 VA 2/02 (https://dejure.org/2002,7342)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Mai 2002 - 11 VA 1/02, 11 VA 2/02 (https://dejure.org/2002,7342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Herausgabe eines hinterlegten Betrages; Nachweis der Berechtigung zur Herausgabe; Sinn und Zweck der Anforderungen in der Hinterlegungsordnung; Unzulässigkeit eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen zukünftige Entscheidungen

  • Judicialis

    HO § 16; ; EGGVG § 23; ; EGGVG § ... 26 Abs. 1; ; EGGVG § 28 Abs. 3; ; EGGVG § 30 Abs. 2; ; HintO § 3; ; HintO § 13; ; HintO § 13 Abs. 2; ; HintO § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; HintO § 16 Abs. 3 S. 2; ; HintO § 16 Abs. 1; ; GBO § 19

  • rechtsportal.de

    § 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung ist Ermessensvorschrift, § 13 Abs. 2 Hinterlegungsordnung ist verfahrensrechtliche Willenserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fristsetzung im Herausgabeverfahren nach der HintO

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 26.04.1991 - 12 U 3/91
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2002 - 11 VA 1/02
    Um die Herausgabeanordung auf eine sichere Grundlage zu stellen, muss die Bewilligung eindeutig sein und für den Rechtspfleger unzweifelhaft erkennen lassen, dass der Beteiligte die Herausgabe uneingeschränkt und ohne Vorbehalte bewilligen will (OLG Hamm RPfleger 1991, 374, 375 und KG Berlin NJW 1996, 1202, 1203).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.1988 - 10 U 228/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2002 - 11 VA 1/02
    Zwar kann ein bestandskräftiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Nachweis der Berechtigung des Gläubigers im Sinne der Hinterlegungsordnung genügen (OLG Oldenburg RPfleger 1994, 265, 266; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1536).
  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 256/99

    Anderweitige Rechtshängigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2002 - 11 VA 1/02
    Der Streit ist zwischen den Beteiligten im ordentlichen Rechtsstreit in einem Verfahren über die Klage auf Zustimmung zur Herausgabe (hierzu zuletzt BGH NJW 2001, 3713, 3714) zu führen.
  • OLG Oldenburg, 04.11.1992 - 4 UF 74/92

    Rechtsschutzbedürfnis, Hinterlegung, Herausgabebewilligung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2002 - 11 VA 1/02
    Zwar kann ein bestandskräftiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Nachweis der Berechtigung des Gläubigers im Sinne der Hinterlegungsordnung genügen (OLG Oldenburg RPfleger 1994, 265, 266; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1536).
  • OLG Koblenz, 13.08.1975 - 1 VA 2/75
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2002 - 11 VA 1/02
    Für einen Ausschluss der gerichtlichen Nachprüfbarkeit lässt sich aus der Bestimmung des § 16 Abs. 3 S. 2 Hinterlegungsordnung nichts herleiten (OLG Koblenz MDR 1976, 234).
  • OLG Brandenburg, 02.05.2002 - 11 VA 2/02

    Ermessensüberprüfung der Fristsetzung eines Rechtspflegers nach § 16 Abs. 1

    11 VA 1/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 VA 2/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht.
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Rechtsprechung
   BFH, 03.05.2002 - I K 1, 2/02, I K 1/02, I K 2/02   

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https://dejure.org/2002,17602
BFH, 03.05.2002 - I K 1, 2/02, I K 1/02, I K 2/02 (https://dejure.org/2002,17602)
BFH, Entscheidung vom 03.05.2002 - I K 1, 2/02, I K 1/02, I K 2/02 (https://dejure.org/2002,17602)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 2002 - I K 1, 2/02, I K 1/02, I K 2/02 (https://dejure.org/2002,17602)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Wiederaufnahmeantrag - Nichtzulassungsbeschwerde - Nichtigkeitsklage - Restitutionsklage - Beschwerdebegründung - Vertretungszwang

  • Judicialis

    FGO § 62 a; ; FGO § 134; ; FGO § 73 Abs. 1; ; ZPO §§ 578 ff.; ; ZPO § 579 Nr. 4; ; ZPO § 580 Nr. 7; ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; ; BFHEntlG Art. 1 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.10.1993 - VII B 229/93

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über eine

    Auszug aus BFH, 03.05.2002 - I K 1/02
    Das gilt auch für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO (vgl. --zur entsprechenden Regelung des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs-- Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1993 VII K 3/93, BFH/NV 1994, 254; vom 21. Juli 1997 V K 2/97, BFH/NV 1998, 205; vom 15. Juni 1998 IX K 1/98, BFH/NV 1998, 1514; vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 134 Anm. 4; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 a Anm. 3).

    Da Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Beschluss abgeschlossenen Verfahrens begehrt wird, war auch durch Beschluss zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 7. November 1969 III K 1/69, BFHE 97, 502, BStBl II 1970, 216; in BFH/NV 1994, 254).

  • BFH, 21.07.1997 - V K 2/97

    Zulässigkeit der Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ohne gesonderte Begründung

    Auszug aus BFH, 03.05.2002 - I K 1/02
    Das gilt auch für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO (vgl. --zur entsprechenden Regelung des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs-- Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1993 VII K 3/93, BFH/NV 1994, 254; vom 21. Juli 1997 V K 2/97, BFH/NV 1998, 205; vom 15. Juni 1998 IX K 1/98, BFH/NV 1998, 1514; vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 134 Anm. 4; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 a Anm. 3).
  • BFH, 07.08.1997 - I R 15/97

    Postulationsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft vor dem Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 03.05.2002 - I K 1/02
    Das gilt auch für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO (vgl. --zur entsprechenden Regelung des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs-- Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1993 VII K 3/93, BFH/NV 1994, 254; vom 21. Juli 1997 V K 2/97, BFH/NV 1998, 205; vom 15. Juni 1998 IX K 1/98, BFH/NV 1998, 1514; vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 134 Anm. 4; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 a Anm. 3).
  • BFH, 07.11.1969 - III K 1/69

    Wiederaufnahme des Verfahrens - Steuergericht - Rechtskräftiger Beschluß -

    Auszug aus BFH, 03.05.2002 - I K 1/02
    Da Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Beschluss abgeschlossenen Verfahrens begehrt wird, war auch durch Beschluss zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 7. November 1969 III K 1/69, BFHE 97, 502, BStBl II 1970, 216; in BFH/NV 1994, 254).
  • BFH, 15.06.1998 - III B 52/98

    Vertretungsanforderungen zur zulässigen Beschwerdeeinlegung

    Auszug aus BFH, 03.05.2002 - I K 1/02
    Das gilt auch für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO (vgl. --zur entsprechenden Regelung des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs-- Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1993 VII K 3/93, BFH/NV 1994, 254; vom 21. Juli 1997 V K 2/97, BFH/NV 1998, 205; vom 15. Juni 1998 IX K 1/98, BFH/NV 1998, 1514; vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 134 Anm. 4; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 a Anm. 3).
  • BFH, 04.06.1997 - V K 1/97
    Auszug aus BFH, 03.05.2002 - I K 1/02
    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1997 V K 1/97 juris STRE975077460, m.w.N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--; die gegen diesen BFH-Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen --BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1998 1 BvR 1973/97).
  • BFH, 15.06.1998 - IX K 1/98
    Auszug aus BFH, 03.05.2002 - I K 1/02
    Das gilt auch für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO (vgl. --zur entsprechenden Regelung des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs-- Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1993 VII K 3/93, BFH/NV 1994, 254; vom 21. Juli 1997 V K 2/97, BFH/NV 1998, 205; vom 15. Juni 1998 IX K 1/98, BFH/NV 1998, 1514; vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 134 Anm. 4; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 a Anm. 3).
  • BFH, 28.10.1993 - VII K 3/93
    Auszug aus BFH, 03.05.2002 - I K 1/02
    Das gilt auch für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO (vgl. --zur entsprechenden Regelung des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs-- Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1993 VII K 3/93, BFH/NV 1994, 254; vom 21. Juli 1997 V K 2/97, BFH/NV 1998, 205; vom 15. Juni 1998 IX K 1/98, BFH/NV 1998, 1514; vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 134 Anm. 4; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 a Anm. 3).
  • BFH, 22.08.1995 - VII K 1/95

    Anforderungen an die schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes

    Auszug aus BFH, 03.05.2002 - I K 1/02
    Im Übrigen sind die Anträge auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 134 FGO i.V.m. §§ 578, 579 Nr. 4 ZPO und § 580 Nr. 7 ZPO nicht schlüssig dargelegt hat (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. August 1995 VII K 1/95, BFH/NV 1996, 221).
  • BFH, 28.05.2003 - IV B 60/02

    Vertretung vor dem BFH, Rechtsbeistand

    Die vorstehend wiedergegebene Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2002 I K 1, 2/02, BFH/NV 2002, 1314, und vom 21. Juli 1997 V K 2/97, BFH/NV 1998, 205).
  • BFH, 28.01.2005 - XI K 1/03

    Vertretungszwang für Wiederaufnahmeantrag; Vertretungsberechtigung für

    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2002 I K 1, 2/02, BFH/NV 2002, 1314, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62a Rdnr. 14, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2002 - I K 2/02

    Beschwerde - Wiederaufnahmeantrag - Nichtzulassungsbeschwerde - Nichtigkeitsklage

    I K 1/02 I K 2/02.
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Rechtsprechung
   LG Wuppertal, 24.07.2002 - 2/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,58720
LG Wuppertal, 24.07.2002 - 2/02 (https://dejure.org/2002,58720)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.07.2002 - 2/02 (https://dejure.org/2002,58720)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - 2/02 (https://dejure.org/2002,58720)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 25.10.2002 - 02/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,59713
VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 25.10.2002 - 02/02 (https://dejure.org/2002,59713)
VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Entscheidung vom 25.10.2002 - 02/02 (https://dejure.org/2002,59713)
VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Entscheidung vom 25. Oktober 2002 - 02/02 (https://dejure.org/2002,59713)
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Volltextveröffentlichung

  • kirchenrecht-ekwue.de

    § 2 Kirchenverfassungsgesetz; Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Weim. Verf.; § 2 KVwGG; § 57 Abs. 2 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz; § 58 Württ. Pfarrergesetz
    Beachtlichkeit von Verfahrensregeln, Besetzung des Gerichts, Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 25.10.2002 - 2/02
    Das Verfahrensrecht des Gerichtshofs genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an ein gehöriges Verfahren; es gewährleistet insbesondere das Recht auf Gehör, dem Verfahrensgegenstand angemessene prozessuale Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten und frei gewählten, kundigen Rechtsbeistand (vgl. auch BVerfGE 59, 63 (91 f.)".
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 18.02.2005 - 12/02

    Neugliederung von Kirchengemeinden

    Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann nicht allein aus formellen Gründen verlangt werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. § 46 LVwVfG a. F.; wie Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 25.10.2002 ­ VG 02/02 ­).

    Das Gericht hat aber schon mit Urteil vom 25.10.2002 ­ Aktenzeichen VG 02/02 ­ entschieden, dass der Rechtsgedanke des § 46 LVwVfG a. F., wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein aus formellen Gründen verlangt werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich Allgemeingültigkeit erlangt hat.

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 19.02.2005 - 12/04
    Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann nicht allein aus formellen Gründen verlangt werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. § 46 LVwVfG a.F; wie Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 25.10.2002 -VG 02/02-).

    Das Gericht hat aber schon mit Urteil vom 25. Oktober 2002 - Aktenzeichen VG 02/02 - entschieden, dass der Rechtsgedanke des § 46 Landesverwaltungsverfahrensgesetz alter Fassung, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein aus formellen Gründen verlangt werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich Allgemeingültigkeit erlangt hat.

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Rechtsprechung
   Gemeinschaftliches Sortenamt, 27.03.2001 - A 2/2002   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,72063
Gemeinschaftliches Sortenamt, 27.03.2001 - A 2/2002 (https://dejure.org/2001,72063)
Gemeinschaftliches Sortenamt, Entscheidung vom 27.03.2001 - A 2/2002 (https://dejure.org/2001,72063)
Gemeinschaftliches Sortenamt, Entscheidung vom 27. März 2001 - A 2/2002 (https://dejure.org/2001,72063)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   RG, 13.02.1902 - 2/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1902,448
RG, 13.02.1902 - 2/02 (https://dejure.org/1902,448)
RG, Entscheidung vom 13.02.1902 - 2/02 (https://dejure.org/1902,448)
RG, Entscheidung vom 13. Februar 1902 - 2/02 (https://dejure.org/1902,448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGSt 35, 121
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