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   BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08   

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https://dejure.org/2008,4
BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (https://dejure.org/2008,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (https://dejure.org/2008,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (https://dejure.org/2008,4)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der sog. "Pendlerpauschale" in § 9 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006; Anforderungen an eine folgerichtige Abgrenzung von Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht; ...

  • kanzlei.biz

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • hensche.de

    Arbeitsweg, Entfernungspauschale, Pendlerpauschale

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; EStG § 9 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 2 Satz 2

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation und Volltext)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht

  • datenbank.nwb.de

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Neuregelung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Vom praktischen Umgang mit der wiederhergestellten Pendlerpauschale

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Gekippte Pendlerpauschale kann auch für Verein relevant sein

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Gekippte Pendlerpauschale auch für Stiftungen interessant

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale"

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Entfernungspauschale: 20 km-Grenze verfassungswidrig

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • hensche.de (Zusammenfassung)

    Die Neufassung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig.

  • hensche.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2008

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ist die neue Entfernungspauschale verfassungswidrig?

  • 123recht.net (Pressebericht, 10.12.2008)

    Neuregelung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig gekippt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Werbungskosten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Pendlerpauschale, Abzugsverbot, Steueränderungsgesetz, Werkstorprinzip, Verfassung, Gleichheit, Nettoprinzip, Folgerichtigkeit

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Werbungskosten - Entfernungspauschale verfassungsgemäß?

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Pendlerpauschale verfassungswidrig?

Besprechungen u.ä. (9)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kfz-Kosten - Antworten auf die dringendsten Fragen zur Entfernungspauschale

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erste BMF-Schreiben - BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale - Antworten auf die dringendsten Fragen!

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Pendlerpauschale - So greifen Sie mittels Steuerpfändung zu

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsetzung in der Praxis schwierig - BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale - noch sind viele Fragen ungeklärt!

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entfernungspauschale ist verfassungswidrig: Das Urteil und seine Auswirkungen

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale: Die Auswirkungen auf die Beratungspraxis

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Entfernungspauschale: 20 km-Grenze verfassungswidrig

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 210
  • NJW 2009, 48
  • DVBl 2009, 111
  • BB 2008, 2768
  • DB 2008, 2803
  • DÖV 2009, 169
 
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Wird zitiert von ... (499)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246, 107, 27 ; 116, 164 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE 116, 164 ; stRspr).

    Auch wenn der Staat auf Einsparungsmaßnahmen angewiesen ist, muss er auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Lasten achten (vgl. BVerfGE 116, 164 , im Anschluss an BVerfGE 6, 55 ; 19, 76 ; 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 105, 17 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung (BVerfGE 107, 27) dazu angestellten Erwägungen gälten in gleicher Weise, wenn die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf statt mittels einer doppelten Haushaltsführung durch tägliches Pendeln vom gemeinsamen Familienwohnsitz zur jeweiligen Arbeitsstätte erreicht werde.

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 81, 228 ; 107, 27 m. w. N.).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 107, 27 ).

    b) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (stRspr; vgl. BVerfGE 82, 60; 87, 153; 107, 27 ; 112, 268 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, NJW 2008, S. 1868 ).

    Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ).

    a) Der Gesetzgeber ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - im Anschluss an die Entscheidung des Senats zur doppelten Haushaltsführung (BVerfGE 107, 27 ) davon ausgegangen, dass angesichts der regelmäßig "privaten" Wahl des Wohnorts die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nicht ausschließlich beruflich, sondern auch privat mitveranlasst sind.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

    Das ist regelmäßig bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ).

    Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bejaht worden ist (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ), scheidet vorliegend aus.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

    Das ist regelmäßig bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (stRspr; vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ).

    Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bejaht worden ist (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ), scheidet vorliegend aus.

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 107, 27 ).

    Das ist regelmäßig bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

    Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bejaht worden ist (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ), scheidet vorliegend aus.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ).

    aa) Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; vorangehend BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ).

    Weiterhin muss der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ), und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 117, 1 ).

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 -.

    Die Revision führte zum Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 -.

    Dazu gehören etwa Aufwendungen für berufliche Aus- und Fortbildung, Dienstreisen oder Geschäftsessen wie auch der gesamte Bereich vorweggenommener und nachträglicher Werbungskosten und Betriebsausgaben (dazu etwa Tipke, BB 2007, S. 1525 ; vgl. auch mit weiteren Beispielen den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 - unter B. VI. 1. d).

    Diese Auffassung wird zwar in der steuerrechtlichen Literatur, der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (vgl. mit zahlreichen Nachweisen BFH, Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 unter B. VI. 1. c) bb)), vielfach bestritten.

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    b) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (stRspr; vgl. BVerfGE 82, 60; 87, 153; 107, 27 ; 112, 268 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, NJW 2008, S. 1868 ).

    Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ).

    Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; stRspr).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 27/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

  • BVerwG, 27.06.2005 - 10 B 72.04

    Wasserverband; Verbandsversammlung; funktionale Selbstverwaltung;

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86

    Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2007 - 1 K 497/06

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des sog. Werkstorprinzips in § 9 Abs. 2 EStG

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - 13 K 283/06

    Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 8 K 549/06

    Qualifizierung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • FG Saarland, 22.03.2007 - 2 K 2442/06

    Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 - Vorlage

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 122, 210 ; 138, 136 ).

    Dies spricht schon für sich genommen gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen (vgl. dazu BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Die finanzielle Belastung durch Berufsausbildungskosten könne ebenso wenig "hinwegtypisiert" werden wie die Belastung durch Wegekosten (BVerfGE 122, 210 ).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 145, 106 ; 148, 217 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Die tatbestandliche Qualifikation von Aufwendungen nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Grundregeln ist zu unterscheiden von der verfassungsrechtlich zulässigen gesetzgeberischen Bewertung und Gewichtung der unterschiedlichen jeweils betroffenen Sphären (vgl. BVerfGE 122, 210 ) (aa).

    Er darf im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs die typische private Mitveranlassung bei der Bestimmung des abzugsfähigen Aufwands mit generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    Die geringe Zahl spricht dafür, dass der Gesetzgeber diese Fälle in Ausübung seiner Typisierungskompetenz vernachlässigen durfte, weil er sich grundsätzlich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    b) Die Höchstbetragsgrenze ist schließlich auch bei einer Würdigung von Erstausbildungsaufwand im Lichte betroffener Grundrechte, zu der der Gesetzgeber auch dann verpflichtet ist, wenn er diesen zulässigerweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuordnet (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ), nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 123, 111 ; 124, 282 ; 126, 268 ; 126, 400 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 139, 1 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als besonderer sachlicher Grund in diesem Sinne anzuerkennen (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    bb) Unabhängig von der Frage, ob sich allein aus dem Erfordernis eines "besonderen sachlichen Grundes" für Abweichungen von einem steuerrechtlichen Ausgangstatbestand erhöhte Begründungsanforderungen gegenüber einem bloßen "sachlich einleuchtenden Grund" für die Differenzierung im Sinne des Willkürverbots ergeben (vgl. Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 142; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 3 Rn. 125; Kempny, JöR 64, S. 477 ; Schön, JöR 64, S. 515 ; Thiemann, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, 2011, S. 180 ; ferner Schmehl, in: Demokratie-Perspektiven, Festschrift für Brun-Otto Bryde zum 70. Geburtstag, 2013, S. 457 ), steigen allgemein die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen in dem Maße, in dem sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

    Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

    Ungeachtet der umfassenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Entscheidungen für neue Regeln (vgl. BVerfGE 122, 210 ) bietet sie deshalb keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst sachlich einleuchtenden Grund für die gesetzliche Differenzierung.

    ee) Der rein fiskalische Zweck der Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 33 ff., 43) reicht für sich genommen als rechtfertigender Grund für eine Abweichung von dem das Körperschaftsteuerrecht beherrschenden Trennungsprinzip nicht aus (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; stRspr).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ).

    Demgegenüber kann der Umstand, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung stets umstritten war, gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen sprechen (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

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Rechtsprechung
   VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - VGH B 31/07, VGH B 2/08, VGH B 3/08, VGH B 6/08, VGH B 9/08   

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VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - VGH B 31/07, VGH B 2/08, VGH B 3/08, VGH B 6/08, VGH B 9/08 (https://dejure.org/2008,2590)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.09.2008 - VGH B 31/07, VGH B 2/08, VGH B 3/08, VGH B 6/08, VGH B 9/08 (https://dejure.org/2008,2590)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. September 2008 - VGH B 31/07, VGH B 2/08, VGH B 3/08, VGH B 6/08, VGH B 9/08 (https://dejure.org/2008,2590)
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Volltextveröffentlichungen (26)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (NRSG RP) mit der Landesverfassung; Der mit dem NRSG RP beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren des Passivrauchens als legitimer Zweck; Verhältnismäßigkeit des NRSG RP unter ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (NRSG RP) mit der Landesverfassung; Der mit dem NRSG RP beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren des Passivrauchens als legitimer Zweck; Verhältnismäßigkeit des NRSG RP unter ...

  • Wolters Kluwer

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  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (NRSG RP) mit der Landesverfassung; Der mit dem NRSG RP beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren des Passivrauchens als legitimer Zweck; Verhältnismäßigkeit des NRSG RP unter ...

  • Judicialis

    LV Art. 52 Abs. 1; ; LV Art. 58

  • rechtsportal.de

    LV Art. 52 Abs. 1; LV Art. 58

  • rechtsportal.de

    LV Art. 52 Abs. 1; LV Art. 58

  • rechtsportal.de

    LV Art. 52 Abs. 1; LV Art. 58

  • rechtsportal.de

    LV Art. 52 Abs. 1; LV Art. 58

  • rechtsportal.de

    LV Art. 52 Abs. 1; LV Art. 58

  • rechtsportal.de

    LV Art. 52 Abs. 1; LV Art. 58

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    LV Art. 52 Abs. 1; LV Art. 58

  • rechtsportal.de

    LV Art. 52 Abs. 1; LV Art. 58

  • rechtsportal.de

    LV Art. 52 Abs. 1; LV Art. 58

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtraucherschutz in Rheinland-Pfalz

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rauchverbot in Ein-Raum-Gaststätten verstößt gegen Landesverfassung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rheinland-Pfalz: Rauchverbot in Ein-Raum-Gaststätten verstößt gegen die Landesverfassung - Rauchverbot in Schulen ist rechtmäßig - Neuregelung muss bis 31. Dezember 2009 erfolgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 244 (Ls.)
  • DVBl 2009, 64 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.02.2008 - VGH A 32/07

    Rheinland-pfälzisches Nichtraucherschutzgesetz tritt am 15. Februar 2008 in Kraft

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - VGH B 31/07
    Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass in ausschließlich inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten im Sinne der einstweiligen Anordnung vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. - und in nicht ausschließlich inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn den Gästen lediglich als untergeordnete Nebenleistung einfach zubereitete Speisen verabreicht werden und Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird.

    Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 11. Februar 2008 (NVwZ 2008, 552) das Inkrafttreten des durch § 7 NRSG angeordneten Rauchverbots in Gaststätten insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt.

    a) So kann er zur Eingrenzung der Ausnahme für getränkeorientierte Gaststätten ohne abtrennbaren Nebenraum darauf abstellen, ob es sich um ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten im Sinne des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2008 (NVwZ 2008, 552) handelt.

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - VGH B 31/07
    Er wird dadurch regelmäßig daran gehindert, seine Leistungen gegenüber solchen Gästen zu erbringen, die auf das Rauchen in der Gaststätte nicht verzichten wollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2410]).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - VGH B 31/07
    Dabei gehört auch eine Norm, die eine Grundrechtsverletzung von Dritten bewirkt, nicht zu der die Handlungsfreiheit weiterer Betroffener wirksam begrenzenden verfassungsmäßigen Ordnung (so BVerfGE 34, 165 [200]; 84, 372 [381]; 85, 191 [205 f.]).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - VGH B 31/07
    Denn die einschlägigen Regelungen des Bundesverfassungsrechts stehen einem etwaigen weitergehenden landesverfassungsrechtlichen Schutz nicht entgegen (vgl. BVerfGE 96, 345 [365]).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - VGH B 31/07
    Dieses Grundrecht wird umfassend geschützt (vgl. BVerfGE 85, 248 [256]).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87

    Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - VGH B 31/07
    Dabei gehört auch eine Norm, die eine Grundrechtsverletzung von Dritten bewirkt, nicht zu der die Handlungsfreiheit weiterer Betroffener wirksam begrenzenden verfassungsmäßigen Ordnung (so BVerfGE 34, 165 [200]; 84, 372 [381]; 85, 191 [205 f.]).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - VGH B 31/07
    Dabei gehört auch eine Norm, die eine Grundrechtsverletzung von Dritten bewirkt, nicht zu der die Handlungsfreiheit weiterer Betroffener wirksam begrenzenden verfassungsmäßigen Ordnung (so BVerfGE 34, 165 [200]; 84, 372 [381]; 85, 191 [205 f.]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Ein solcher unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers liegt auch dann vor, wenn das angegriffene Gebot bußgeldbewehrt ist (VerfGH RP, Urteil vom 30. September 2008 - VGH B 31/07 u.a. -, AS 36, 323 [330]).

    Greift die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Maßnahme - wie vorliegend, da die Beschwerdeführerin Adressatin belastender staatlicher Maßnahmen ist, jedenfalls bezüglich ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV - in den Schutzbereich eines Grundrechts ein, so kann die Behauptung deren Verfassungswidrigkeit auch darauf gestützt werden, sie verstoße formell oder materiell gegen einzelne objektivrechtliche Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze (vgl. VerfGH RP, Urteile vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 u.a. -, AS 29, 23 [27], vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [352], und vom 30. September 2008 - VGH B 31/07 u.a. -, AS 36, 323 [342]).

    Bindend ist eine Auslegung des Grundgesetzes vielmehr - und auch dies unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Festlegung der Zuständigkeitsgrenzen durch dass Bundesverfassungsgericht (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 30. September 2008 - VGH B 31/07 -, AS 36, 323 [332]) - nur innerhalb des Landes.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 A 10362/08

    Gestaltungssatzungen: kein Zitiergebot, inhaltliche Anforderungen

    Diese Bewertung rechtfertigt sich schon verfassungsrechtlich daraus, dass die rheinland-pfälzische Landesverfassung in Art. 52 Abs. 1 in besonderer Weise die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen gewährleistet (siehe zuletzt Verfassungsgerichtshof RP, Urteile vom 30.09.2008, VGH B 31/07, VGH B 2/08, VGH B 3/08 u.a.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 1 A 10543/12

    Bauplanung; Heilung eines Ausfertigungsmangels; Funktionslosigkeit des

    Gerade auch die rheinland-pfälzische Landesverfassung gewährleistet in besonderer Weise die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen (siehe Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.09.2008, VGH B 31/07, AS 36, 323 zu Art. 52 Abs. 1 LV RP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2011 - 7 A 10010/11

    In Speisegaststätten ist Rauchverbot einzuhalten

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mehreren Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften der Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg und Berlin stattgegeben hatte (vgl. BVerfGE 121, 317), erklärte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30. September 2008 (VGH B 31/07 u.a. - AS 36, 323) § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG a.F. für unvereinbar mit der Berufsfreiheit (Art. 58 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -) und der Freiheit zu selbständiger wirtschaftlicher Betätigung (Art. 52 Abs. 1 LV).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.03.2010 - VGH B 60/09

    Verfassungsbeschwerde gegen geändertes Nichtraucherschutzgesetz

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mehreren Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften der Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg und Berlin stattgegeben hatte (BVerfGE 121, 317), entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30. September 2008 (VGH B 31/07 u.a. - AS 36, 323), dass § 7 NRSG a.F. gegen die Landesverfassung, namentlich gegen die Berufsfreiheit und die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen verstoße.
  • VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08

    Vereinbarkeit des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens mit

    Rh-Pf, Urteil vom 30. September 2008 - VGH B 31/07 u. a., unter D 3 d).
  • VG Neustadt, 13.11.2008 - 4 K 797/08

    Alkoholverkauf an Tankstellen zu Ladenschlusszeiten

    Gleichwohl lassen sich aus der Zielsetzung des Gesetzes und dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (BVerfGE 21, 73; vgl. auch zur Auslegung des Begriffs der in Straußwirtschaften zulässigen "einfach zubereiteten Speise" VGH Baden-Württemberg, GewArch 2000, 345; s. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2008 - VGH B 31/07 u.a. -).
  • VG Neustadt, 13.11.2008 - 4 K 802/08

    Kein unbegrenzter Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen während der

    Gleichwohl lassen sich aus der Zielsetzung des Gesetzes und dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (BVerfGE 21, 73; vgl. auch zur Auslegung des Begriffs der in Straußwirtschaften zulässigen "einfach zubereiteten Speise" VGH Baden-Württemberg, GewArch 2000, 345; s. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2008 - VGH B 31/07 u.a. -).
  • VG Neustadt, 13.11.2008 - 4 K 816/08

    Frankenthal: Klagen gegen nächtliches Alkoholverbot an Tankstellen

    Gleichwohl lassen sich aus der Zielsetzung des Gesetzes und dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen ( BVerfGE 21, 73 [BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63]; vgl. auch zur Auslegung des Begriffs der in Straußwirtschaften zulässigen "einfach zubereiteten Speise" VGH Baden-Württemberg, GewArch 2000, 345; s. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2008 - VGH B 31/07 u.a. -).
  • VG Neustadt, 13.11.2008 - 4 K 817/08

    Frankenthal: Klagen gegen nächtliches Alkoholverbot an Tankstellen

    Gleichwohl lassen sich aus der Zielsetzung des Gesetzes und dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen ( BVerfGE 21, 73 [BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63]; vgl. auch zur Auslegung des Begriffs der in Straußwirtschaften zulässigen "einfach zubereiteten Speise" VGH Baden-Württemberg, GewArch 2000, 345; s. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2008 - VGH B 31/07 u.a. -).
  • VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12

    Zulässigkeit einer Fremdwerbeanlage in einem Sondergebiet

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2011 - 1 M 31/11

    Zum Begriff "inhabergeführte Einraumgaststätte"

  • VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 179/10

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 10 WF 311/07, 10 WF 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,24340
OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 10 WF 311/07, 10 WF 2/08 (https://dejure.org/2008,24340)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 10 WF 311/07, 10 WF 2/08 (https://dejure.org/2008,24340)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - 10 WF 311/07, 10 WF 2/08 (https://dejure.org/2008,24340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zutritt zum ehelichen Haus und Aushändigung eines Schlüssels; Anspruch auf Einräumung des Besitzes an einem gemeinschaftlichen Haus; Einräumung des Mitbesitzes an einer Ehewohnung

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 1011; ; BGB § 985; ; BGB § 1361 b; ; BGB § 1361 b Abs. 1; ; HausratsVO § 15; ; ZPO § 621 g

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1930
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 25.09.2013 - 2 UF 58/13

    Das Kindeswohl kann die Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten

    Aber abgesehen davon, dass das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Wohnung nur im Miteigentum der Beteiligten steht und die Antragstellerin dem Grunde nach damit einverstanden ist, dass der Antragsgegner nach Verkauf der Immobilie G ## ihr ihren Miteigentumsanteil abkauft, womit deutlich ist, dass die Antragstellerin an dem dauerhaften Erhalt ihres Miteigentumsanteils kein Interesse hat, liegt der Zweck des § 1361b BGB nicht im Eigentums- oder Besitzschutz (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 WF 311/07, 10 WF 2/08 - FamRZ 2008, 1930; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 08. Juni 2004 - 9 UF 47/04 - OLGR Saarbrücken 2004, 515; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 2 WF 97/98, 2 WF 100/98 - FamRZ 1999, 1087; OLG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 14 UF 275/96 - FamRZ 1997, 943).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 10 WF 2/08

    Recht zum Besitz aller Miteigentümer - Verhältnis vom Herausgabeanspruch des §

    10 WF 311/07 10 WF 2/08 .
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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.2009 - VI ZA 1/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,19360
BGH, 17.03.2009 - VI ZA 1/08 (https://dejure.org/2009,19360)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2009 - VI ZA 1/08 (https://dejure.org/2009,19360)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2009 - VI ZA 1/08 (https://dejure.org/2009,19360)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 114 Abs. 1; ; EGZPO § 26

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 Abs. 1; EGZPO § 26
    Antrag eines Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde; Erreichen des Beschwerdewertes für einen Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BFH, 09.07.2008 - XI S 1/08, XI S 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,15661
BFH, 09.07.2008 - XI S 1/08, XI S 2/08 (https://dejure.org/2008,15661)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2008 - XI S 1/08, XI S 2/08 (https://dejure.org/2008,15661)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2008 - XI S 1/08, XI S 2/08 (https://dejure.org/2008,15661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.09.2005 - V B 137/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung

    Auszug aus BFH, 09.07.2008 - XI S 1/08
    e) Grundsätzlich ist zur Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumnis --neben einer Versicherung an Eides statt und Vorlage des Postausgangsbuchs-- auch das Fristenkontrollbuch vorzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2006 VI B 54/06, BFH/NV 2006, 2282; vom 22. September 2005 V B 137-138/04, BFH/NV 2006, 559).
  • BFH, 04.11.2008 - XI B 19/08

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Lücken im Postausgangsbuch

    Auszug aus BFH, 09.07.2008 - XI S 1/08
    f) Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte in dem beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren des Antragstellers Az. XI B 19/08 ebenfalls behauptet hat, ein von ihm persönlich eingeworfener Brief sei auf dem Postweg verloren gegangen.
  • BFH, 03.08.2005 - IX B 26/05

    Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch

    Auszug aus BFH, 09.07.2008 - XI S 1/08
    Unter den aufgezeigten Umständen reicht die Versicherung an Eides statt des Prozessbevollmächtigten zur Glaubhaftmachung des persönlichen Einwurfs der Begründungsschriftsätze am 4. Mai 2007 nicht aus (ähnlich z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 IX B 26/05, BFH/NV 2006, 307; vom 9. Februar 2005 X R 11/04, BFH/NV 2005, 1115).
  • BFH, 09.02.2005 - X R 11/04

    NZB: Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 09.07.2008 - XI S 1/08
    Unter den aufgezeigten Umständen reicht die Versicherung an Eides statt des Prozessbevollmächtigten zur Glaubhaftmachung des persönlichen Einwurfs der Begründungsschriftsätze am 4. Mai 2007 nicht aus (ähnlich z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 IX B 26/05, BFH/NV 2006, 307; vom 9. Februar 2005 X R 11/04, BFH/NV 2005, 1115).
  • BFH, 14.08.2006 - VI B 54/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 09.07.2008 - XI S 1/08
    e) Grundsätzlich ist zur Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumnis --neben einer Versicherung an Eides statt und Vorlage des Postausgangsbuchs-- auch das Fristenkontrollbuch vorzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2006 VI B 54/06, BFH/NV 2006, 2282; vom 22. September 2005 V B 137-138/04, BFH/NV 2006, 559).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 02.03.2009 - W 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,46452
OLG Brandenburg, 02.03.2009 - W 2/08 (https://dejure.org/2009,46452)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.03.2009 - W 2/08 (https://dejure.org/2009,46452)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. März 2009 - W 2/08 (https://dejure.org/2009,46452)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 31.07.2009 - O 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,51389
LG Düsseldorf, 31.07.2009 - O 2/08 (https://dejure.org/2009,51389)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2009 - O 2/08 (https://dejure.org/2009,51389)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Juli 2009 - O 2/08 (https://dejure.org/2009,51389)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   KAGH, 25.04.2008 - M 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,39944
KAGH, 25.04.2008 - M 2/08 (https://dejure.org/2008,39944)
KAGH, Entscheidung vom 25.04.2008 - M 2/08 (https://dejure.org/2008,39944)
KAGH, Entscheidung vom 25. April 2008 - M 2/08 (https://dejure.org/2008,39944)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zmv-online.de PDF

    Kein Freizeitausgleich bei Ganztagsschulungen für teilzeitbeschäftigte MAV-Mitglieder

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Auszug aus KAGH, 25.04.2008 - M 2/08
    Zu § 37 Abs. 6 BetrVG zog daraus das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz, dass der Ausschluss von Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Schulung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit die teilzeitbeschäftigten weiblichen Mitglieder eines Betriebsrats benachteiligt (Urteil vom 5.3.1997 -7 AZR 581/92, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123).

    Das Bundesarbeitsgericht hat für die Betriebsverfassung angenommen, dass die ausnahmslose Einhaltung des Ehrenamtsprinzips und der damit verbundene Ausschluss von Ausgleichsansprüchen für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei dem Besuch ganztägiger Schulungsveranstaltungen geeignet sei, die beabsichtigte Unabhängigkeit der Betriebsräte zu gewährleisten; sie sei auch erforderlich zur Erreichung des sozialpolitischen Ziels (Urteil vom 5.3.1997 -7 AZR 581/92, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123).

  • BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich

    Auszug aus KAGH, 25.04.2008 - M 2/08
    Insbesondere stellt sich für ihn dabei die Frage, ob er eine dem § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG entsprechende Bestimmung trifft; denn auch zu dieser Bestimmung sind zwischenzeitlich Zweifelsfragen aufgetreten, die das Bundesarbeitsgericht bereits beschäftigt haben, ohne zu einer eindeutigen Klärung zu gelangen (vgl. BAG vom 10.11.2004 -7 AZR 131/04 und 16.2.2005 -7 AZR 330/04, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 und 141).
  • BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04

    Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit

    Auszug aus KAGH, 25.04.2008 - M 2/08
    Insbesondere stellt sich für ihn dabei die Frage, ob er eine dem § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG entsprechende Bestimmung trifft; denn auch zu dieser Bestimmung sind zwischenzeitlich Zweifelsfragen aufgetreten, die das Bundesarbeitsgericht bereits beschäftigt haben, ohne zu einer eindeutigen Klärung zu gelangen (vgl. BAG vom 10.11.2004 -7 AZR 131/04 und 16.2.2005 -7 AZR 330/04, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 und 141).
  • BAG, 10.11.1954 - 1 AZR 19/53

    Betriebsverfassungsrecht: Freistellung von Betriebsräten für Lehrgänge

    Auszug aus KAGH, 25.04.2008 - M 2/08
    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar zum Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952, das keine Regelung über Schulungen enthielt, die Auffassung vertreten, dass zur Durchführung der Aufgaben eines Betriebsrats nicht nur deren konkrete Wahrnehmung, sondern auch das Wissen um die Aufgaben und um die vom Gesetz geforderte Art und Weise ihrer Durchführung im Betrieb gehöre; es gab daher den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 37 Abs. 2 BetrVG 1952, wenn bei Bestehen eines "konkreten betriebsbezogenen Anlasses" eine Schulung durchgeführt wurde, die sich unmittelbar und ausschließlich mit den Aufgaben des Betriebsrats und ihrer Verwirklichung im Betrieb nach dem BetrVG befasse (vgl. BAG 10.11.1954 AP BetrVG § 37 Nr. 1).
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Rechtsprechung
   EGMR, 07.06.2016 - 10180/04, 46967/07, 2/08, 26218/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,15376
EGMR, 07.06.2016 - 10180/04, 46967/07, 2/08, 26218/06 (https://dejure.org/2016,15376)
EGMR, Entscheidung vom 07.06.2016 - 10180/04, 46967/07, 2/08, 26218/06 (https://dejure.org/2016,15376)
EGMR, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 10180/04, 46967/07, 2/08, 26218/06 (https://dejure.org/2016,15376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    PATRONO, CASCINI ET STEFANELLI ET 3 AUTRES AFFAIRES CONTRE L'ITALIE

    Informations fournies par le gouvernement concernant les mesures prises permettant d'éviter de nouvelles violations. Versement des sommes prévues dans l'arrêt (französisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    PATRONO, CASCINI AND STEFANELLI AND 3 OTHER CASES AGAINST ITALY

    Information given by the government concerning measures taken to prevent new violations. Payment of the sums provided for in the judgment (englisch)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EGMR, 07.12.2017 - 35637/04

    ARNOLDI c. ITALIE

    Dans des affaires contre l'Italie, elle a déjà considéré l'article 6 § 1 comme applicable à une partie lésée qui ne s'était pas constituée partie civile, car, même avant l'audience préliminaire, où une telle constitution peut être présentée, la victime de l'infraction peut exercer des droits et des facultés expressément reconnus par la loi (Sottani, précité, Patrono, Cascini et Stefanelli c. Italie, no 10180/04, § 31, 20 avril 2006, et Mihova c. Italie (déc.), no 25000/07, du 30 mars 2010).

    The case of Patrono, Cascini and Stefanelli v. Italy (no. 10180/04, 20 April 2006) concerned complaints made by the applicants for defamation, thus in order to protect their right to a reputation.

  • EGMR, 13.06.2023 - 23445/18

    BAYDEMIR c. TÜRKIYE

    Ces principes ont été confirmés dans un certain nombre d'affaires relatives à la liberté d'expression de membres de parlements nationaux ou régionaux (voir, entre autres, Selahattin Demirta?Ÿ c. Turquie (no 2) [GC], no 14305/17, § 243, 22 décembre 2020, Karácsony et autres c. Hongrie [GC], nos 42461/13 et 44357/13, § 137, 17 mai 2016, Jerusalem c. Autriche, nos 26958/95, § 36, CEDH 2001-II, Féret c. Belgique, no 15615/07, § 65, 16 juillet 2009, et Otegi Mondragon c. Espagne, no 2034/07, § 50, CEDH 2011), ainsi que dans une série d'affaires portant sur des restrictions au droit d'accès à un tribunal par l'effet de l'immunité parlementaire (A. c. Royaume-Uni, no 35373/97, § 79, CEDH 2002, Cordova c. Italie (no 1), no 40877/98, § 59, CEDH 2003-I, Cordova c. Italie (no 2), no 45649/99, § 60, CEDH 2003-I (extraits), Zollmann c. Royaume-Uni (déc.), no 62902/00, CEDH 2003-XII, De Jorio c. Italie, no 73936/01, § 52, 3 juin 2004, Patrono, Cascini et Stefanelli c. Italie, no 10180/04, § 61, 20 avril 2006, et C.G.I.L. et Cofferati c. Italie, no 46967/07, § 71, 24 février 2009).
  • EGMR, 06.04.2010 - 2/08

    C.G.I.L. ET COFFERATI N° 2 c. ITALIE

    Compte tenu des circonstances de l'espèce, elle considère que les requérants ont subi une ingérence dans leur droit d'accès à un tribunal (voir, mutatis mutandis, Cordova (nos 1 et 2), précités, respectivement §§ 52-53 et §§ 53-54 ; De Jorio précité, §§ 45-47 ; Patrono, Cascini et Stefanelli c. Italie, no 10180/04, §§ 55-58, 20 avril 2006 ; C.G.I.L. et Cofferati c. Italie, précité, § 67).
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Rechtsprechung
   KAG Mainz, 07.02.2008 - M 2/08 Lb   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,62025
KAG Mainz, 07.02.2008 - M 2/08 Lb (https://dejure.org/2008,62025)
KAG Mainz, Entscheidung vom 07.02.2008 - M 2/08 Lb (https://dejure.org/2008,62025)
KAG Mainz, Entscheidung vom 07. Februar 2008 - M 2/08 Lb (https://dejure.org/2008,62025)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Rechtsprechung
   KAG Fulda, 05.11.2008 - M 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,65972
KAG Fulda, 05.11.2008 - M 2/08 (https://dejure.org/2008,65972)
KAG Fulda, Entscheidung vom 05.11.2008 - M 2/08 (https://dejure.org/2008,65972)
KAG Fulda, Entscheidung vom 05. November 2008 - M 2/08 (https://dejure.org/2008,65972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zmv-online.de PDF

    Unwirksamkeit der Wahl einer Regionalkommision der Arbeitsrechtlichen Kommission

  • schiering.org

    Es wird festgestellt, dass die Wahl der Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 25.09.2007 unwirksam ist. Die Revision wird zugelassen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06

    Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Auszug aus KAG Fulda, 05.11.2008 - M 2/08
    Die Institutionalisierung der kirchlichen Bindung der Einrichtungen an die Kirche erfolgt grundsätzlich über die kirchengesetzliche Bindung der Verbände, die ihrerseits in den Verbandssatzungen Loyalitätsanforderungen an die Einrichtung als Verbandsmitglied aufstellen (Vgl. etwa BAG vom 05.12.2007, 7 ABR 72/06 "Kruppsche Krankenanstalten").
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Rechtsprechung
   StGH Bremen, 14.05.2009 - 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,80501
StGH Bremen, 14.05.2009 - 2/08 (https://dejure.org/2009,80501)
StGH Bremen, Entscheidung vom 14.05.2009 - 2/08 (https://dejure.org/2009,80501)
StGH Bremen, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 2/08 (https://dejure.org/2009,80501)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   EGMR, 06.04.2010 - 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,65098
EGMR, 06.04.2010 - 2/08 (https://dejure.org/2010,65098)
EGMR, Entscheidung vom 06.04.2010 - 2/08 (https://dejure.org/2010,65098)
EGMR, Entscheidung vom 06. April 2010 - 2/08 (https://dejure.org/2010,65098)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 24.02.2009 - 46967/07

    C.G.I.L. ET COFFERATI c. ITALIE

    Auszug aus EGMR, 06.04.2010 - 2/08
    Le droit et la pratique internes pertinents sont décrits dans les arrêts Cordova c. Italie (nos 1 et 2) (respectivement, no 40877/98, §§ 22-27, CEDH 2003-I, et no 45649/99, §§ 26-31, CEDH 2003-I) et C.G.I.L. et Cofferati c. Italie (no 46967/07, §§ 24-26, 24 février 2009).

    Elle rappelle avoir déjà examiné une exception similaire dans l'affaire C.G.I.L. et Cofferati c. Italie (no 46967/07, §§ 43-49, 24 février 2009).

    Pour notre raisonnement nous souhaitons renvoyer à l'opinion dissidente commune déjà formulée dans l'affaire C.G.I.L. et Cofferati contre l'Italie (no 46967/07, 24 février 2009).

  • EGMR, 30.01.2003 - 40877/98

    CORDOVA c. ITALIE (N° 1)

    Auszug aus EGMR, 06.04.2010 - 2/08
    Le droit et la pratique internes pertinents sont décrits dans les arrêts Cordova c. Italie (nos 1 et 2) (respectivement, no 40877/98, §§ 22-27, CEDH 2003-I, et no 45649/99, §§ 26-31, CEDH 2003-I) et C.G.I.L. et Cofferati c. Italie (no 46967/07, §§ 24-26, 24 février 2009).
  • EGMR, 26.02.1993 - 13396/87

    PADOVANI v. ITALY

    Auszug aus EGMR, 06.04.2010 - 2/08
    Sans examiner in abstracto la législation et la pratique pertinentes, elle doit rechercher si la manière dont elles ont touché les requérants a enfreint la Convention (voir, mutatis mutandis, Padovani c. Italie, 26 février 1993, § 24, série A no 257-B).
  • EGMR, 07.06.2016 - 10180/04

    PATRONO, CASCINI ET STEFANELLI ET 3 AUTRES AFFAIRES CONTRE L'ITALIE

    Auszug aus EGMR, 06.04.2010 - 2/08
    Compte tenu des circonstances de l'espèce, elle considère que les requérants ont subi une ingérence dans leur droit d'accès à un tribunal (voir, mutatis mutandis, Cordova (nos 1 et 2), précités, respectivement §§ 52-53 et §§ 53-54 ; De Jorio précité, §§ 45-47 ; Patrono, Cascini et Stefanelli c. Italie, no 10180/04, §§ 55-58, 20 avril 2006 ; C.G.I.L. et Cofferati c. Italie, précité, § 67).
  • EGMR, 21.09.1994 - 17101/90

    FAYED c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EGMR, 06.04.2010 - 2/08
    En outre, elles ne se concilient avec l'article 6 § 1 que si elles poursuivent un but légitime et s'il existe un rapport raisonnable de proportionnalité entre les moyens employés et le but visé (voir, parmi beaucoup d'autres, Khalfaoui c. France, no 34791/97, §§ 35-36, CEDH 1999-IX, et Papon c. France, no 54210/00, § 90, 25 juillet 2002 ; voir également le rappel des principes pertinents dans Fayed c. Royaume-Uni, 21 septembre 1994, § 65, série A no 294-B).
  • EGMR, 19.05.2005 - 14021/02

    KAUFMANN c. ITALIE

    Auszug aus EGMR, 06.04.2010 - 2/08
    En revanche, le rôle de la Cour est de vérifier la compatibilité avec la Convention des effets de pareille interprétation (Cordova (no 1), précité, § 57, Kaufmann c. Italie, no 14021/02, § 33, 19 mai 2005, et Ielo, précité, § 55).
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