Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 02.12.2014 - O 2/14 |
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Rechtsprechung
KAGH, 26.09.2014 - M 2/2014 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- zmv-online.de
Kein Caritas-Fachverband: Klarstellung der Lehrkräfte-Überleitung in Anlage 21 AVR
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KAG Augsburg, 24.09.2013 - 1 MV 12/13
Auszug aus KAGH, 26.09.2014 - M 2/14
das am 24.9.2013 verkündete Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz-)Diözesen - 1 MV 12/13 wird abgeändert. - KAG Augsburg, 24.09.2013 - 1 MV 10/13
Betriebsübergang; Überleitung in eine neue Vergütung
Auszug aus KAGH, 26.09.2014 - M 2/14
(sowie entsprechende Entscheidung vom selben Tag, M 04/2014-26.9.2104, womit die Revison gegen das Urteil vom 24.9.2013 des Kirchlichen Arbeitsgerichtes für die Bayerischen (Erz-)Diözesen, Aktenzeichen 1 MV 10/13 wird abgewiesen wurde.).
Rechtsprechung
RG, 12.06.1914 - V 2/14 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Was ist beschimpfender Unfug an einem Grabe? Genügt dazu jede räumliche Beziehung zum Grabe oder die Absicht, den Verstorbenen zu beschimpfen? Das Grab als Gegenstand des Angriffs.
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 23.05.1914 - V 2/14
- RG, 12.06.1914 - V 2/14
Papierfundstellen
- RGSt 48, 299
Rechtsprechung
RG, 23.05.1914 - Rep. V. 2/14 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Verliert die Anschlußberufung ihre Wirkung, wenn der Berufungskläger nach dem Verlesen der Anträge und nach der Erklärung der Anschließung die Berufung ohne Einwilligung des Gegners zurücknimmt, bevor eine Verhandlung zur Sache stattgefunden hat?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anschlussberufung; Beginn der mündlichen Verhandlung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 23.05.1914 - Rep. V. 2/14
- RG, 12.06.1914 - V 2/14
Papierfundstellen
- RGZ 85, 83
Wird zitiert von ...
- BGH, 15.12.1992 - VI ZR 85/92
Wirkung des Einspruchs gegen Versäumnisurteil - Zeitpunkt des Eintritts der …
Die Anschließung ändert nichts daran, daß der Berufungskläger nach § 515 Abs. 1 ZPO seine Berufung zurücknehmen kann, solange noch nicht mündlich verhandelt worden ist (vgl. RGZ 85, 83, 86, m.w.N.).