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   LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 2-25 O 614/03   

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LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 2-25 O 614/03 (https://dejure.org/2005,10060)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2005 - 2-25 O 614/03 (https://dejure.org/2005,10060)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. September 2005 - 2-25 O 614/03 (https://dejure.org/2005,10060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Herausgebers von Kreditkarten zum Ersatz des Schadens nach missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten mittels der Kreditkarten (Eurocard/Mastercard); Verstoß eines Verbraucherverbands gegen Art. 1 § 3 Nr. 8 Rechtsberatungsgesetz (RBerG)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RBerG Art. 1 § 3 Nr. 8; BGB §§ 670, 675 Abs. 1
    Keine Aktivlegitimation eines Verbraucherverbandes für Sammelklage aus Schadensfällen von Karteninhabern gegen Kreditkartenunternehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 463
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 25 O 614/03
    Das zu ec-Karten ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.10.2005 ( ZIP 2004, 2226 ) ist analog auf das Master-Card-Kreditkartensystem übertragbar.

    Danach ist auch hier entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ec-Karten (vgl. BGH ZIP 2004, 2226 = ZVI 2004, 665 = NJW 2004, 3623, dazu EWiR 2005, 167 (van Look) ) vorliegender Grundsatz anzuwenden:.

    Das Vermerken der persönlichen Geheimzahl auf der Kreditkarte oder ihre Verwahrung zusammen mit dieser stellt zweifellos eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar (vgl. dazu auch Nr. 5 der Eurocard-Kundenbedingungen); dabei trägt die Bewertung dieser Handlungsweisen als grob fahrlässig dem Umstand Rechnung, dass dadurch der besondere Schutz, den die für Abhebungen neben der Kreditkarte zusätzlich benötigte Geheimnummer bietet, aufgehoben wird, weil ein Unbefugter, dem Kreditkarte und Geheimnummer gemeinsam in die Hände fallen, ohne weiteres Abhebungen vornehmen kann (vgl. BGH ZIP 2004, 2226 = ZVI 2004, 665 = NJW 2004, 3623, 3623 für ec-Karte).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eine oder andere Verursachungsmöglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die wahrscheinlichere ist (vgl. zum Ganzen BGH ZIP 2004, 2226 = ZVI 2004, 665 = NJW 2004, 3623, 3624).

    Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen wird auf die weiterführenden Ausführungen des BGH ( ZIP 2004, 2226 = ZVI 2004, 665 = NJW 2004, 3623, 3624ff.) zum Anscheinsbeweis Bezug genommen.

  • OLG Frankfurt, 07.05.2002 - 8 U 268/01

    Anscheinsbeweis bei Scheckkartenmissbrauch unter Benutzung der PIN-Nummer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 25 O 614/03
    "Hierbei folgt der Senat der Rechtsprechung des hiesigen 8. Zivilsenats, wonach im Regelfall - wie hier - nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen ist, dass mittels gestohlener und sonst abhanden gekommener Kreditkarten am Geldautomaten nur deshalb Auszahlungen vorgenommen werden konnten, weil der Karteninhaber mit seiner Geheimzahl nicht sorgfältig umgegangen ist bzw. diese pflichtwidrig bei sich getragen hat (OLG Frankfurt/M. WM 2002, 2101, 2103).

    Die bezeichnete Entscheidung hat sich - wie hier - ebenfalls mit dem Diebstahl einer Eurocard befasst und dabei - gestützt auf ein erstinstanzlich eingeholtes Sachverständigengutachten eines renommierten Sachverständigen - die Auffassung vertreten, dass wegen der ansonsten außerordentlichen Schwierigkeiten einer PIN-Ermittlungsmöglichkeit dieser Beweis des ersten Anscheins nicht schon durch eine theoretisch denkbare Möglichkeit einer PIN-Ermittlung erschüttert werden kann (vgl. OLG Frankfurt/M. WM 2002, 2101, 2103 mit Anm. Meder , WuB 2003, I D 5a. - 1.03, S.119, 120).Â".

    Insbesondere bedurfte es auch keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Sicherheit des Kreditkartensystems der Beklagten, da dieses inzident bereits Gegenstand der Entscheidungen des OLG Frankfurt/M. gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt/M. WM 2002, 2101 und OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2004, 206).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2003 - 19 U 71/03

    Rechtsfolgen der Aufbewahrung der PIN mit der Kreditkarte; Obliegenheiten des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 25 O 614/03
    Diesbezüglich hat der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt/M. (NJW-RR 2004, 206, 207) ausgeführt:.

    Insbesondere bedurfte es auch keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Sicherheit des Kreditkartensystems der Beklagten, da dieses inzident bereits Gegenstand der Entscheidungen des OLG Frankfurt/M. gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt/M. WM 2002, 2101 und OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2004, 206).

  • LG Düsseldorf, 20.10.2004 - 5 O 521/03

    Klärung der Frage der Beweislastverteilung bei Kartenschadensfällen; Forderungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 25 O 614/03
    Ein derartiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn nicht nur das Einzelinteresse eines Verbrauchers oder mehrerer am Verfahren beteiligter Verbraucher betroffen ist, sondern eine potenzielle Anzahl von Verbrauchern in gleicher oder ähnlicher Weise von einer Rechtsfrage betroffen sind und eine generelle Klärung geboten erscheint (LG Frankfurt/M., Urt. v. 20.1.2005 - 2-23 O 474/03; Micklitz/Beuchler , NJW 2004, 1502, 1504; ähnlich OLG Düsseldorf NJW 2004, 1532ff., das ein "besonderes Interesse an der ProzessführungÂ" verlangt; dem folgend LG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2004 - 5 O 521/03).

    Die hier in Rede stehende Fallkonstellation war bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren, wobei die Aktivlegitimation des Klägers unterschiedlich beurteilt wurde (bejahend: LG Bonn, Beschl. v. 17.3.2005 - 3 O 657/03, ZIP 2005, 1006, dazu EWiR 2005, 579 (Derleder) ; verneinend: LG Frankfurt/M., Urt. v. 20.1.2005 - 2-23 O 474/03; LG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2004 - 5 O 521/03).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06

    Missbrauch von Kreditkarten bei Bargeldabhebung an Geldautomaten: Anscheinsbeweis

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 25 O 614/03
    Die Berufung ist anhängig beim OLG Frankfurt/M. unter dem Az. 23 U 22/06.
  • LG Bonn, 17.03.2005 - 3 O 657/03

    Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale für Inkassoklagen bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 25 O 614/03
    Die hier in Rede stehende Fallkonstellation war bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren, wobei die Aktivlegitimation des Klägers unterschiedlich beurteilt wurde (bejahend: LG Bonn, Beschl. v. 17.3.2005 - 3 O 657/03, ZIP 2005, 1006, dazu EWiR 2005, 579 (Derleder) ; verneinend: LG Frankfurt/M., Urt. v. 20.1.2005 - 2-23 O 474/03; LG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2004 - 5 O 521/03).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2003 - 16 U 197/02

    Abtretung der Forderung aus einem Sparvertrag an eine Verbraucherzentrale;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 25 O 614/03
    Ein derartiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn nicht nur das Einzelinteresse eines Verbrauchers oder mehrerer am Verfahren beteiligter Verbraucher betroffen ist, sondern eine potenzielle Anzahl von Verbrauchern in gleicher oder ähnlicher Weise von einer Rechtsfrage betroffen sind und eine generelle Klärung geboten erscheint (LG Frankfurt/M., Urt. v. 20.1.2005 - 2-23 O 474/03; Micklitz/Beuchler , NJW 2004, 1502, 1504; ähnlich OLG Düsseldorf NJW 2004, 1532ff., das ein "besonderes Interesse an der ProzessführungÂ" verlangt; dem folgend LG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2004 - 5 O 521/03).
  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

    Auch das Landgericht Frankfurt (ZIP 2006, 463 ff.) hat die Erforderlichkeit der Verbandsklage in Fällen des Kreditkartenmissbrauchs mit der Begründung verneint, die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises sei jeweils individuell zu prüfen, so dass keine generelle Klärung einer für eine Vielzahl von Verbrauchern relevanten Rechtsfrage erzielt werden könne.
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2005 - 16 U 160/04

    Zur Aktivlegitimation eines Verbraucherverbandes für Sammelklage gegen

    Dabei liegen den jeweiligen Entscheidungen, Aufsätzen, Urteilsanmerkungen u.a. allerdings auch Erwägungen zugrunde, die sich auf konkrete Einzelfälle beziehen, was letztlich auch für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist (siehe unten): - zustimmend: LG Frankfurt, Urt. vom 20.1.2005 - 2-23 O 474/03 - (Bl. 563 GA) LG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 14.7.2005 - 2-25 O 614/03 - (Bl. 590 GA) und Urteil vom 25.9.2005 (Anlage zu Bl. 642 GA) Schebesta, Anm. zum Senatsurteil vom 17.10.2003, WuB IV C. § 9 AGBG 1.04 - offen lassend: OLG Frankfurt - 23 U 38/05 - (Rechtshinweise im Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Frankfurt vom 20.1.2005 = Bl. 596 GA) - ablehnend: LG Bonn, Beschl. vom 17.3.2005 - 3 O 657/03 - (ZIP 2005, 1006) LG Düsseldorf (13. Zivilkammer) - 13 O 527/03 - (Hinweise zur Rechtslage und Beweisbeschluss = Bl. 507 ff. GA) Kleine/Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 3 Rn 56 Micklitz/Beuchler, Musterklageverfahren - Einziehung einer Forderung im Interesse des Verbraucherschutzes -, NJW 2004, 1502 (Bl. 323 GA) Ansatzweise auch Derleder, Anm. zum Beschl. des LG Bonn vom 17.3.2005, EWiR 2005, 579 III. 1. Die vorstehend aufgezeigte Rechtsproblematik bräuchte allerdings hier nicht entschieden zu werden, wenn die Klage auch dann unbegründet wäre, falls der Kläger aktivlegitimiert wäre.
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