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   LAG Hessen, 20.05.2009 - 2/8 Sa 1649/07   

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LAG Hessen, 20.05.2009 - 2/8 Sa 1649/07 (https://dejure.org/2009,25915)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20.05.2009 - 2/8 Sa 1649/07 (https://dejure.org/2009,25915)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 2/8 Sa 1649/07 (https://dejure.org/2009,25915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    § 7 Abs. 1 a, Abs. 2 S. 1 Ü-VersTV-FDB ist wegen mittelbarer Benachteiligung wegen des Geschlechts unwirksam; Wirksamkeit des § 7 Abs. 1 a, Abs. 2 S. 1 Ü-VersTV-FDB unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 AGG; Anwendung des AGG auf einen vor seinem Inkrafttreten ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 985/07

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Vorruhestand

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07
    Der von ihr vollzogene Wechsel von der Leistungs- zur Feststellungsklage stellt bei unverändertem Sachverhalt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO dar und eine solche Antragsbeschränkung ist in der Rechtsmittelinstanz zulässig (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07, BB 2009, 1069; BAG vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06, AP Nr. 19 zu § 823 BGB).

    Grundsätzlich anerkannt ist, dass auch der Umfang einer Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers Inhalt einer Feststellungsklage sein kann (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.).

    Im Verhältnis zur Leistungsklage ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O. m.w.H.).

    Nachdem das AGG keine Übergangsregelung enthält, findet es auch dann Anwendung, wenn diese Benachteiligung auf einem vor seinem Inkrafttreten abgeschlossenen Tarifvertrag beruht (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl., § 33 Rn 12; von Roetteken, AGG, § 33 Rn 13).

    Denn neben schwerbehinderte Menschen können nur Frauen der Übergangsjahrgänge vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 15. Februar 2008 a.a.O).

    Neben geringeren monatlichen Einkünften im Zeitraum Oktober 2006 bis September 2009 bleiben dauerhaft bestehen die versicherungsmathematischen Abschläge und die Klägerin kann nach dem Ende des Monats der Vollendung ihres 60. Lebensjahres keine höheren Rentenansprüche mehr erwerben (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.).

    Knüpft ein Arbeitgeber durch Bezugnahme auf eine Kollektivvereinbarung an die sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidungen an und handelt er deswegen benachteiligend, unterfallen diese Handlungen uneingeschränkt dem sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 97/80/EG (vgl. zur Schwerbehinderung BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

    Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist jedoch durch die von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, §§ 1, 7 AGG getroffenen Wertentscheidungen eingeengt (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.).

    Das Übergangsgeld nach dem Ü-VersTV-FDB stellt keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar, sondern dient der Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 15. Februar 2008 a.a.O.).

    Mit diesem Regelungszweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht dazu führt, dass Frauen und Männer (oder schwerbehinderte und nicht schwerbehinderte Menschen) nicht in gleicher Weise wirtschaftlich abgesichert werden (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.).

    Anders als im Bereich der Altersteilzeit hat das Arbeitsverhältnis der unter den Ü-VersTV-FDB fallenden Beschäftigten geendet Und anders als im Falle von Überbrückungsbeihilfen und Sozialplanleistungen soll mittels der Gewährung der Übergangsversorgung nicht eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erreicht werden (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

    Ist damit die Regelung in § 7 Ü-VersTV-FDB gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, hat die Klägerin als Benachteiligte entsprechend der zugrunde liegenden Regelung einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06, AP Nr. 1 zu § 2 AGG).

  • BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05

    Tarifauslegung - Begrenzung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07
    Sie hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05) sowie des Landesarbeitsgericht Saarland vom 22. November 2006 (2 Sa 127/05; Bl. 85-100 d. A.) die Auffassung vertreten, dass die Differenzierung aufgrund der unterschiedlichen Renteneintrittsalter allein auf der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers beruhe und sie daher schon nicht verpflichtet sei, überhaupt einen Ausgleich zu schaffen.

    Ein geringeres Entgelt darf weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechts gezahlt werden (vgl. BAG vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05, AP Nr. 1 zu § 8 TV-SozSich).

    Eine geschlechtsbedingte mittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Entgelthöhe nach Merkmalen bestimmt, die von Arbeitnehmern eines Geschlechts tatsächlich wesentlich seltener erfüllt werden als von Arbeitnehmern des anderen Geschlechts, ohne dass die Verwendung dieser Merkmale durch ein wesentliches unternehmerisches oder sozialpolitisches Bedürfnis gerechtfertigt wäre (vgl. EuGH vom 26. September 2000 - C - 322/98, EuGHE I 2000, 7505; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O).

    Knüpft ein Arbeitgeber durch Bezugnahme auf eine Kollektivvereinbarung an die sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidungen an und handelt er deswegen benachteiligend, unterfallen diese Handlungen uneingeschränkt dem sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 97/80/EG (vgl. zur Schwerbehinderung BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

    Anders als im Bereich der Altersteilzeit hat das Arbeitsverhältnis der unter den Ü-VersTV-FDB fallenden Beschäftigten geendet Und anders als im Falle von Überbrückungsbeihilfen und Sozialplanleistungen soll mittels der Gewährung der Übergangsversorgung nicht eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erreicht werden (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 18. Mai 2006 a.a.O.).

  • BAG, 14.02.1977 - 4 AZR 579/75

    Ausschlußfristen - Übergangsgeld

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07
    Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Übergangsgeld auch einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegen (vgl. BAG vom 17. März 1988 - 6 AZR 121/87, dokumentiert in juris; BAG vom 14. Februar 1977 - 4 AZR 579/75, AP Nr. 5 zu § 70 BAT).

    Dies ist zu verneinen, wenn die Leistung auf Übergangsgeld in einem eigenständigen Tarifvertrag geregelt ist, der als besondere Regelung dem Manteltarifvertrag vorgeht und abschließende Bestimmungen über das Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Übergangsgeld enthält (vgl. BAG vom 5. September 1995 - 9 AZR 533/94, AP Nr. 24 zu § 1 TVG; BAG vom 14. Februar 1977 a.a.O.).

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07
    Unerheblich ist, ob die Leistungsgewährung im laufenden Arbeitsverhältnis oder nach dessen Beendigung erfolgt (vgl. BAG vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06, AP Nr. 1 zu § 2 AGG).

    Ist damit die Regelung in § 7 Ü-VersTV-FDB gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, hat die Klägerin als Benachteiligte entsprechend der zugrunde liegenden Regelung einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (vgl. BAG vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; BAG vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06, AP Nr. 1 zu § 2 AGG).

  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 750/00

    Altersfreizeit - mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07
    Ausschluss- und Kürzungsregelungen, die auf sozialrechtliche Bestimmungen verweisen, müssen sich deshalb an den tariflichen Regelungszielen messen lassen (BAG vom 20. August 2002 - 9 AZR 750/00, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süßwarenindustrie m. w. N.; LAG Düsseldorf vom 15. Februar 2008 a.a.O.).
  • BAG, 17.03.1988 - 6 AZR 121/87

    Verfall von Übergangsgeldansprüchen

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07
    Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Übergangsgeld auch einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegen (vgl. BAG vom 17. März 1988 - 6 AZR 121/87, dokumentiert in juris; BAG vom 14. Februar 1977 - 4 AZR 579/75, AP Nr. 5 zu § 70 BAT).
  • BAG, 05.09.1995 - 9 AZR 533/94

    Ausschlußfrist für die Erstattung von Vorruhestandsgeld - Insolvenzsicherung

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07
    Dies ist zu verneinen, wenn die Leistung auf Übergangsgeld in einem eigenständigen Tarifvertrag geregelt ist, der als besondere Regelung dem Manteltarifvertrag vorgeht und abschließende Bestimmungen über das Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Übergangsgeld enthält (vgl. BAG vom 5. September 1995 - 9 AZR 533/94, AP Nr. 24 zu § 1 TVG; BAG vom 14. Februar 1977 a.a.O.).
  • BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 145/01

    Verwirkung

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07
    Grundsätzlich begründet das bloße Absehen von Mahnungen noch keine Vertrauensposition des Schuldners (vgl. BAG vom 28. Mai 2001 - 9 AZR 145/01 - EzA § 242 Verwirkung Nr. 2).
  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07
    Es müssen also besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG vom 25. April 2001 - 5 AZR 497/99, AP Nr. 46 zu § 242 BGB Verwirkung m.w.H.).
  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07

    Abgrenzung Betriebsrenten - Übergangsgelder

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07
    Eine Altersversorgungszusage ist nur anzunehmen, wenn sie einem Versorgungszweck dient, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und es sich um eine Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handelt (vgl. BAG vom 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07, BetrAV 2009, 370 m.w.H.).
  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 791/07

    Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin

  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 943/06

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - arbeitsrechtlicher

  • LAG Saarland, 22.11.2006 - 2 Sa 127/05

    Tarifauslegung - Verwaltungsangestellte in der Flugsicherung - Vorruhestand -

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06

    Altersteilzeit - Insolvenz - Wertguthaben - Betrug

  • EuGH, 26.09.2000 - C-322/98

    Kachelmann

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 584/09

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2009 - 2/8 Sa 1649/07 - aufgehoben.
  • LAG Hessen, 17.02.2014 - 2 Sa 1005/11

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor Revisionsgericht

    Das Hessische Landesarbeitsgerichts stellte mit Urteil vom 20. Mai 2009 - Aktenzeichen 2/8 Sa 1649/07 (Bl. 410 - 421 d. A.) - auf die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. September 2007 - Aktenzeichen 5 Ca 147/07 (Bl. 139 - 157 d. A.) - fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der A GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-VersTV-FDB) vom 7. Juli 1993 in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.

    In Ansehung dieser Grundsätze wurde die Kostenentscheidung im Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2009 - Aktenzeichen 2/8 Sa 1649/07 (Bl. 410 - 421 d. A.) - durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2011 - Aktenzeichen 9 AZR 584/09 (Bl. 430 - 444 d. A.) - aufgehoben und die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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