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   BSG, 11.12.1980 - 2/8a RU 102/78   

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https://dejure.org/1980,17735
BSG, 11.12.1980 - 2/8a RU 102/78 (https://dejure.org/1980,17735)
BSG, Entscheidung vom 11.12.1980 - 2/8a RU 102/78 (https://dejure.org/1980,17735)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 1980 - 2/8a RU 102/78 (https://dejure.org/1980,17735)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.10.1974 - 8 RU 100/73
    Auszug aus BSG, 11.12.1980 - 8a RU 102/78
    Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem nach den obwaltenden Umständen des Einzelfalles ein Schaden wahrscheinlich ist (s. ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10-9" Aufl, S.h73cu Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3"Aufl, @ 539 Anm 57)° Gemeine Gefahr ist gegeben, wenn die Gefahr der Allgemeinheit droht (so BSG Urteile vom 22° Februar 1973 - 2 RU 125/70 -und 30° Oktober 1974 - 2/8 RU 100/73; Brackmann aaO; Lauterbach aaO).
  • BSG, 22.02.1973 - 2 RU 125/70
    Auszug aus BSG, 11.12.1980 - 8a RU 102/78
    Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem nach den obwaltenden Umständen des Einzelfalles ein Schaden wahrscheinlich ist (s. ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10-9" Aufl, S.h73cu Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3"Aufl, @ 539 Anm 57)° Gemeine Gefahr ist gegeben, wenn die Gefahr der Allgemeinheit droht (so BSG Urteile vom 22° Februar 1973 - 2 RU 125/70 -und 30° Oktober 1974 - 2/8 RU 100/73; Brackmann aaO; Lauterbach aaO).
  • BSG, 30.05.1984 - 5a RKn 3/84

    Anrechnungs-und Erstattungsansprüche - Weitergehendes Forderungsrecht -

    Auszug aus BSG, 11.12.1980 - 8a RU 102/78
    Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 11, Dezember 1973 (BSGE 57, 38, 39) zur Hilfe bei Unglücksfällen entschieden, daß bei der Prüfung ob eine gegenwärtige Lebensgefahr oder eine erheblichegegenwärtige Gefahr für Körper und Gesundheit eines anderen gegeben ist, darauf abzustellen ist, ob der Hilfeleistende nach den Umständen eine solche Gefahr annehmen durfte (ebenso Brackmann aaO S 473 b/c) Es liegt nahe, ohne daß der Senat dies hier abschließend zu entscheiden braucht, bei Hilfeleistungen bei gemeiner Gefahr oder Not ebenfalls davon auszugehen, daß es insoweit darauf ankommt, daß der Hilfeleistende nach den Umständen des Falles annehmen durfte, seine Hilfe diene der Beseitigung oder Beschränkung einer gemeinen Gefahr oder Not.
  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung -

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Mehrzahl seiner Entscheidungen die gemeine Gefahr als einen Zustand charakterisiert, in dem "nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann" (zB Urteil vom 11. Dezember 1980 - 2/8a RU 102/78 - USK 80300; Urteil vom 29. September 1992 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 19; Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 8/02 R - HVBG-Info 2002, 3598).

    Speziell für den Tatbestand einer gemeinen Gefahr oder Not hat der Senat entschieden, es komme darauf an, dass der Hilfeleistende nach den - objektiven - Umständen des Falles annehmen durfte, seine Hilfe diene der Beseitigung oder Beschränkung einer gemeinen Gefahr oder Not (Urteil vom 11. Dezember 1980 - 2/8a RU 102/78 - USK 80300).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2000 - L 15 U 152/99

    Verlassen des Arbeitsweges; Voraussetzungen zur Anerkennung eines Unfalles als

    Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem nach den obwaltenden Umständen des Einzelfalles ein Schaden wahrscheinlich ist; eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn die Gefahr der Allgemeinheit droht (BSG, Urteil vom 11.12.1980 - 2/8 a RU 102/78, USK 80 300 mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr ist zusätzlich darauf abzustellen, ob der Hilfeleistende nach den Umständen des Einzelfalls annehmen durfte, es liege ein Unglückfall oder eine andere Gefahr- oder Notsituation im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO vor (vgl. BSGE 37, 38; BSG, Urteil vom 11.12.1980 - 2/8a RU 102/78 = USK 80 300).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 3 U 175/11

    Unfall - Arbeitsunfall - Feststellung - Unglücksfall - Not - Beschäftigung -

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahr für Körper und Gesundheit gegeben war, ist darauf abzustellen, ob der Hilfeleistende nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine solche Gefahr annehmen durfte; es genügt für die Versicherung, wenn die Helfer beziehungsweise Retter nach den objektiven Gegebenheiten das Vorliegen einer solchen Situation aus ihrer subjektiven Sicht in vertretbarer Weise bejahen (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 11. Dezember 1973 - 2 RU 30/73 -, zitiert nach juris Rn. 17; Urteil vom 11. Dezember 1980 - 2/8a RU 102/78 -, zitiert nach juris Rn. 22; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 67. Ergänzungslieferung 2010, § 2 SGB VII, Rn. 62).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2011 - L 3 U 276/08
    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahr für Körper und Gesundheit gegeben war, ist darauf abzustellen, ob der Hilfeleistende nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine solche Gefahr annehmen durfte; es genügt für die Versicherung, wenn die Helfer beziehungsweise Retter sie nach den objektiven Gegebenheiten das Vor-liegen einer solchen Situation aus ihrer subjektiven Sicht in vertretbarer Weise beja-hen (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 11. Dezember 1973 - 2 RU 30/73 -, zitiert nach juris Rn. 17; Urteil vom 11. Dezember 1980 - 2/8a RU 102/78 -, zitiert nach juris Rn. 22; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 67. Ergänzungslieferung 2010, § 2 SGB VII, Rn. 62).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2016 - L 3 U 80/14
    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahr für Körper und Gesundheit gegeben war, ist darauf abzustellen, ob der Hilfeleistende nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine solche Gefahr annehmen durfte; es genügt für die Versicherung, wenn die Helfer beziehungsweise Retter sie nach den objektiven Gegebenheiten das Vorliegen einer solchen Situation aus ihrer subjektiven Sicht in vertretbarer Weise bejahen (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 11. Dezember 1973 - 2 RU 30/73 -, zitiert nach juris Rn. 17; Urteil vom 11. Dezember 1980 - 2/8a RU 102/78 -, zitiert nach juris Rn. 22; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 67. Ergänzungslieferung 2010, § 2 SGB VII, Rn. 62).
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