Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.03.2008 - 20 BV 07.2360   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unbegründete Fortsetzungsfeststellungsklage; Abhol- und Bereitstellungsanordnung nach dem ElektroG für Elektro-Altgeräte; Rücknahmepflicht für historische Altgeräte; geteilte Produktverantwortung; Verursacherprinzip als Kostentragungsgrundsatz; Darstellung der Berechnungsweise für Abholpflich

  • it-recht-kanzlei



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VGH Bayern, 02.04.2009 - 20 ZB 08.3013  

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Hersteller von batteriebetriebenen Luxusuhren;

    Die Klägerin als Herstellerin von Elektrogeräten, nämlich batteriebetriebener Luxusuhren (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 11 ElektroG; s. a. BVerwG vom 21.2.2008 NVwZ 2008, 697 sowie BayVGH vom 22.3.2007 Az. 23 BV 06.3012), ist verpflichtet, sich bei der Beklagten registrieren zu lassen und markenbezogene Garantienachweise und Mengenmitteilungen zu erbringen (§ 3 Abs. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 16 Abs. 2 ElektroG; vgl. auch BayVGH vom 2.10.2008 Az. 20 BV 08.1023; vom 13.3.2008 Az. 20 BV 07.2360 und Az. 20 BV 07.2359).

    Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden (sog. historische Altgeräte, vgl. auch BayVGH vom 13.3.2008 a.a.O.), wird nach Art. 8 Abs. 3 RL 2002/96/EG von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfallens der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen, z.B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.

  • VG Ansbach, 16.07.2008 - AN 11 K 07.02233  

    Verpflichtungsklage gerichtet auf Rücknahme der Registrierung nach dem ElektroG

    Im von der Beklagten zutreffend in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2008 (Az. 20 BV 07.2360 ; vgl. ferner das Urteil vom gleichen Tag Az.: 20 BV 07.2359, ) wird festgestellt, dass ein Eingriff in das Herstellergrundrecht aus Art. 14 GG durch Rücknahme-, Beseitigungs- und Kostentragungspflichten nach dem ElektroG ausscheidet.
  • VGH Bayern, 02.02.2012 - 20 CS 11.2956  

    Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Abholungsanordnungen

    Zu Recht weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die Senatsentscheidungen vom 13. März 2008, Az. 20 BV 07.2359 und 20 BV 07.2360, hin und der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, den dort - wenngleich eher am Rande - geäußerten Standpunkt zu überdenken.
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