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   VGH Bayern, 30.06.2009 - 20 BV 08.2417   

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VGH Bayern, 30.06.2009 - 20 BV 08.2417 (https://dejure.org/2009,78316)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.06.2009 - 20 BV 08.2417 (https://dejure.org/2009,78316)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 20 BV 08.2417 (https://dejure.org/2009,78316)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Ansbach, 21.10.2009 - AN 11 K 07.02996

    Registrierungspflicht von (auch) implantatgestützten Hörgeräten nach dem Elektro-

    Von daher kann als entscheidungsunbehelflich dahinstehen, ob nicht gleichermaßen als einschlägig angenommen werden könnte die Allgemeine Feststellungsklage des § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO im negativen Feststellungsziel, was gerade auch durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bejaht wird (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.6.2009, 20 BV 08.3242, und ebenfalls U. v. 30.6.2009, 20 BV 08.2417).

    Die Kammer stimmt mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.6.2009, 20 BV 08.2417) dahin überein, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die dort in zehn Kategorien benannten Geräte, Produkte und Instrumente beschränkt, wobei diese aus der WEEE-Richtlinie übernommene Auflistung abschließend ist (BT-Drs. 15/3930, S. 20) mit der Folge, dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht unterfallen.

    c) Man gelangt jedoch auch zur einheitlichen Wertung über den Prüfungs-Aufbau in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. U. v. 30.6.2009, 20 BV 08.2417, dort S. 29 ff.):.

    Zutreffend ist zwar der Hinweis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 30.6.2009, 20 BV 08.2417, S. 31 unten) auf die Gesetzesbegründung "Die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG "Teil eines anderen Geräts, das nicht ..." kommt nicht zum Tragen, wenn in ein funktionierendes Produkt - welches nicht vom Elektrogesetz erfasst ist - ein Elektro- oder Elektronikgerät als Zusatzeinrichtung eingebaut wird, wobei Voraussetzung allerdings ist, dass die Zusatzeinrichtung ein selbständiges Elektro- oder Elektronikgerät im Sinn des Gesetzes ist, d. h. eine eigenständige Funktion erfüllt und von dem anderen Produkt ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden kann".

  • VGH Bayern, 28.06.2010 - 20 ZB 10.401

    Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz; elektrische Werkzeuge, hier Luft- und

    Bezüglich der Luftkompression hat das der Senat bereits mit Urteil vom 30. Juni 2009 Az. 20 BV 08.2417 entschieden.

    So hat der Senat das bei Klagen nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige besondere Feststellungsinteresse bezüglich einer Registrierungspflicht auch deshalb bejaht, weil es der jeweiligen Person nicht zugemutet werden kann, sich möglicherweise einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen, in dessen Rahmen inzidenter über schwierige Fragen der Registrierungspflicht zu entscheiden wäre (Urteile vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417 und 20 BV 08.3242; Urteil vom 26.8.2009 Az. 20 BV 08.951).

    Es ist daher durchaus naheliegend, auch der Möglichkeit der körperlichen Entfernung eines Elektrogerätes aus seinem Verwendungszusammenhang mit verhältnismäßigen Mitteln für die Frage, ob das Elektrogerät Teil eines anderen Gerätes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist oder ob es, wenn ihm dieser Ausnahmestatus nicht zuerkannt wird, der Registrierungspflicht unterfällt, Bedeutung beizumessen (vgl. Senatsurteil vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. 2009, RdNr. 19 zu § 2).

  • VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Wiederholt greift auch der BayVGH (U.v. 30.6.2009, 20 BV 08.2417) diese Abgrenzungsmodalität dahin auf, dass die Ausnahmeregelung im Sinn des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG ("Teil eines anderen Geräts, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt") nicht zum Tragen kommt, wenn in ein funktionierendes Produkt, welches kein Elektro- oder Elektronikgerät darstellt, ein Elektro- oder Elektronikgerät als Zusatzeinrichtung eingebaut wird; in einem solchen Fall wird nicht das erweiterte Produkt insgesamt zum Elektro- oder Elektronikgerät, vielmehr sind das ursprüngliche Produkt und das Elektrogerät getrennt zu betrachten, was durchaus - wie im vorliegenden Einzelfall des Klägers - dazu führen kann, dass die Zusatzeinrichtung (hier das damalige Produkt des Klägers) vom ElektroG - und insbesondere dessen Registrierungspflicht - erfasst wird, das ursprüngliche Produkt (hier Kfz) dagegen nicht; die in der genannten Entscheidung des BayVGH weiter genannte Voraussetzung, dass die Zusatzeinrichtung ein selbständiges Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des ElektroG ist, d.h. im Sinne des ElektroG eine eigenständige Funktion erfüllt und von dem anderen Produkt ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden kann, ist im hiesigen Fall des Klägers, wie dargetan, gegeben.
  • VGH Bayern, 01.03.2010 - 20 ZB 09.3099

    Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz; hier: implantatgestütztes Hörsystem

    Ihnen kommt keine eigene spezifische Funktionalität zu, die ohne weitere Installation verfügbar wäre (vgl. BayVGH vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417).
  • VG Ansbach, 24.02.2010 - AN 11 K 09.01434

    Registrierungspflicht nach dem ElektroG; hier: für Hersteller von

    Ist ein bestimmtes Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand von einem anderen Gerät trennbar und behält es auch nach der Trennung eine eigene Funktionalität (im Sinne eines "finished product") kann es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht "(Bestand-)Teil" des anderen Gerätes sein (vgl. hierzu Urteile vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922; vom 2.7.2008, AN 11 K 06.00913; AN 11 K 06.02339, vom 16. Juli 2008, AN 11 K 06.00657, AN 11 K 06.02733 , ferner BayVGH, Urteil vom 30.6.2009, 20 BV 08.2417 ).
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