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   AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07   

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AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07 (https://dejure.org/2008,25518)
AG Kerpen, Entscheidung vom 08.04.2008 - 20 C 355/07 (https://dejure.org/2008,25518)
AG Kerpen, Entscheidung vom 08. April 2008 - 20 C 355/07 (https://dejure.org/2008,25518)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenkosten Verkehrsunfall - Mietwagenangebot der Versicherung bindend?

  • urteile-network.de PDF

    Mietwagenkosten, Rechtsberatungsgesetz, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Versicherungsverstoß UWG / GWB, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schwacke-Automietpreisspiegel; Wettbewerbsrecht/-verstoß; Zustellung/Abholung; Unfallersatztarif

  • captain-huk.de

    Mietwagenkosten

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Umstrittene Frage - Ist die Mietpreisvorgabe der Versicherung wirksam?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.10.1980 - III ZR 132/79

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Verkehrsunfalls

    Auszug aus AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07
    "Allein die Tatsache, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG direkt in Anspruch genommen werden kann, lässt noch kein Schuldverhältnis zu dem Unfallgeschädigten entstehen, so dass die Rechtsbesorgung nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Beklagten wird (BGH, VersR 1981, 134; LG Nürnberg-Fürth, VersR 2007, 81; Schlüszler, ZfSch 2006, 3 ff.) Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer ist lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der als gesetzlicher Annex zum Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nur dazu dient, .als akzessorisches Recht die Forderung des Geschädigten zu sichern (BGH, VersR 1979, 838).".

    Für diese Annahme des AG Bonn bietet auch die Entscheidung des BGH, VersR 1981, 134 keine Grundlage.

    In der Entscheidung vom 30.10.1980 (III ZR 132/79) ging es nämlich nur um die Frage, ob die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung über § 426 Abs. 1 BGB einen Rückgriffsanspruch gegenüber dem (Mit-)Schädiger (beziehungsweise gegenüber dem Entsendestaat, es ging um einen Verkehrsunfall mit einem Militärfahrzeug), der nicht der Versicherungsnehmer ist, hatte.

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.03.2006 - 8 S 1649/05

    Mietwagenkosten - "Aktives Schadenmanagement" als unzulässige Rechtsbesorgung

    Auszug aus AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07
    "Allein die Tatsache, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG direkt in Anspruch genommen werden kann, lässt noch kein Schuldverhältnis zu dem Unfallgeschädigten entstehen, so dass die Rechtsbesorgung nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Beklagten wird (BGH, VersR 1981, 134; LG Nürnberg-Fürth, VersR 2007, 81; Schlüszler, ZfSch 2006, 3 ff.) Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer ist lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der als gesetzlicher Annex zum Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nur dazu dient, .als akzessorisches Recht die Forderung des Geschädigten zu sichern (BGH, VersR 1979, 838).".

    Nach dem Gesetz steht dem Geschädigten einen Anspruch auf Schadenersatz in Geld zu (vergleiche § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8.3.2005, 8 S 1649/05).

  • BGH, 15.02.1996 - I ZR 10/94

    "Unfallersatzwagen-Tarife"; Anspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers auf

    Auszug aus AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07
    So hat sich der BGH in einer ebenfalls vom AG Bonn zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1996 (Urteil vom 15.2.1996, I ZR 10/94 -zitiert nach juris -) ausführlich mit der Frage beschäftigt, wann von einer unzulässigen Rechtsbesorgung durch den Haftpflichtversicherer ausgegangen werden kann.

    Soweit aber die Versicherung mit der Regulierung einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten befriedigen möchte, leistet sie auf eine eigene Verbindlichkeit und ist daher in diesem Rahmen auch in einer eigenen Rechtsangelegenheit betroffen Dieser Boden wird erst dann verlassen, wenn die Versicherung gleichsam "sehenden Auges" über eine von ihr angenommene Schadensersatzverpflichtung hinausgehend Leistungen an den Geschädigten erbringt und sie sich sodann im Ausgleich dafür von dem Geschädigten Ansprüche abtreten lassen möchte (vgl. ausführlich dazu die Entscheidung des BGH vom 15.2.1996 - I ZR 10/94-, VersR 1996, 510 - zitiert nach juris -).

  • BGH, 28.05.1979 - III ZR 83/77

    Versäumung der Anmeldefrist durch den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07
    "Allein die Tatsache, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG direkt in Anspruch genommen werden kann, lässt noch kein Schuldverhältnis zu dem Unfallgeschädigten entstehen, so dass die Rechtsbesorgung nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Beklagten wird (BGH, VersR 1981, 134; LG Nürnberg-Fürth, VersR 2007, 81; Schlüszler, ZfSch 2006, 3 ff.) Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer ist lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der als gesetzlicher Annex zum Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nur dazu dient, .als akzessorisches Recht die Forderung des Geschädigten zu sichern (BGH, VersR 1979, 838).".

    Durch diesen Direktanspruch wird daher der Versicherer in das Gesamtschuldverhältnis zwischen seinem Versicherungsnehmer ... und dem Dritten nicht einbezogen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 = VersR 1979, 838, 839; KG, VersR 1978, 435, 436; Prölss/Martin" VVG, 22. Aufl., § 3 PflVG Anm. 3)." .

  • LG Karlsruhe, 15.07.2004 - 15 O 86/04

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbshandlung einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu

    Auszug aus AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Klägervertreter zitierten Entscheidung des LG Karlsruhe 15.7.2004 (15 O 86/04 KfH IV - NZV 2005, 265 -, wiederum zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07
    Dem OLG Köln folgend (vgl. Urteil vom 23.2.2007 - 19 U 181/06 -)ist vielmehr davon auszugehen, dass der so genannte "Schwacke-Automietpreisspiegel", der auch von den Klägervertretern mit Schriftsatz vom 19.2.2008 (BI. 52 f. GA) in das Verfahren eingeführt wurde, eine sachgerechte Grundlage für die Abrechnung des Schadensfalles bietet.
  • OLG Düsseldorf, 17.03.1995 - 20 U 1/95

    Irreführung; Versicherungsunternehmen; Mietwagenkosten; Wettbewerbswidrigkeit

    Auszug aus AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07
    Selbst wenn sich die Beklagte daher wettbewerbswidrig verhalten sollte (was nach Auffassung des Gerichtes anzunehmen ist, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.1995 - 20 U 1/95 -, VersR 1996., 640 - zitiert nach juris -), so könnte sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht unmittelbar auf das UWG berufen (vgl. dazu allerdings auch noch später).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07
    Weiter ist anerkannt, dass der Geschädigte grundsätzlich in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung wie auch bei der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2003 - VI ZR 398/02 - sog. "Porsche-Urteil", unter II. 2., S. 6 oben des Entscheidungsausdrucks).
  • KG, 02.03.1978 - 12 U 2934/77

    Besitz; Halter; Schaden; Volle Haftung; Nebentäter; Gesamtschuldverhältnis

    Auszug aus AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07
    Durch diesen Direktanspruch wird daher der Versicherer in das Gesamtschuldverhältnis zwischen seinem Versicherungsnehmer ... und dem Dritten nicht einbezogen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 = VersR 1979, 838, 839; KG, VersR 1978, 435, 436; Prölss/Martin" VVG, 22. Aufl., § 3 PflVG Anm. 3)." .
  • BGH, 07.11.1978 - VI ZR 86/77

    Befriedigungsvorrecht des Verletzten gegenüber Ersatzansprüchen des

    Auszug aus AG Kerpen, 08.04.2008 - 20 C 355/07
    "Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ist lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der den Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger zu seiner leichteren und sichereren Durchsetzung lediglich verstärken soll' (BGH, Urt. v; 7. November 1978 - VI ZR 86/77 = VersR 1979, 30, 31 m.w. Nachw.).
  • AG Bonn, 12.06.2007 - 13 C 321/06

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall, Mietwagen

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