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   VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282   

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https://dejure.org/2003,13627
VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282 (https://dejure.org/2003,13627)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.10.2003 - 20 CE 03.2282 (https://dejure.org/2003,13627)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - 20 CE 03.2282 (https://dejure.org/2003,13627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlage zur Behandlung von Asbestzement in eine unschädliches Endprodukt; Auslegung des Begriffs gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung; Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bei einer einstweiligen Anordnung; Abfallrechtlicher Vorrang der Verwertung vor Beseitigung; ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; VwGO § ... 123; ; KrW-/AbfG § 3 Abs. 1; ; KrW-/AbfG § 4 Abs. 4; ; KrW-/AbfG § 5 Abs. 2; ; KrW-/AbfG § 13 Abs. 1; ; KrW-/AbfG § 15 Abs. 3; ; Chemikalien-Verbotsverordnung § 1 Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 95
  • DÖV 2004, 127
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282
    Nach Art. 12 Abs. 1 GG sind solche Eingriffe nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur im Interesse des Gemeinwohls und zur Lösung von Sachaufgaben zulässig (std. Rechtsprechung, siehe u.a. BVerfGE 30, 292/316).
  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88

    Warnung vor Glykolwein

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282
    Öffentliche negative Äußerungen staatlicher Stellen - die im vorliegenden Fall sogar die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen herausstellen - eröffnen dem davon betroffenen Unternehmer, dessen geschäftliche Entfaltungsmöglichkeiten dadurch eingeschränkt werden, die Klagebefugnis (BVerwGE 87, 37).
  • VGH Hessen, 18.12.2002 - 6 TG 2353/02

    Behandlung von Asbestzement - Entsorgungskonzept - Abfallverwertung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282
    Die Überprüfung führt zu einem negativen Ergebnis, aus im Übrigen ähnlichen Gründen, wie sie schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (Beschluss vom 18.12.2002 UPR 2003, 314), zwar noch zu einer bestimmten Auslegung der früheren Verordnungsfassung, jedoch bereits mit Ausblick auf die bevorstehende Änderung.
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