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   VGH Bayern, 07.07.2003 - 20 CS 03.1568   

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VGH Bayern, 07.07.2003 - 20 CS 03.1568 (https://dejure.org/2003,11537)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.07.2003 - 20 CS 03.1568 (https://dejure.org/2003,11537)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 (https://dejure.org/2003,11537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusammenrechnen von Bauvorhaben im Sinne einer "Funktionseinheit" ; Das Merkmal der Großflächigkeit für einen Einzehandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Unterteilung der Einzelhandelsbetriebe in großflächige Betriebe und ...

  • Judicialis

    BauGB § 2 Abs. 2; ; BauGB § 33 Abs. 2; ; BauNVO § 11 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1857
  • ZfBR 2003, 698
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2003 - 20 CS 03.1568
    Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Funktionseinheit wird in der Rechtsprechung überwiegend bejaht (BVerwG vom 22.5.1987 BayVBl 1988, 52/56; vom 27.4.1990 NVwZ 1990, 1074; vom 15.2.1995 4 B 84/94; OVG NRW vom 3.11.1988 NVwZ 1989, 676; OVG NRW vom 4.5.2000 NVwZ 2000, 1066; kritisch Hauth, BauR 2001, 1037; zurückhaltend auch BayVGH vom 17.9.2001 BayVBl 2002, 49).

    Auch sonst kann der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mit hinreichender Deutlichkeit ein präziser Stellenwert der einzelnen Kriterien entnommen werden (auch in der Entscheidung vom 22.5.1987 a.a.O. S. 56 ist die Frage zwar aufgeworfen, aber letztlich nicht entschieden).

    Ebenso kann nicht außer acht bleiben, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1987 (Entscheidung vom 22.5.1987 a.a.O.) einmal angedachte Unterteilung der Einzelhandelsbetriebe in großflächige Betriebe und "Nachbarschaftsläden" jedenfalls bei einem Gebiet wie dem vorliegenden nicht mehr den heutigen Gegebenheiten gerecht wird, da die dortigen Betriebe schon von ihrer Lage her nicht als "Nachbarschaftsläden" in Frage kommen.

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2003 - 20 CS 03.1568
    Bei Bebauungsplänen, die Betriebe der vorgenannten Art zulassen, wäre dagegen von einem interkommunalen Abstimmungsbedarf auszugehen (BVerwG vom 1.8.2002 NVwZ 2003, 86 = BVerwGE 117, 256).

    Denn Planungen, die dem § 11 Abs. 3 BauNVO unterfallen und daher eine interkommunale Abstimmung erforderlich machen, verstoßen nicht schon aus diesem Grund gegen das Abwägungsgebot (BVerwG vom 1.8.2002, NVwZ 2003, 86/87).

    Von gewichtigen landesplanerischen Auswirkungen (wie etwa in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 1.8.2002, a.a.O., entschiedenen Fall: FOC) kann jedenfalls nicht die Rede sein; auch die Regierung der Oberpfalz hat das Vorhaben in zwei Stellungnahmen als landesplanerisch unbedenklich beurteilt.

  • BVerwG, 15.02.1995 - 4 B 84.94

    Zulässigkeit eines "Einkaufszentrums" in Sondergebieten - Voraussetzungen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2003 - 20 CS 03.1568
    Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Funktionseinheit wird in der Rechtsprechung überwiegend bejaht (BVerwG vom 22.5.1987 BayVBl 1988, 52/56; vom 27.4.1990 NVwZ 1990, 1074; vom 15.2.1995 4 B 84/94; OVG NRW vom 3.11.1988 NVwZ 1989, 676; OVG NRW vom 4.5.2000 NVwZ 2000, 1066; kritisch Hauth, BauR 2001, 1037; zurückhaltend auch BayVGH vom 17.9.2001 BayVBl 2002, 49).

    Für die Abgrenzung im einzelnen spielt die Sicht des Kunden die Hauptrolle (BVerwG vom 15.2.1995 a.a.O.), so dass nur für den Kunden erkennbare Merkmale in Betracht kommen; bei diesen sollte es sich überdies um einigermaßen stabile und nicht jederzeit unschwer veränderbare Merkmale handeln.

    Die soeben gemachte Unterscheidung berührt sich mit der vom Bundesverwaltungsgericht (Entscheidungen vom 27.4.1990 und 15.2.1995 a.a.O.) getroffenen Unterscheidung zwischen geplanten und gewachsenen Einkaufszentren.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.1988 - 11 A 2310/86

    Umgebung; Nähe; Umwelt; Fernwirkung; Einzelhandel; Betrieb

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2003 - 20 CS 03.1568
    Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Funktionseinheit wird in der Rechtsprechung überwiegend bejaht (BVerwG vom 22.5.1987 BayVBl 1988, 52/56; vom 27.4.1990 NVwZ 1990, 1074; vom 15.2.1995 4 B 84/94; OVG NRW vom 3.11.1988 NVwZ 1989, 676; OVG NRW vom 4.5.2000 NVwZ 2000, 1066; kritisch Hauth, BauR 2001, 1037; zurückhaltend auch BayVGH vom 17.9.2001 BayVBl 2002, 49).

    Unterschiedlich wird dabei gesehen, ob im Falle einer Funktionseinheit in jedem Falle ein gegebenenfalls "kleines" Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) entsteht (so OVG NRW vom 3.11.1988 a.a.O. S. 678) oder ob Einkaufszentren erst ab einer deutlich darüberliegenden Größenordnung anzunehmen sind und Funktionseinheiten unterhalb dieser Größenordnung daher zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) führen (so wohl BVerwG vom 27.4.1990 a.a.O. unter Bezug auf die Literatur); diese Frage kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, weil die Rechtsfolgen die gleichen wären.

  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 16.87

    Begriff des "Einkaufszentrums" im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2003 - 20 CS 03.1568
    Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Funktionseinheit wird in der Rechtsprechung überwiegend bejaht (BVerwG vom 22.5.1987 BayVBl 1988, 52/56; vom 27.4.1990 NVwZ 1990, 1074; vom 15.2.1995 4 B 84/94; OVG NRW vom 3.11.1988 NVwZ 1989, 676; OVG NRW vom 4.5.2000 NVwZ 2000, 1066; kritisch Hauth, BauR 2001, 1037; zurückhaltend auch BayVGH vom 17.9.2001 BayVBl 2002, 49).

    Unterschiedlich wird dabei gesehen, ob im Falle einer Funktionseinheit in jedem Falle ein gegebenenfalls "kleines" Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) entsteht (so OVG NRW vom 3.11.1988 a.a.O. S. 678) oder ob Einkaufszentren erst ab einer deutlich darüberliegenden Größenordnung anzunehmen sind und Funktionseinheiten unterhalb dieser Größenordnung daher zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) führen (so wohl BVerwG vom 27.4.1990 a.a.O. unter Bezug auf die Literatur); diese Frage kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, weil die Rechtsfolgen die gleichen wären.

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2003 - 20 CS 03.1568
    1.2 Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO muss zunächst das Merkmal der Großflächigkeit erfüllen, bei dem die Rechtsprechung vorrangig an die Verkaufsfläche anknüpft (die Grenze liegt ungefähr bei 700 qm; BVerwG vom 22.5.1987 NVwZ 1987, 1076).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2000 - 7 A 1744/97

    Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebes)

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2003 - 20 CS 03.1568
    Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Funktionseinheit wird in der Rechtsprechung überwiegend bejaht (BVerwG vom 22.5.1987 BayVBl 1988, 52/56; vom 27.4.1990 NVwZ 1990, 1074; vom 15.2.1995 4 B 84/94; OVG NRW vom 3.11.1988 NVwZ 1989, 676; OVG NRW vom 4.5.2000 NVwZ 2000, 1066; kritisch Hauth, BauR 2001, 1037; zurückhaltend auch BayVGH vom 17.9.2001 BayVBl 2002, 49).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2003 - 20 CS 03.1568
    Dabei muss eine Nachbargemeinde, die sich gegen einen die Abstimmungspflicht verletzenden Bebauungsplan gerichtlich wehren kann (BVerwG 84, 209), nach Auffassung des Senats dazu auch berechtigt sein, wenn ein Bauvorhaben ohne die an sich erforderliche und abstimmungspflichtige Bauleitplanung genehmigt wird (in BVerwG a.a.O. S. 218 allerdings offengelassen); die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wird deshalb letztlich davon abhängen, ob es sich bei den streitigen Bauvorhaben um einen Betrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO handelt.
  • OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01

    Berufung, Baugenehmigung für Nutzungsänderung Nutzung eines Getränkelagers als

    Auch in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (nicht nur des OVG Münster, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, vgl. Hauth, a.a.O.) wird das Prinzip der Funktionseinheit als notwendig angesehen, um einer Umgehung der den Handel mittelbar reglementierenden Auswirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO entgegenzuwirken (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 678; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858; ausdrücklich offen gelassen durch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74).

    Erforderlich ist zum einen eine für den Kunden erkennbare wechselseitige Nutzung betrieblicher Kapazitäten, wie dies etwa bei einem äußerlich einheitlichen Gebäude und einem gemeinsamen Parkplatz mit einer einzigen Zufahrt anzunehmen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 679; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858).

    Neben dem Umstand einer Sortimentsergänzung kann ferner etwa auch die Erwägung eine Rolle spielen, ob die innere Abtrennung der einzelnen Läden ohne größere bauliche Schwierigkeiten durchbrochen werden kann (VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1859).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2005 - 10 A 2861/04

    Vorliegen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs

    VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.1.1996 - 8 S 2969/95 - , BRS 58 Nr. 201 (Funktionseinheit im konkreten Fall abgelehnt); OVG NRW, Urteil vom 4.5.2000 - 7 A 1744/97 -, BRS 63 Nr. 85 (Funktionseinheit zwischen Discounter und Getränkemarkt bejaht); Bay. VGH, Beschluss vom 7.7.2003 - 20 CS 03.1568 -, BRS 66 Nr. 86 (Möglichkeit der Funktionseinheit bejaht, im konkreten Fall aber offen gelassen).

    Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.7.2003 - 20 CS 03.1568 -, a.a.O.

  • OVG Brandenburg, 03.11.2004 - 3 A 449/01

    Berufung, Bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung, Formelle und materielle

    Auch in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (nicht nur des OVG Münster, wie Hauth, a.a.O., meint) wird das Prinzip der Funktionseinheit als notwendig angesehen, um einer Umgehung der den Handel mittelbar reglementierenden Auswirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO entgegenzuwirken (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 678; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858; ausdrücklich offen gelassen durch VGH München, Urteil vom 17. September 2001 - 26 B 99.2654 - BRS 64 Nr. 74).

    Erforderlich ist zum einen eine für den Kunden erkennbare wechselseitige Nutzung betrieblicher Kapazitäten, wie dies etwa bei einem äußerlich einheitlichen Gebäude und einem gemeinsamen Parkplatz mit einer einzigen Zufahrt anzunehmen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 - NVwZ 1989, 676, 679; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1858).

    Neben dem Umstand einer Sortimentsergänzung kann ferner etwa auch die Erwägung eine Rolle spielen, ob die innere Abtrennung der einzelnen Läden ohne größere bauliche Schwierigkeiten durchbrochen werden kann (VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 - BauR 2003, 1857, 1859).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2005 - 3 S 1061/04

    Keine Agglomeration mehrerer kleiner Einzelhandelsbetriebe zu einem großflächigen

    Das Prinzip der Funktionseinheit findet folglich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Anwendung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.4.2005, ZfBR 2005, 572; offen gelassen von Bay.VGH, Beschluss vom 7.7.2003 - 20 CS 3.1568 - BauR 2003, 1857), auch wenn sich aus der in der Gesetzesbegründung zu § 15 BauNVO angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich Urteile vom 3.2.1984 - 4 C 17.82 - und vom 4.5.1988 - 4 C 34.86 - , die Problematik der Agglomeration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet, in dem sie je für sich als Gewerbebetrieb aller Art grundsätzlich zulässig sind, nur unzureichend erschließt.
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