Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 09.07.2013

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   VGH Bayern, 09.07.2013 - 20 CS 13.1145   

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https://dejure.org/2013,15923
VGH Bayern, 09.07.2013 - 20 CS 13.1145 (https://dejure.org/2013,15923)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.07.2013 - 20 CS 13.1145 (https://dejure.org/2013,15923)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - 20 CS 13.1145 (https://dejure.org/2013,15923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Fortbestehen der Bestandssperre eines Rinderbetriebes bei Tuberkuloseverdacht

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Rinder-Tuberkulose im Allgäu: es bleibt vorerst bei der Bestandssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rinder-Tuberkulose im Allgäu: es bleibt vorerst bei der Bestandssperre

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Bestandssperre bei Rinder-Tuberkulose

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rindertuberkulose - Landwirt wehrt sich gegen Quarantäne durch das Landratsamt

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Rinder-Tuberkulose im Allgäu - es bleibt vorerst bei der Bestandssperre

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bestandssperre wegen Rinder-Tuberkulose im Allgäu bleibt vorerst bestehen - Anzeichen für rechtsmissbräuchliche Anordnung der Bestandssperre nicht erkennbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 1.93

    Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 ApBetrO 1987

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2013 - 20 CS 13.1145
    Bei der angeordneten Bestandssperre handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (vgl. BVerwG vom 29.9.1994 BVerwGE 96, 372; vom 28.1.1988 NJW 1988, 2056).
  • VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 1 K 13.266

    Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Eilentscheidungen vom 9. Juli 2013 (20 CS 13.1174 und 20 CS 13.1145) davon ausgegangen ist, dass vieles dafür spricht, dass sich die Maßnahme der Bestandssperre und deren Beibehaltung als rechtmäßig erweist und keine Veranlassung besteht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hiergegen anzuordnen.

    Legt man die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den beiden Eilentscheidungen vom 9. Juli 2013 (20 CS 13.1174 und 20 CS 13.1145) vertretene Rechtsauffassung zugrunde, so ist die Bestandssperre gleichfalls rechtmäßig ergangen.

  • VG München, 26.03.2014 - M 18 K 13.2487

    Nachweis der Rindertuberkulose; diverse Schutzmaßnahmen nach festgestellter

    Für die gerichtliche Überprüfung der Ziff. 1 a) der streitgegenständlichen Anordnung ist auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen, da es sich bei der angeordneten Stallsperre um einen Dauerverwaltungsakt handelt (s. zur damit vergleichbaren Bestandssperre nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a und b RindTbV: BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 20 CS 13.1145).
  • VG München, 31.05.2017 - M 18 K 16.3174

    Amtliche Feststellung einer Salmonelleninfektion

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist angesichts der Dauerverwaltungsaktqualität des Bescheids der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2013, Az: 20 CS 13.1145 - juris Rn. 18).
  • VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 1 K 13.264

    Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Eilentscheidungen vom 9. Juli 2013 (20 CS 13.1174 und 20 CS 13.1145) davon ausgegangen ist, dass vieles dafür spricht, dass sich die Maßnahme der Bestandssperre und deren Beibehaltung als rechtmäßig erweisen und keine Veranlassung besteht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hiergegen anzuordnen.
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   VGH Bayern, 09.07.2013 - 20 CS 13.1174   

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VGH Bayern, 09.07.2013 - 20 CS 13.1174 (https://dejure.org/2013,15924)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.07.2013 - 20 CS 13.1174 (https://dejure.org/2013,15924)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - 20 CS 13.1174 (https://dejure.org/2013,15924)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Fortbestehen der Bestandssperre eines Rinderbetriebes bei Tuberkuloseverdacht

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Rinder-Tuberkulose im Allgäu: es bleibt vorerst bei der Bestandssperre

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rinder-Tuberkulose im Allgäu: es bleibt vorerst bei der Bestandssperre

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Rinder-Tuberkulose im Allgäu - es bleibt vorerst bei der Bestandssperre

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 1.93

    Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 ApBetrO 1987

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2013 - 20 CS 13.1174
    Bei der angeordneten Bestandssperre handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (vgl. BVerwG vom 29.9.1994 BVerwGE 96, 372; vom 28.1.1988 NJW 1988, 2056).
  • VGH Bayern, 01.10.2013 - 9 CS 13.1403

    Hauptsacheerledigung; lebensmittelrechtliche Anordnung; Maßnahmen bei Verdacht

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach der mit Beschluss vom 2. Juli 2013 Az. 20 CS 13.1174 erfolgten Verfahrensabtrennung nur noch die Nr. 11 des Bescheids des Landratsamts Oberallgäu vom 5. Februar 2013, wonach die Abgabe und Verarbeitung von Rohmilch aus dem Rinderbestand des Antragstellers bis auf weiteres ausgesetzt wird, und damit ausschließlich die in Nr. 1 des Beschlusses vom 17. Mai 2013 vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die Klage des Antragstellers gegen die Nr. 11 dieses Bescheids aufschiebende Wirkung hat.

    Form und Wortlaut der Verfügung sprechen vielmehr eindeutig dafür, dass das Landratsamt in Nr. 11 seines Bescheids - wie auch in Nr. 1 (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 20 CS 13.1174 Rn. 15) - eine verbindliche Regelung zu Lasten des Antragstellers treffen wollte und damit von einem Verwaltungsakt auszugehen ist.

    Wenn aber - wie hier - von der Rechtmäßigkeit der tierseuchenrechtlichen Anordnung auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 20 CS 13.1174), spricht viel dafür, dass die damit verbundene "Aussetzung" der Abgabe und Verarbeitung von Rohmilch in den einschlägigen hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften generell eine Rechtfertigung finden kann.

  • VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 1 K 13.266

    Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 9.7.2013 - 20 CS 13.1174) geht davon aus, dass die Anordnung einer Bestandssperre nach der RindTbV einen Verwaltungsakt darstellt.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Eilentscheidungen vom 9. Juli 2013 (20 CS 13.1174 und 20 CS 13.1145) davon ausgegangen ist, dass vieles dafür spricht, dass sich die Maßnahme der Bestandssperre und deren Beibehaltung als rechtmäßig erweist und keine Veranlassung besteht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hiergegen anzuordnen.

    Legt man die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den beiden Eilentscheidungen vom 9. Juli 2013 (20 CS 13.1174 und 20 CS 13.1145) vertretene Rechtsauffassung zugrunde, so ist die Bestandssperre gleichfalls rechtmäßig ergangen.

  • VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 1 K 13.264

    Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Eilentscheidungen vom 9. Juli 2013 (20 CS 13.1174 und 20 CS 13.1145) davon ausgegangen ist, dass vieles dafür spricht, dass sich die Maßnahme der Bestandssperre und deren Beibehaltung als rechtmäßig erweisen und keine Veranlassung besteht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hiergegen anzuordnen.
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