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   ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11   

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ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11 (https://dejure.org/2011,5161)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2011 - 20 Ca 115/11 (https://dejure.org/2011,5161)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 (https://dejure.org/2011,5161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt

  • Justiz Hamburg

    § 155 Abs 1 S 2 SGB 5, § 319 ZPO, § 164 Abs 4 S 1 SGB 5, § 155 Abs 4 SGB 5
    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsverhältnis eines bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmers endet im Fall der Schließung der Betriebskrankenkasse bei Weiterbeschäftigung desselben durch die Abwicklungsgesellschaft nicht; Beendigung des Arbeitsverhätlnisses eines bei einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Erste Klagen von Arbeitnehmern der City BKK gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse entschieden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11
    Insofern obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09, Rn. 72 und vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, Rn. 25, beide zit. nach Juris; Leibholz/Rinck, GG, Art. 12 Rn. 86).

    Ein Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit durch ein Gesetz ist nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt, wenn der Eingriff, gemessen am Zweck des Gesetzes, geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG vom 25. Januar 2011, a. a. O., Rn. 79 bis 85).

    Denn Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch das Recht des Arbeitnehmers auf Wahl seines Vertragspartners (BVerfG vom 25. Januar 2011, a. a. O., Rn. 69).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11
    Insofern obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09, Rn. 72 und vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, Rn. 25, beide zit. nach Juris; Leibholz/Rinck, GG, Art. 12 Rn. 86).

    (aaa) Ob vor dem Hintergrund des auch im privatautonomen Bereich stets zu wahrenden Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme (vgl. BVerfG vom 27. Januar 1998, a. a. O., Rn. 36) die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, zur Abwicklung anstelle der eigenen neue Arbeitnehmer einzustellen zu ggf. geringen Kosten, kann ebenso dahin gestellt bleiben wie die Frage, ob und ggf. welche Maßstäbe bei der Verteilung der Abwicklungsarbeiten an die vorhandenen Arbeitnehmer gelten.

  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 374/86

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Feststellung der Fluguntauglichkeit

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11
    (BAG, Urteil vom 14. Mai 1987, 2 AZR 374/86, LS, zit. nach Juris).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11
    Es steht nicht nur in materieller Hinsicht, zur Erzielung eines Einkommens zur Existenzsicherung, sondern auch in immaterieller Hinsicht im Hinblick auf das ideelle Beschäftigungsinteresse als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BAG GS, Beschluss vom 27. Februar 1985, GS 1/84, Rn. 30, 31).
  • BVerfG, 08.02.1999 - 1 BvL 25/97

    Unzulässige Richtervorlage mangels Darlegung der Unmöglichkeit einer

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11
    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1999, 1 BvL 25/97, Rn. 21, zit. nach Juris).
  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11
    Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011, 1 BvR 2232/10, Rn. 45, zit. nach Juris).
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11
    So heißt es in der Begründung zu der Vorgängerbestimmung § 173 Abs. 3 bis 5 (BT-Drucks. 11/2237, S. 212):.
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11
    Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach Juris).
  • ArbG Hamburg, 07.11.2011 - 22 Ca 168/11

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Schließung einer Betriebskrankenkasse

    Insoweit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass "sie", mithin dieselbe Betriebskrankenkasse, als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortbesteht (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren).

    Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch; es ändert sich lediglich ihre Bezeichnung aufgrund des zwingend zu führenden Rechtsformzusatzes "in Abwicklung" (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren).

    Der bloße Zusatz "in Abwicklung" kreiert keine neue Körperschaft (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf VG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2011, 23 FBE 9/11, n. v.; Hänlein in LPK-SGB V, 3. Auflage 2009, § 155 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 49 Rn. 5 zur Identität von Verein und Liquidationsverein).

    Denn der Zweck der Abwicklungskörperschaft ist gerade deren Abwicklung einschließlich der Abwicklung der Mitgliedsverhältnisse (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren).

    Denn die Beendigung eines von der City BKK unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung ist ebenso originär Bestandteil ihrer Abwicklung (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 31, in einem Parallelverfahren) wie die Beendigung eines für die Abwicklungstätigkeiten geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisses.

    Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 42, in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach juris).

    Diese Möglichkeit ist aber nicht gleich wirksam, da die geschlossene Krankenkasse für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen ist und im Falle des Ausspruchs einer Kündigung Kündigungsfristen, den allgemeinen und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmer beachten und im Streitfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 BGB bzw. die soziale Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 KSchG darlegen und beweisen müsste (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 44, in einem Parallelverfahren).

    v) Soweit die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in einem Parallelverfahren entschieden hat, dass die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisse unangemessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei, wenn die Kasse nach ihrer Schließung den betroffenen Arbeitnehmer für die Abwicklung befristet weiter beschäftige (vgl. insoweit die Argumentation des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 45 ff.), folgt diese Kammer der Auffassung der Kammer 20 nicht.

  • ArbG Hamburg, 07.11.2011 - 22 Ca 166/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum

    Insoweit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass "sie", mithin dieselbe Betriebskrankenkasse, als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortbesteht (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren).

    Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch; es ändert sich lediglich ihre Bezeichnung aufgrund des zwingend zu führenden Rechtsformzusatzes "in Abwicklung" (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren).

    Der bloße Zusatz "in Abwicklung" kreiert keine neue Körperschaft (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf VG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2011, 23 FBE 9/11, n. v.; Hänlein in LPK-SGB V, 3. Auflage 2009, § 155 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 49 Rn. 5 zur Identität von Verein und Liquidationsverein).

    Denn der Zweck der Abwicklungskörperschaft ist gerade deren Abwicklung einschließlich der Abwicklung der Mitgliedsverhältnisse (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren).

    unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung ist originär Bestandteil ihrer Abwicklung (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 31, in einem Parallelverfahren).

    Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 42, in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach juris).

    Diese Möglichkeit ist aber nicht gleich wirksam, da sie für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen ist und im Falle des Ausspruchs einer Kündigung Kündigungsfristen, den allgemeinen und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmer beachten und im Streitfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 BGB bzw. die soziale Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 KSchG darlegen und beweisen müsste (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 44, in einem Parallelverfahren).

    v) Soweit die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in einem Parallelverfahren entschieden hat, dass die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisse unangemessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei, wenn die Kasse nach ihrer Schließung den betroffenen Arbeitnehmer für die Abwicklung befristet weiter beschäftige (vgl. insoweit die Argumentation des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 45 ff.), greift diese Argumentation nicht im vorliegenden Verfahren, da die Klägerin dieses Verfahrens unstreitig im Rahmen der Abwicklung auf eigenen Wunsch nicht befristet weiter beschäftigt wurde.

  • ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Ob die Regelung überhaupt verfassungskonform ist, kann vorliegend dahinstehen (grundsätzlich bejahend ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - wohl auch Gaßner/Hager, NZS 2004, 632, 636; a. A. Klimpe-Auerbach, Soziale Sicherheit 2011, 270, 273).

    Die "Abwicklungskörperschaft" ist als Rechtsperson mit der vor der Schließung bestehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts identisch, sie verfolgt lediglich einen anderen Zweck (so auch ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - "völlig veränderte Zweckrichtung").

    Der bloße Rechtsformzusatz "in Abwicklung" begründet keine neue Körperschaft (vgl. Hänlein in LPK-SGB V, 3. Aufl., § 155 Rn. 2), zumal es für diese an den erforderlichen Gründungsakten fehlt (vgl. auch ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 -).

    (b) Ob und inwieweit der durch § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit überhaupt verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, kann die Kammer offen lassen (grundsätzlich bejahend ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - wohl auch Gaßner/Hager, NZS 2004, 632, 636; a. A. Klimpe-Auerbach, Soziale Sicherheit 2011, 270, 273).

    (cc) Es bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob die von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bewirkte gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (dafür ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 -).

    Ursache für den von der Beklagten gefürchteten "Domino-Effekt" ist daher die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung für eine unbegrenzte Haftung der anderen Kassen (vgl. auch ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 -).

  • ArbG Hamburg, 25.01.2012 - 24 Ca 120/11
    Die Identität der Beklagten bleibt jedoch die nämliche (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30).

    Insoweit ändert sich lediglich der "Geschäftszweck" der Körperschaft (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30).".

    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27).".

    Die "Abwicklungskörperschaft" ist als Rechtsperson mit der vor der Schließung bestehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts identisch, sie verfolgt lediglich einen anderen Zweck (so auch ArbG Berlin 25.11.2011, 33 Ca 7824/11; ArbG Hamburg 12.10.2011, 20 Ca 115/11; im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg 27.9.2011 - PB 15 S 1026/11 - "völlig veränderte Zweckrichtung").

    dd) Zudem entspricht diese Auslegung der durch Art. 12 GG vorgegebenen Wertenscheidungen (vgl. Arbeitsgericht Hamburg, Urt. v. 12.102011, 20 Ca 115/11, juris, wonach diese als verfassungskonforme Auslegung geboten ist; siehe zur erforderlichen, die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigenden "verfassungsorientierten Auslegung" BAG, Urt. v. 6.4.2011, 7 AZR 716/09, zur Veröffentlichung in der amtl.

  • ArbG Hamburg, 11.07.2012 - 24 Ca 126/11
    Die Identität der Beklagten bleibt jedoch die nämliche (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30).

    Insoweit ändert sich lediglich der "Geschäftszweck" der Körperschaft (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30).".

    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27).".

  • LSG Hamburg, 28.06.2012 - L 1 KR 148/11

    Krankenversicherung - Schließung einer Krankenkasse - keine Klagebefugnis eines

    Danach endeten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern der City BKK durch die gesetzliche Regelung des § 155 Abs. 4 Satz 9 in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bei verfassungskonformer Auslegung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht, wenn Arbeitnehmer von der City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung weiterbeschäftigt worden seien (vgl. ArbG Hamburg 12.10.2011 - 20 Ca 115/11 und 20 Ca 116/11, juris; ArbG Hamburg 2.11.2011 - 28 Ca 157/11, juris).
  • ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11

    Schließung BKK

    Ob sie sogar vollrechtsfähig ist und nur die Vertretungsmacht ihres Vorstandes eingeschränkt ist, mag dahin stehen (näher ArbG Hamburg v. 12.10.2011 - 20 Ca 115/11, juris).

    Sie selbst besteht als Rechtsträger weiter (VGH Baden-Württemberg v. 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11, Rn. 23, juris; ArbG Hamburg v. 12.10.2011 - 20 Ca 115/11, juris; Dalichau, § 155 SGB V Anm. II 2; Koch, in jurisPK, § 155 SGB V Rn. 6; Krauskopf, in Soziale Krankenversicherung etc., § 155 SGB V Rn. 5; a.A. ArbG Stuttgart v. 14.12.2011 - 22 Ca 4363/11, n.v.), wenn auch "nur" als gesetzliche Fiktion (Engelhard, in Hauck/Noftz, § 155 SGB V Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2011 - PB 15 S 2128/11

    Personalvertretungsrecht - Abwicklung der Geschäfte einer geschlossenen

    Die Anerkennung eines solchen Restmandats scheiterte nicht, wenn man mit der weiteren Beteiligten von einem - auch verfassungsgemäßen - "Beendigungsautomatismus" des § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ausgehen will, wonach die Vertragsverhältnisse aller Beschäftigten mit dem Tag der Schließung der Kasse enden, was allerdings nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.10.2011 (20 Ca 115/11) jedenfalls für einen Arbeitnehmer nicht zutrifft, den die weitere Beteiligte - wenn auch nur befristet - weiter beschäftigt, weil sie ihn für die Abwicklung der Geschäfte benötigt.
  • LAG Hamburg, 22.01.2013 - 2 Sa 77/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer -

    Diese umfasst die Abwicklung eventuell noch bestehender Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (s. z.B. Hauck/Noftz (-Engelhard), SGB V Bd. 4, § 155 Rn. 3; Becker/Kingreen (-Mühlhausen), SGB V , § 155 Rn. 12; ArbG Hamburg vom 12.10.2011, 20 Ca 115/11; a.A.: VGH Mannheim vom 20.12.2011, PB 15 S 2128/11).
  • LAG Hamburg, 29.08.2012 - 5 Sa 124/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27).
  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 140/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer

  • LAG Hamburg, 13.11.2012 - 2 Sa 8/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - ordentlich kündbarer Arbeitnehmer -

  • LAG Hamburg, 13.11.2012 - 2 Sa 21/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - ordentlich kündbarer Arbeitnehmer -

  • LAG Hamburg, 30.10.2012 - 2 Sa 35/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - ordentlich kündbarer Arbeitnehmer -

  • LAG Hamburg, 23.08.2012 - 7 Sa 108/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

  • LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 11/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 25/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse der

  • VG Düsseldorf, 18.09.2013 - 16 K 3174/13

    Notwendigkeit der Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht mehr auf Dauer

  • LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 16/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

  • LAG Hamburg, 22.08.2012 - 5 Sa 117/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 10/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2011 - L 9 KR 264/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Anfechtung der Schließungsverfügung -

  • LAG Hamburg, 22.08.2012 - 5 Sa 3/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 135/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer

  • ArbG Düsseldorf, 09.12.2011 - 1 Ca 5773/11

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes bei Schließung einer

  • LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

  • ArbG Düsseldorf, 09.12.2011 - 1 Ca 5548/11

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes bei Schließung einer

  • ArbG Düsseldorf, 09.12.2011 - 1 Ca 5771/11

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes bei Schließung einer

  • ArbG Düsseldorf, 09.12.2011 - 1 Ca 5772/11

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes bei Schließung einer

  • ArbG Düsseldorf, 09.12.2011 - 1 Ca 5774/11

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes bei Schließung einer

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