Rechtsprechung
   VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,18270
VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20 (https://dejure.org/2020,18270)
VG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2020 - 20 E 2704/20 (https://dejure.org/2020,18270)
VG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 2020 - 20 E 2704/20 (https://dejure.org/2020,18270)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,18270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anordnung der häuslichen Quarantäne für aus bestimmten Staaten (hier Schweden) ...

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20
    Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, BVerwGE 142, 205, juris Rn. 31).

    Es ist erforderlich, dass das zugrundeliegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen ist (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., juris Rn. 32 f.).

    Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 05.06.2020 - 13 MN 195/20

    Corona-Pandemie: Neuregelung zur Quarantäne für Reiserückkehrer voraussichtlich

    Auszug aus VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20
    Mit Überschreitung dieses Grenzwerts besteht die ernsthafte Gefahr, dass die Gesundheitsverwaltung aufgrund der schieren Anzahl der Neuinfektionen (für Deutschland mit seinen ca. 83 Mio. Einwohnern wären dies mehr als 41.500 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen) die Fähigkeit verliert, das Infektionsgeschehen ohne weitere einschneidende Maßnahmen unter Kontrolle zu halten (zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.6.2020, 13 MN 195/20, juris Rn. 33).

    Die Übertragung dieser Erwägungen auf die Situation der Reiserückkehrer aus entsprechenden "Risikogebieten" in § 57 Abs. 1, 4 HmbSARS-CoV EindämmungsVO im Sinne einer notwendigerweise typisierenden Betrachtungsweise in einer Rechtsverordnung dürfte zulässig sein (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.6.2020, 13 MN 195/20, juris Rn. 34).

    Jedoch ist der Eingriff durch das widerstreitende erhebliche öffentliche Interesse an einer weiteren Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 und dem damit bezweckten und prinzipiell der staatlichen Pflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschuldeten Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung gerechtfertigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.6.2020, 13 MN 195/20, juris Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 13 MN 143/20

    Coronaverordnung: Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland

    Auszug aus VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20
    Aus diesen Grundsätzen folgt gleichwohl, dass auch Infektionsschutzmaßnahmen gegen Ansteckungsverdächtige in der Gestalt von Rechtsverordnungen auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen gestützt werden müssen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, 13 MN 143/20, juris Rn. 26).

    Bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragenen Erkrankung COVID-19 handelt es sich um eine sehr infektiöse, ernst zu nehmende Krankheit (ausführlich zu Einzelheiten vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, 13 MN 143/20, juris Rn. 27 ff; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2020, 2 E 2353/20, n.v.).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20
    a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist mit Blick auf eine in der Hauptsache zu erhebende negative Feststellungsklage statthaft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 14 f.) und auch sonst zulässig.

    Die Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie ist insbesondere bestimmt genug (VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 47 ff.) und beachtet die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.06.2020 - 1 BvQ 69/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Quarantäne für Ein- und

    Auszug aus VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20
    durch BVerfG, Beschl. v. 18.6.2020, 1 BvQ 69/20, abrufbar unter: http://kwr-law.de/wp-content/uploads/2020/06/20200619-Bundesverfassungsgericht-vom-19.6.2020 BvQ 20_erkannt-anonym.pdf)).
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Auszug aus VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20
    Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20
    Die Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie ist insbesondere bestimmt genug (VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 47 ff.) und beachtet die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2020 - 13 B 440/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen weiterhin geschlossen

    Auszug aus VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20
    Die Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie ist insbesondere bestimmt genug (VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 47 ff.) und beachtet die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Anordnung

    Auszug aus VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20
    Bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragenen Erkrankung COVID-19 handelt es sich um eine sehr infektiöse, ernst zu nehmende Krankheit (ausführlich zu Einzelheiten vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2020, 13 MN 143/20, juris Rn. 27 ff; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2020, 2 E 2353/20, n.v.).
  • VG Hamburg, 24.04.2020 - 19 E 1760/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Fitnessclubs gegen die aus der Corona-Verordnung

    Auszug aus VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20
    Auch dürfte das verfassungsrechtliche Zitiergebot nicht verletzt sein (VG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2020, 19 E 1760/20, n.v., BA S. 6 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2020 - 13 B 968/20

    Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer im Rahmen der

    vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 13 MN 195/20 -, juris, Rn. 35; VG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 20 E 2704/20 -, Abdruck S. 10 ff., abrufbar unter: https://justiz.
  • VG Hamburg, 27.07.2021 - 3 K 2485/21

    Zur Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Quarantäneanordnung nach Ablauf der

    In Fällen, in denen - wie auch hier - aufgrund der zeitlich begrenzten Wirkungsdauer einer hoheitlichen Maßnahme regelmäßig eine gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren ausscheidet, wird den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG dadurch genüge getan, dass an die Ausgestaltung des Eilverfahrens besondere Anforderungen gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsdichte, die im Wesentlichen der des Hauptsacheverfahrens entspricht (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 26.4.2021, Au 9 K 21.70, juris, Rn. 31), was insbesondere auch in Fällen einstweiliger Rechtsschutzanträge gegen Quarantäneanordnungen gilt (vgl. etwa VG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2020, 7 E 2453/20; Beschl. v. 29.6.2020, 20 E 2704/20; Beschl. v. 25.11.2020, 19 E 4746/20, jeweils abrufbar über die Gerichtswebsite).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht