Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.03.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.08.2003 - 20 F 1.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1304
BVerwG, 14.08.2003 - 20 F 1.03 (https://dejure.org/2003,1304)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.2003 - 20 F 1.03 (https://dejure.org/2003,1304)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 2003 - 20 F 1.03 (https://dejure.org/2003,1304)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO § 99
    In-camera"-Verfahren; Reichweite des § 99 Abs. 2 VwGO; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 99
    "in-camera"-Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess; Reichweite des § 99 Abs 2 VwGO

  • Wolters Kluwer

    "In-camera"-Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess; Aktenvorlagepflicht der Behörde; Abwägung zwischen dem Interesse an der Offenlegung und der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    VwGO § 99

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99
    "in-camera"-Verfahren; Reichweite des § 99 Abs. 2 VwGO; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 350
  • NVwZ 2004, 108 (Ls.)
  • K&R 2004, 99
  • DÖV 2004, 77
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2003 - 20 F 1.03
    Daran haben die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 106 ) und die ihr Rechnung tragende Änderung lediglich des Absatzes 2 des § 99 VwGO nichts geändert.

    Sie widerspräche zudem offensichtlich dem mit der Einführung des "in-camera"-Verfahrens durch den neu gefassten § 99 Abs. 2 VwGO verfolgten Zweck, legitimen Geheimhaltungsbedürfnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kenntnisnahme des Inhalts der Akten oder Urkunden im Zwischenstreit um ihre Vorlage auf die Fachsenate beschränkt bleibt (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Dessen Gewährleistung eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt ist besonders bedeutsam, wenn es um die Abwehr von Verletzungen grundrechtlich geschützter Geheimnisse geht (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 -,.

    Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 und vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 7.03, BVerwG 20 F 8.03 und BVerwG 20 F 9.03 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführerin zurück (BVerwGE 118, 350; BVerwG, NVwZ 2004, S. 105).

  • BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 347/98

    Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

    Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführerin zurück (BVerwGE 118, 350; BVerwG, NVwZ 2004, S. 105).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 1 BvR 2087/03

    Zum Erlass einer eA zur Sicherung der Geheimhaltung von Geschäfts- und

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 -,.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06 (20 F 1.03)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8014
BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06 (20 F 1.03) (https://dejure.org/2007,8014)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2007 - 20 F 3.06 (20 F 1.03) (https://dejure.org/2007,8014)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2007 - 20 F 3.06 (20 F 1.03) (https://dejure.org/2007,8014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Behördenakten im Prozess gegenüber der am Rechtsstreit auf der Beklagtenseite beteiligten Behörde durch die oberste Aufsichtsbehörde; Entscheidung der Behörde über die Vorlage von Akten oder Urkunden bzgl. Betriebsgeheimnisse ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
    Das sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Kreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03 BVerfGE 115, 205 ).

    9 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. März 2006 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 (a.a.O. S. 232 ff.) im Einzelnen dargestellt, inwiefern die Verfassungsrechtsgüter aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Beigeladenen einerseits und der Klägerin andererseits in dem dreipoligen Rechtsverhältnis, das mit der Erhebung der Klage gegen die Genehmigung des Entgelts durch die Regulierungsbehörde zustande gekommen ist, eine Konfliktlage haben entstehen lassen.

    Ebenso geht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. März 2006 (a.a.O. S. 239 f.) davon aus, dass ein "in camera"-Verfahren in der Hauptsache, wie es der Europäische Gerichtshof aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen für erforderlich hält, nicht gegen die in Betracht kommenden nationalen Grundrechte verstößt, weil es einerseits einen ausreichenden Geheimnisschutz gewährleistet, ohne andererseits den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör zu verletzen.

    19 Allerdings lässt § 99 VwGO, der für telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten durch § 138 TKG ersetzt wurde, nach der Rechtsprechung des Fachsenats (vgl. Beschluss vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 3.03 BVerwGE 118, 352 ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240) keine Auslegung im Sinne eines "in camera"-Verfahrens auch in der Hauptsache zu.

    Zwar hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des neuen § 138 TKG die Grenzziehung zwischen dem "in camera"-Verfahren im Zwischen- und im Hauptsacheverfahren dadurch abgeschwächt, dass er im Gegensatz zu § 99 Abs. 2 VwGO nunmehr dem Gericht der Hauptsache die Entscheidung über die Aktenvorlage zugewiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240).

  • EuGH - C-379/01 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Ortner - Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamts - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
    Das Gebot der europarechtskonformen Auslegung trifft alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Gerichte (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 Rs. C-379/01 bis 403/01 Slg 2004, I 8878 Rn. 110 m.w.N.).

    Das nationale Gericht muss das innerstaatliche Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 a.a.O. Rn. 113).

    Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass das nationale Gericht nicht nur die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Bestimmungen, sondern das gesamte nationale Recht so auslegt, dass seine Anwendung nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 a.a.O. Rn. 115).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
    Daran haben die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 1 BvR 385/90 BVerfGE 101, 106 ) und die ihr Rechnung tragende Änderung lediglich des Absatzes 2 des § 99 VwGO nichts geändert.

    Sie widerspräche zudem offensichtlich dem mit der Einführung des "in camera"-Verfahrens durch den neu gefassten § 99 Abs. 2 VwGO verfolgten Zweck, legitimen Geheimhaltungsbedürfnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kenntnisnahme des Inhalts der Akten oder Urkunden im Zwischenstreit um ihre Vorlage auf die Fachsenate beschränkt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 128).

    Dessen Gewährleistung eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt ist besonders bedeutsam, wenn es um die Abwehr von Verletzungen grundrechtlich geschützter Geheimnisse geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 122 f.).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-438/04

    DIE NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN KÖNNEN IM VORAUS HÖCHSTBETRÄGE FÜR DIE

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
    Deshalb hat das, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 Rs C-438/04 Mobistar (CR 2006, 669 mit Anmerkung Schütze a.a.O. S. 665) zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie ausgeführt hat, der Sache nach auch Gültigkeit für Art. 5a Abs. 3 ONP-Richtlinie.

    Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit und dem damit gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen trägt der Europäische Gerichtshof in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2006 (a.a.O.) in der Weise Rechnung, dass er das Gericht der Hauptsache, dem aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie Akten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorzulegen sind, als verpflichtet ansieht, die Vertraulichkeit der betreffenden Angaben im gesamten weiteren Rechtsstreit zu wahren; zugleich hält er dieses Gericht auch für verpflichtet, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu wahren (vgl. zur Rechtsschutzgarantie näher: EuGH, Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-506/04 NJW 2006, 3697 Rn. 45).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
    Enthält das sekundäre Gemeinschaftsrecht wie hier zwingende Vorgaben für das nationale Verwaltungshandeln, so ist es nicht an dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. März 2006 allein angelegten Maßstab der deutschen Grundrechte zu überprüfen, es sei denn, dass die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell vermissen lassen, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83 BVerfGE 73, 339 ; Urteil vom 12. Oktober 1993 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 BVerfGE 89, 155 ; Beschluss vom 7. Juni 2000 2 BvL 1/97 BVerfGE 102, 147 ).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
    19 Allerdings lässt § 99 VwGO, der für telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten durch § 138 TKG ersetzt wurde, nach der Rechtsprechung des Fachsenats (vgl. Beschluss vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 3.03 BVerwGE 118, 352 ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240) keine Auslegung im Sinne eines "in camera"-Verfahrens auch in der Hauptsache zu.
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
    Die Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung setzt nicht voraus, dass die Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt und ihr unmittelbare Wirkung eigen ist (vgl. Beschluss vom 30. April 2003 BVerwG 6 C 6.02 BVerwGE 118, 128 m.w.N.).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
    Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit und dem damit gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen trägt der Europäische Gerichtshof in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2006 (a.a.O.) in der Weise Rechnung, dass er das Gericht der Hauptsache, dem aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie Akten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorzulegen sind, als verpflichtet ansieht, die Vertraulichkeit der betreffenden Angaben im gesamten weiteren Rechtsstreit zu wahren; zugleich hält er dieses Gericht auch für verpflichtet, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu wahren (vgl. zur Rechtsschutzgarantie näher: EuGH, Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-506/04 NJW 2006, 3697 Rn. 45).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
    Enthält das sekundäre Gemeinschaftsrecht wie hier zwingende Vorgaben für das nationale Verwaltungshandeln, so ist es nicht an dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. März 2006 allein angelegten Maßstab der deutschen Grundrechte zu überprüfen, es sei denn, dass die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell vermissen lassen, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83 BVerfGE 73, 339 ; Urteil vom 12. Oktober 1993 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 BVerfGE 89, 155 ; Beschluss vom 7. Juni 2000 2 BvL 1/97 BVerfGE 102, 147 ).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
    Enthält das sekundäre Gemeinschaftsrecht wie hier zwingende Vorgaben für das nationale Verwaltungshandeln, so ist es nicht an dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. März 2006 allein angelegten Maßstab der deutschen Grundrechte zu überprüfen, es sei denn, dass die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell vermissen lassen, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83 BVerfGE 73, 339 ; Urteil vom 12. Oktober 1993 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 BVerfGE 89, 155 ; Beschluss vom 7. Juni 2000 2 BvL 1/97 BVerfGE 102, 147 ).
  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
  • BVerwG, 14.08.2003 - 20 F 1.03

    In-camera"-Verfahren; Reichweite des § 99 Abs. 2 VwGO; Offenlegung von Betriebs-

  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 2.10

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; Verbraucherinformation;

    Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit einem Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht nur die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde zur Überprüfung gestellt werden kann, sondern ebenso die behördliche Entscheidung, einem Aktenvorlageersuchen des Verwaltungsgerichts zu entsprechen, sei es, weil schon Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verneint werden, sei es, weil im Rahmen der Ermessensentscheidung die Abwägung zugunsten einer Vorlage ausfällt (Beschlüsse vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 - BVerwGE 118, 350 ff.; vom 12. Januar 2006 - BVerwG 20 F 12.04 - BVerwGE 125, 40 und vom 22. März 2007 - BVerwG 20 F 3.06 - juris Rn. 3 bis 6).
  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 4.10

    Förmlich verlautbarte Entscheidung des Hauptsachegerichts zur

    Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit einem Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht nur die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde zur Überprüfung gestellt werden kann, sondern ebenso die behördliche Entscheidung, einem Aktenvorlageersuchen des Verwaltungsgerichts zu entsprechen, sei es, weil schon Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verneint werden, sei es, weil im Rahmen der Ermessensentscheidung die Abwägung zugunsten einer Vorlage ausfällt (Beschlüsse vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 - BVerwGE 118, 350 ff.; vom 12. Januar 2006 - BVerwG 20 F 12.04 - BVerwGE 125, 40 ; vom 22. März 2007 - BVerwG 20 F 3.06 - juris Rn. 3 bis 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - 13a F 13/09

    Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen in einem Verwaltungsstreitverfahren;

    BVerwG, Beschluss vom 22.3.2007 - 20 F 3.06 -, juris.
  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 3.10

    Förmlich verlautbarte Entscheidung des Hauptsachegerichts zur

    Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit einem Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht nur die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde zur Überprüfung gestellt werden kann, sondern ebenso die behördliche Entscheidung, einem Aktenvorlageersuchen des Verwaltungsgerichts zu entsprechen, sei es, weil schon Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verneint werden, sei es, weil im Rahmen der Ermessensentscheidung die Abwägung zugunsten einer Vorlage ausfällt (Beschlüsse vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 - BVerwGE 118, 350 ff.; vom 12. Januar 2006 - BVerwG 20 F 12.04 - BVerwGE 125, 40 ; vom 22. März 2007 - BVerwG 20 F 3.06 - juris Rn. 3 bis 6).
  • VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.2

    Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO; beabsichtigte Aktenvorlage; kein

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Wortlaut dieser Vorschrift mit Blick auf Sinnzusammenhang, Entstehungsgeschichte und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG weit auszulegen ist, so dass auch die behördliche Anordnung der Offenlegung der Akten erfasst wird (BVerwG vom 23.3.2007 - 20 F 3/06, Juris RdNr. 4 ff; vom 14.8.2003 - 20 F 1.03, Juris RdNr. 3 ff; OVG NRW vom 27.5.2009 - 13 F 13/03, Juris RdNr. 9 f; zustimmend: Schenke, NVwZ 2008, 938/939; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 14 zu § 99).
  • VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.1

    Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO; (kein) förmlicher Beweisbeschluss über

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Wortlaut dieser Vorschrift mit Blick auf Sinnzusammenhang, Entstehungsgeschichte und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG weit auszulegen ist, so dass auch die behördliche Anordnung der Offenlegung der Akten erfasst wird (BVerwG vom 23.3.2007 - 20 F 3/06, Juris RdNr. 4 ff; vom 14.8.2003 - 20 F 1.03, Juris RdNr. 3 ff; OVG NRW vom 27.5.2009 - 13 F 13/03, Juris RdNr. 9 f; zustimmend: Schenke, NVwZ 2008, 938/939; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 14 zu § 99).
  • OVG Niedersachsen, 26.10.2009 - 14 PS 4/09

    Möglichkeit der Beantragung der Geheimhaltung von Akten gem. § 99 Abs. 2

    Bei erweiterter, verfassungskonformer Auslegung geht das Antragsrecht allerdings darüber hinaus (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 14.8.2003 - 20 F 1/03 -, BVerwGE 118, 350 ff., v. 12.1.2006 - 20 F 12/04 -, NVwZ 2006, 700 f., sowie v. 22.3.2007 - 20 F 3/06 - juris; Schenke, NVwZ 2008, 938, 940 f.).
  • VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.3

    Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO; beabsichtigte Aktenvorlage; (kein)

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Wortlaut dieser Vorschrift mit Blick auf Sinnzusammenhang, Entstehungsgeschichte und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG weit auszulegen ist, so dass auch die behördliche Anordnung der Offenlegung der Akten erfasst wird (BVerwG vom 23.3.2007 - 20 F 3/06, Juris RdNr. 4 ff; vom 14.8.2003 - 20 F 1.03, Juris RdNr. 3 ff; OVG NRW vom 27.5.2009 - 13 F 13/03, Juris RdNr. 9 f; zustimmend: Schenke, NVwZ 2008, 938/939; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 14 zu § 99).
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