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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06   

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BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06 (https://dejure.org/2007,2001)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.2007 - 20 F 10.06 (https://dejure.org/2007,2001)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 2007 - 20 F 10.06 (https://dejure.org/2007,2001)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten; Belegen der Richtigkeit und Vollständigkeit von Daten durch Akteneinsicht; Berücksichtigung der Belange der Geheimhaltung; Darlegungsanforderungen einer nur eingeschränkten Begründung ...

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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Köln, 13.12.2007 - 20 K 6242/03

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    I 1 Der Antragsteller ist Kläger des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen VG Köln 20 K 6242/03 .

    3 1. Das Gericht der Hauptsache hat dem beschließenden Fachsenat lediglich die beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Sache mit dem Aktenzeichen 20 K 6242/03 zur Durchführung des in-camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgelegt, nicht auch die durch Beschluss vom 28. Juni 2006 abgetrennte Sache mit dem Aktenzeichen 20 K 3077/06 .

    Damit ist die Zuständigkeit des Fachsenats nur im Hinblick auf das nicht abgetrennte Verfahren mit dem Aktenzeichen 20 K 6242/03 eröffnet (§ 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO).

  • BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05
    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    Ist die Vorlage der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits und hängt nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Entscheidung über das Klagebegehren von der Kenntnis des Akteninhalts ab, so sind grundsätzlich auch die behördlichen Akten vorzulegen, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat (Beschluss vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42).

    Insofern ist die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen hier im Verhältnis zu § 15 Abs. 2 BVerfSchG eine prozessrechtliche Spezialnorm (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 und vom 13. Juni 2006 a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 und vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 16.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37).

  • BVerfG, 10.10.2000 - 1 BvR 586/90

    Aus Gründen der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen die

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    Zweck dieser Regelung ist es u.a., der Gefahr der Ausforschung zu begegnen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2000 1 BvR 586/90, 1 BvR 673/90 DVBl 2001, 275).

    Dabei darf sie Belange der Geheimhaltung berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2000 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 BVerwG 7 C 71.83 BVerwGE 74, 115 ).

  • VG Köln, 13.12.2007 - 20 K 3077/06

    Zur Sammlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    Das Gericht der Hauptsache hat den Feststellungsantrag im Erörterungstermin vom 28. Juni 2006 durch Beschluss unter dem Aktenzeichen VG Köln 20 K 3077/06 abgetrennt.

    3 1. Das Gericht der Hauptsache hat dem beschließenden Fachsenat lediglich die beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Sache mit dem Aktenzeichen 20 K 6242/03 zur Durchführung des in-camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgelegt, nicht auch die durch Beschluss vom 28. Juni 2006 abgetrennte Sache mit dem Aktenzeichen 20 K 3077/06 .

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    In-camera" -Verfahren; Ermächtigung zur Ermessensentscheidung über Aktenvorlage;

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    Dabei darf sie Belange der Geheimhaltung berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2000 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 BVerwG 7 C 71.83 BVerwGE 74, 115 ).

    Im Falle einer nur eingeschränkten Begründung der Auskunftsablehnung muss jedoch dargelegt werden, dass deren Voraussetzungen vorliegen, weil sonst eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht möglich wäre (Urteil vom 21. März 1986 a.a.O. S. 120, 124).

  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    Insofern ist die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen hier im Verhältnis zu § 15 Abs. 2 BVerfSchG eine prozessrechtliche Spezialnorm (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 und vom 13. Juni 2006 a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 und vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 16.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 16.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    Insofern ist die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen hier im Verhältnis zu § 15 Abs. 2 BVerfSchG eine prozessrechtliche Spezialnorm (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 und vom 13. Juni 2006 a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 und vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 16.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    Verweigerung der Vorlage einer Akte im Verwaltungsrechtsstreit auf Grund ihrer

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    Insofern ist die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen hier im Verhältnis zu § 15 Abs. 2 BVerfSchG eine prozessrechtliche Spezialnorm (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 und vom 13. Juni 2006 a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 und vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 16.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 07.11.2002 - 2 AV 2.02

    Verweigerung der Vorlage einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    7 a) Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen sind grundsätzlich geeignet, vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau, die künftige Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden zu erschweren und Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung zu ermöglichen (Beschluss vom 7. November 2002 BVerwG 2 AV 2.02 NVwZ 2003, 347).
  • BVerwG, 04.05.2006 - 20 F 2.05

    Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    Diese Aktion ist aus Gründen der persönlichen Sicherheit dieser Personen (vgl. dazu Beschluss vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05 juris Rn. 4) oder deshalb erforderlich, um ihre beruflich gebotene Anonymität zu schützen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Zwischenverfahren (20 F 10.06) die Rechtmäßigkeit der Weigerung, die Personenakte des Klägers uneingeschränkt vorzulegen, bestätigt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es auf Auskünfte aus der Personenakte des Klägers gerichtet war.
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Ein grundrechtlich abgesichertes Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung bestimmter persönlicher Daten ist ein tragfähiger Grund, um die Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verweigern (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 9, vom 23. März 2009 - BVerwG 20 F 11.08 - juris Rn. 8, 11 und vom 9. März 2010 - BVerwG 20 F 16.09 - juris Rn. 7).

    Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 = Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 4, vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 - BVerwG 20 F 5.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 5 f.).

    Dementsprechend ist ihr auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 5 und vom 21. Februar 2008 a.a.O. jeweils Rn. 19).

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    4.1 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 ; vom 15. August 2003 a.a.O.; vom 13. Juni 2006 - BVerwG 20 F 5.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42; vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 -).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 23.03.2009 - 20 F 11.08

    Anspruch auf vollständige Auskunft über eigene beim Bundesamt für

    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27 und vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris, m.w.N.).

    Insofern ist die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen - hier im Verhältnis zu § 15 Abs. 2 BVerfSchG - eine prozessrechtliche Spezialnorm (Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O.).

    Dabei ist es - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 6 f.) - nicht zu beanstanden, dass er in der Sperrerklärung die Gesichtspunkte Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel (Abschnitt IV 1 a), Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter (Abschnitt IV 1 b), Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise (Abschnitt IV 1 c), Hervorhebungen und Unterstreichungen (Abschnitt IV 1 d) und Schutz der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter (Abschnitt IV 1 e) als für eine Geheimhaltung der Akten sprechend berücksichtigt hat (S. 2 bis 9 der Sperrerklärung).

    9 Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen sind grundsätzlich geeignet, vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau, die künftige Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden zu erschweren und Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung zu ermöglichen (Beschlüsse vom 7. November 2002 a.a.O. und vom 1. August 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 - BVerwG 20 F 5.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 5 f.).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 5 und vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46, jeweils Rn. 19).

    Dass sie das Interesse des Klägers an effektivem Rechtsschutz nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen hat, zeigt auch der Umstand, dass sie in ihrer Sperrerklärung auf eine nähere Differenzierung und Präzisierung nach der Art des Akteninhalts verzichtet und das gesamte Aktenkonvolut als geheimhaltungsbedürftig angesehen hat, anstatt zu prüfen, ob nicht eine teilweise Schwärzung ausreicht, um den Geheimhaltungsinteressen in Abwägung mit dem Interesse des Klägers hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. zur Sichtung und Ordnung nach verschiedenen Geheimhaltungsinteressen Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O. juris Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08

    Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

    7 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 juris).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (Beschlüsse vom 1. August 2007 a.a.O. und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 BVerwGE 130, 236).

    Auch hat es der Beklagte versäumt, die Beiakten mit Blattzahlen zu präzisieren und formale Merkmale anzuführen (vgl. dazu Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O.), um anhand dieser Kriterien die Geheimhaltungsbedürftigkeit des (gesamten) Vorgangs zu begründen.

  • BVerwG, 25.06.2010 - 20 F 1.10

    In-camera-Verfahren; Glaubensgemeinschaft; Informationszugangsrecht;

    Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 26.08

    Verweigerung der Aktenvorlage bei Geheimhaltungsbedarf als Ermessensentscheidung;

    7 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 juris).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (Beschlüsse vom 1. August 2007 a.a.O. und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 BVerwGE 130, 236).

    Auch hat es der Beklagte versäumt, die Beiakten mit Blattzahlen zu präzisieren und formale Merkmale anzuführen (vgl. dazu Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O.), um anhand dieser Kriterien die Geheimhaltungsbedürftigkeit des (gesamten) Vorgangs zu begründen.

  • BVerwG, 18.06.2008 - 20 F 44.07

    Zweck und Tatbestandsvoraussetzungen der Geheimhaltungsbedürftigkeit i.S.d. § 99

    7 Der Umstand, dass der Beigeladene in seiner Sperrerklärung auf eine Differenzierung der unterschiedlichen Schriftstücke verzichtet (vgl. zur Sichtung und Ordnung nach verschiedenen Geheimhaltungsinteressen Beschluss vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 juris Rn. 6 f.) und das gesamte Aktenkonvolut als geheimhaltungsbedürftig angesehen hat, führt zugleich auf einen Ermessensfehler i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

    Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gegeben werden, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 a.a.O., vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 5 und vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 18).

    Insofern ist die bundesrechtliche Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich § 21 Abs. 2 SVerfSchG eine prozessrechtliche Spezialnorm, in der der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahrensrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) den Konflikt zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts und dem Interesse an effektivem Rechtsschutz für die Situation eines bereits anhängigen Rechtsstreits geregelt und eine Vorlage nach Ermessen vorgesehen hat (Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 6).

  • BVerwG, 06.11.2008 - 20 F 7.08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage von bei der Verfassungsschutzbehörde

  • BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage der Akten der

  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08

    Verweigerung einer Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2012 - 14 PS 2/12

    Vorliegen eines Geheimhaltungsbedürfnisses zum Zwecke des Quellenschutzes bzgl.

  • BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10

    Offenlegung der Dokumente der Informationsstelle "So genannte Jugendsekten und

  • BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 8.08

    Rechtmäßigkeit der Errichtung gemeinsamer Gerichte mehrerer Länder; Verweigerung

  • BVerwG, 18.06.2008 - 20 F 47.07

    Zweck und Tatbestandsvoraussetzungen der Geheimhaltungsbedürftigkeit i.S.d. § 99

  • BVerwG, 18.06.2008 - 20 F 46.07

    Zweck und Tatbestandsvoraussetzungen der Geheimhaltungsbedürftigkeit i.S.d. § 99

  • BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07

    Auskunftsanspruch über sämtliche beim Verfassungsschutz über seine Person

  • BVerwG, 06.11.2008 - 20 F 4.08

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Betroffenen auf Auskunft über sämtliche zu

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 9.10

    Verweigerung der Aktenvorlage

  • BVerwG, 16.12.2010 - 20 F 15.10

    In-camera-Verfahren; Kosten; Rechtszug; unselbstständiger Zwischenstreit

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 14 PS 2/14

    Auskunft; Beobachtung; Bindungswirkung; Feststellungsklage; Funktionsfähigkeit

  • VG Köln, 13.12.2007 - 20 K 6242/03

    Auskunft über beim Verfassungsschutz gespeicherte persönliche Daten

  • BVerwG, 19.01.2012 - 20 F 3.11

    Zur Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07

    Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei

  • BVerwG, 24.08.2009 - 20 F 2.09

    Zulässigkeit der Vorlage von Akten einer Verfassungsschutzbehörde aufgrund

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2012 - 14 PS 1/12

    Recht auf Auskunft eines freien Journalisten gegenüber der niedersächsischen

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 3.08

    Anspruch auf Einsichtnahme in Akten nach den Vorschriften des

  • BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • BVerwG, 03.03.2009 - 20 F 9.08

    Entbehrlichkeit eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2008 - 15 P 1/08
  • BVerwG, 23.07.2010 - 20 F 8.10

    Zur Schwärzung von Aktenteilen in Zusammenhang mit der Partei "Die Linke"

  • BVerwG, 07.01.2010 - 20 F 5.09

    Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung

  • BVerwG, 31.01.2011 - 20 F 18.10

    Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch Offenlegung der

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 7.10

    Schutzkonzepte und -maßnahmen atomrechtlicher Anlagen als Gründe für

  • BVerwG, 20.02.2014 - 20 F 3.13

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes eines Polizeibeamten gegen die

  • BVerwG, 07.01.2010 - 20 F 7.09

    Anspruch auf vollständige Auskunft über sämtliche zur Person gespeicherten Daten

  • BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10

    Rechtmäßigkeit der Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Aktenvorlage

  • BVerwG, 14.09.2010 - 20 F 15.09

    Verweigerung der Akteneinsicht bei Auskunftsanspruch nach § 15 BVerfSchG

  • BVerwG, 07.01.2010 - 20 F 9.09

    Anspruch auf vollständige Auskunft über sämtliche zur Person gespeicherten Daten

  • BVerwG, 07.01.2010 - 20 F 8.09

    Anspruch auf vollständige Auskunft über sämtliche zur Person gespeicherten Daten

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2023 - 19 PS 1/23

    In-camera-Verfahren; Verfassungsschutz; Weigerung; Weigerungsgrund; Widerspruch

  • BVerwG, 20.02.2014 - 20 F 6.13

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes eines Polizeibeamten gegen die

  • BVerwG, 20.02.2014 - 20 F 4.13

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes eines Polizeibeamten gegen die

  • BVerwG, 24.11.2022 - 20 F 19.22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.e. Sperrerklärung

  • BVerwG, 20.02.2014 - 20 F 8.13

    Umfang des Akteneinsichtsrechts bei einem Verfahren über die Rechtsmäßigkeit des

  • BVerwG, 20.02.2014 - 20 F 2.13

    Differenzierende Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit bei inhaltlichem

  • BVerwG, 20.02.2014 - 20 F 5.13

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes eines Polizeibeamten gegen die

  • BVerwG, 28.01.2011 - 20 F 16.10

    Berücksichtigung des Interesses an einer lückenlosen Sachverhaltsaufklärung und

  • BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09

    Anspruch eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf umfassende Auskunft

  • BVerwG, 20.02.2014 - 20 F 7.13

    Umfang des Akteneinsichtsrechts bei einem Verfahren über die Rechtsmäßigkeit des

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16

    Informationszugang; Einleitung des Zwischenverfahrens bei Sperrerklärung;

  • BVerwG, 14.04.2011 - 20 F 19.10

    Der obersten Aufsichtsbehörde steht trotz Nichtbestehens eines Ermessen der

  • OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21

    Zwischenverfahren; Entbehrlichkeit eines (Kammer-)Beschlusses über die

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.2007 - 20 F 10.06   

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