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   BVerwG, 09.02.2016 - 20 F 11.15   

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BVerwG, 09.02.2016 - 20 F 11.15 (https://dejure.org/2016,2157)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2016 - 20 F 11.15 (https://dejure.org/2016,2157)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 2016 - 20 F 11.15 (https://dejure.org/2016,2157)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 VwGO
    Entbehrlichkeit der förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 VwGO
    Entbehrlichkeit der förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung der Behörde zur Vorlage von Akten und Urkunden hinsichtlich Sachverhaltsaufklärung (hier: Patientenakte)

  • rewis.io

    Entbehrlichkeit der förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung der Behörde zur Vorlage von Akten und Urkunden hinsichtlich Sachverhaltsaufklärung (hier: Patientenakte)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aktenvorlage im Verwaltungsgerichtsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.03.2014 - 20 F 12.13

    Erzwingung der Akteneinsicht zur Überprüfung der Mitwirkung im

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2016 - 20 F 11.15
    An einem hiernach in aller Regel erforderlichen Beweisbeschluss oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 15) fehlt es in der Regel, wenn dieses die Akten gleichsam formularmäßig ohne jegliche dokumentierte rechtliche Erwägungen oder allein mit dem bloßen Hinweis auf deren Entscheidungserheblichkeit anfordert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 S. 73 und vom 3. März 2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 6).

    Zwar ist eine förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit entbehrlich, wenn die Pflicht zur Vorlage der zurückgehaltenen Unterlagen bereits Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07

    Entscheidung eines Hauptsachegerichts über die Vorlagepflicht von Akten und

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2016 - 20 F 11.15
    Dieses bestimmt mit seiner Entscheidung, welchen Gegenstand das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 m.w.N. und vom 17. März 2008 - 20 F 42.07 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 31.08.2009 - 20 F 10.08

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; fachgesetzliche

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2016 - 20 F 11.15
    An einem hiernach in aller Regel erforderlichen Beweisbeschluss oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 15) fehlt es in der Regel, wenn dieses die Akten gleichsam formularmäßig ohne jegliche dokumentierte rechtliche Erwägungen oder allein mit dem bloßen Hinweis auf deren Entscheidungserheblichkeit anfordert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 S. 73 und vom 3. März 2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2016 - 20 F 11.15
    An einem hiernach in aller Regel erforderlichen Beweisbeschluss oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 15) fehlt es in der Regel, wenn dieses die Akten gleichsam formularmäßig ohne jegliche dokumentierte rechtliche Erwägungen oder allein mit dem bloßen Hinweis auf deren Entscheidungserheblichkeit anfordert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 S. 73 und vom 3. März 2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2016 - 20 F 11.15
    Dieses bestimmt mit seiner Entscheidung, welchen Gegenstand das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 m.w.N. und vom 17. März 2008 - 20 F 42.07 - juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2024 - 13 B 1037/23

    Widerruf Mietwagen Zuverlässigkeit Geschäftsführer Geschäftsführerwechsel Zäsur

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 -, ZD 2016, 239 = juris, Rn. 6, und vom 15. August 2003 - 20 F 8.03 -, NWVBl. 2004, 189 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2023 - 13 A 973/22 -, juris, Rn. 28.
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 14 PS 1/17

    Akteneinsicht; Geheimhaltung; dem Wesen nach; in-camera-Verfahren;

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2016 - BVerwG 20 F 11.15 - zurück.

    Eine diesen Anforderungen genügende förmliche Verlautbarung zur rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits hat das Verwaltungsgericht nunmehr getroffen und auch die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Februar 2016 - BVerwG 20 F 11.15 - eingeforderte Klärung vorgenommen, dass einem Akteneinsichtsanspruch keine Ausschlusstatbestände entgegenstehen, auf Grund derer sich die Kenntnis des Akteninhalts erübrigt.

    Der Zulässigkeit des Antrages nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht auch die Rechtskraft der vorausgegangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2016 - BVerwG 20 F 11.15 - und des Fachsenats vom 25. September 2015 - 14 PS 4/15 - nicht entgegen.

  • VG Hannover, 20.02.2023 - 10 A 1101/22

    Akteneinsicht; Datenschutzrechtliche Verwarnung

    Die Entscheidung darüber, welche Urkunden und Akten vorzulegen sind, steht im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO im Ermessen des Gerichts; ihm allein und nicht der Behörde kommt nach § 86 Abs. 1 VwGO die Beurteilung zu, welche Urkunden und Akten für seine Entscheidung erheblich sein können ( BVerwG, Beschl. v. 09.02.2016 - 20 F 11.15 -, ZD 2016, 239, 240; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.02.2019 - 1 S 188/19 -, BeckRS 2019, 2625, Rn. 18).

    Nur auf unerhebliche Tatsachen bezieht sich die Vorlagepflicht insofern von vornherein nicht ( BVerwG, Beschl. v. 12.01.2006 - 20 F 12/04 -, NVwZ 2006, 700, 701; Beschl. v. 09.02.2016 - 20 F 11.15 -, ZD 2016, 239).

    Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann ( BVerwG, Beschl. v. 09.02.2016 - 20 F 11.15 -, ZD 2016, 239).

  • BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17

    Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit geheimhaltungsbedürftiger Akten

    Über die Frage, ob Unterlagen der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache Letzteres zu befinden (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 - ZD 2016, 239 Rn. 6 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ).
  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 3 Bf 153/15

    Zugänglichkeit eines im Auftrag der Behörde erstellten Gutachtens einer

    Abgesehen davon, dass die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen auch ohne weitere Begründung angenommen werden kann, wenn die Pflicht zur Vorlage der zurückgehaltenen Unterlagen - wie hier - bereits Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschl. v. 9.2.2016, 20 F 11.15, ZD 2016, 239, juris Rn. 10; Beschl. v. 3.3.2014, 20 F 12.13, JAmt 2014, 270, juris Rn. 6), war an der Begründung des Beweisbeschlusses vom 3. Mai 2018 festzuhalten.
  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    a) Über die Frage, ob bestimmte Unterlagen der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache letzteres zu befinden (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 und vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 - ZD 2016, 239 Rn. 6).
  • BVerwG, 20.12.2018 - 20 F 5.18

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines

    Anträge nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind deshalb unzulässig, wenn angesichts einer fehlenden förmlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts offen ist, ob die vollständige Vorlage der Unterlagen zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 - juris Rn. 5 ff. und Rn. 10).

    Sie zielt in diesen Fallkonstellationen darauf ab, diese formale Hürde unter eng begrenzten Voraussetzungen aus Gründen der Prozessökonomie zu überwinden (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 - juris Rn. 10 und 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 - juris Rn. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2023 - 13 A 973/22

    Zulassung eines Bewerbers zum Zweitstudium der Humanmedizin durch Vorliegen der

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 -, ZD 2016, 239 = juris, Rn. 6, und vom 15. August 2003 - 20 F 8.03 -, NWVBl. 2004, 189 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 -, juris, Rn. 20 f., m. w. N.
  • BVerwG, 18.09.2017 - 20 F 4.17

    Anforderungen an die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags zu einer

    Über die Frage, ob bestimmte Unterlagen nach diesen Maßstäben der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache letzteres zu befinden (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:090216B20F11.15.0] - ZD 2016, 239 Rn. 6 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ).
  • BVerwG, 18.09.2017 - 20 F 5.17

    Anforderungen an die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags zu einer

    Über die Frage, ob bestimmte Unterlagen nach diesen Maßstäben der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache letzteres zu befinden (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:090216B20F11.15.0] - ZD 2016, 239 Rn. 6 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ).
  • BVerwG, 02.01.2020 - 20 F 5.19

    Anspruch auf Auskunft über die beim Niedersächsischen Landeskriminalamt zur

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