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   BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07   

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BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07 (https://dejure.org/2008,5883)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2008 - 20 F 42.07 (https://dejure.org/2008,5883)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2008 - 20 F 42.07 (https://dejure.org/2008,5883)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung eines Hauptsachegerichts über die Vorlagepflicht von Akten und Urkunden aufgrund einer von Amts wegen durchzuführenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung; Erforderlichkeit eines Beweisbeschlusses oder einer förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07
    4 Ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 ; vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 ; vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05, 20 PKH 3.05 ; vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41; vom 15. Februar 2008 BVerwG 20 F 13.07 und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).

    Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird ihr die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (stRspr des Senats; zuletzt Beschluss vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 m.w.N.).

    Der Fachsenat und damit auch das Beschwerdegericht haben nur zu überprüfen, ob diese Entscheidung den an die Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellten Anforderungen genügt (Beschluss vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 ).

    Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (Beschlüsse vom 28. März 2006 BVerwG 20 F 1.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 40 und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 ).

  • BVerwG, 15.02.2008 - 20 F 13.07

    Voraussetzungen des Unterfallens von Urkunden oder Akten unter die Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07
    4 Ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 ; vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 ; vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05, 20 PKH 3.05 ; vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41; vom 15. Februar 2008 BVerwG 20 F 13.07 und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
  • BVerwG, 25.02.2008 - 20 F 43.07

    Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Vorlagepflicht einer Behörde

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07
    Nur auf der Grundlage einer solchen Feststellung kann die oberste Aufsichtsbehörde die ihr in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegte besondere Ermessensabwägung auf rechtlich gesicherter Grundlage durchführen (Beschluss vom 25. Februar 2008 BVerwG 20 F 43.07 zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen).
  • BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 19.03

    Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung für alle Vorgänge des

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07
    4 Ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 ; vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 ; vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05, 20 PKH 3.05 ; vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41; vom 15. Februar 2008 BVerwG 20 F 13.07 und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
  • BVerwG, 22.01.2004 - 20 F 6.03

    Verpflichtung einer Behörde zur Vorlage von Urkunden und Akten an das Gericht;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07
    Dazu bedarf es gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache, weil die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (Beschlüsse vom 24. November 2003 BVerwG 20 F 13.03 BVerwGE 119, 229 ; vom 22. Januar 2004 BVerwG 20 F 6.03 juris Rn. 4; vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 18.03 und vom 12. Januar 2006 BVerwG 20 F 12.04 BVerwGE 125, 40 ).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03

    Beschwerde gegen die Verweigerung der Offenlegung von Akten der

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07
    Soweit die Klägerin darauf hinweist, der beschließende Senat habe eine prozessleitende Verfügung als ausreichend zur Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit angesehen und Bezug nimmt auf den Beschluss des Senats vom 15. August 2003 ( BVerwG 20 F 3.03 BVerwGE 118, 352 ; vgl. auch die Beschlüsse vom selben Tag in den Parallelsachen BVerwG 20 F 4.03 ; BVerwG 20 F 7.03 K&R 2004, 95; BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34; BVerwG 20 F 9.03 NVwZ 2004, 745), ist zu beachten, dass der Senat die Anforderungen an eine förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit in der Folgezeit präzisiert hat.
  • BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

    Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw.

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07
    Dazu bedarf es gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache, weil die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (Beschlüsse vom 24. November 2003 BVerwG 20 F 13.03 BVerwGE 119, 229 ; vom 22. Januar 2004 BVerwG 20 F 6.03 juris Rn. 4; vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 18.03 und vom 12. Januar 2006 BVerwG 20 F 12.04 BVerwGE 125, 40 ).
  • BVerwG, 09.11.1962 - VII B 91.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07
    Dies geschieht in der Weise, in der das Gericht der Hauptsache auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vom Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt (vgl. Beschluss vom 9. November 1962 BVerwG 7 B 91.62 BVerwGE 15, 132 ).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07
    Dazu bedarf es gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache, weil die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (Beschlüsse vom 24. November 2003 BVerwG 20 F 13.03 BVerwGE 119, 229 ; vom 22. Januar 2004 BVerwG 20 F 6.03 juris Rn. 4; vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 18.03 und vom 12. Januar 2006 BVerwG 20 F 12.04 BVerwGE 125, 40 ).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07
    Soweit die Klägerin darauf hinweist, der beschließende Senat habe eine prozessleitende Verfügung als ausreichend zur Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit angesehen und Bezug nimmt auf den Beschluss des Senats vom 15. August 2003 ( BVerwG 20 F 3.03 BVerwGE 118, 352 ; vgl. auch die Beschlüsse vom selben Tag in den Parallelsachen BVerwG 20 F 4.03 ; BVerwG 20 F 7.03 K&R 2004, 95; BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34; BVerwG 20 F 9.03 NVwZ 2004, 745), ist zu beachten, dass der Senat die Anforderungen an eine förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit in der Folgezeit präzisiert hat.
  • BVerwG, 04.05.2006 - 20 F 2.05

    Verweigerung der Vorlage einer Akte im Verwaltungsrechtsstreit auf Grund ihrer

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 4.03

    Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gegenüber einen wirtschaftlichen

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 7.03

    Aktenvorlage; Beweismittel; Entgelt; Entgeltfestsetzung; Entscheidung der

  • BVerwG, 28.03.2006 - 20 F 1.05

    Aktenvorlage im Strafprozess; Sperrerklärung; Verwaltungsrechtsweg;

  • BVerwG, 29.03.2006 - 20 F 4.05

    In-camera-Verfahren"; Rechtserheblichkeit des Inhalts der zurückgehaltenen Akten

  • BVerwG, 27.02.2004 - 20 F 10.03
  • BVerwG, 27.02.2004 - 20 F 18.03
  • VG Oldenburg, 14.12.2009 - 13 A 1158/08

    Vertraulichkeit; Hausbesuch; Informant

    Bei dieser Lage war ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht durchzuführen, weil ein "in-camera"-Verfahren voraussetzt, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen durch Beweisbeschluss feststellt oder ansonsten förmlich feststellt, dass der Inhalt von Akten für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Beschluss v. 17.03.2008, Az. 20 F 42/07; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 26.10.2009, Az. 14 PS 4/09).
  • BVerwG, 31.08.2009 - 20 F 10.08

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; fachgesetzliche

    In der Folgezeit hat der Senat die Anforderungen an eine förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit jedoch präzisiert (Beschluss vom 17. März 2008 - BVerwG 20 F 42.07 - [...] Rn. 5) und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Abgabe des Verfahrens an den nach § 189 VwGO zuständigen Fachsenat zulässig ist.

    Nach der Rechtsprechung des Senats genügt ein formelhafter Beschluss, in dem schlicht darauf hingewiesen wird, dass die Vorlage der streitigen Verwaltungsvorgänge als entscheidungserheblich angesehen wird, ebenso wenig wie eine allgemein gehaltene Abgabeverfügung (Beschluss vom 17. März 2008 a.a.O. Rn. 5) oder sie begleitende Äußerungen (Beschluss vom 17. März 2008 a.a.O. Rn. 7).

    Dazu ist es - abgesehen von eindeutigen Fallkonstellationen, zu denen der vorliegende Fall nicht gehört - unerlässlich, dass die Entscheidungserheblichkeit der Aktenvorlage durch Beschluss des Gerichts der Hauptsache förmlich feststeht (Beschlüsse vom 17. März 2008 - BVerwG 20 F 42.07 - [...] Rn. 7 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - [...] Rn. 5).

  • BVerwG, 25.06.2010 - 20 F 1.10

    In-camera-Verfahren; Glaubensgemeinschaft; Informationszugangsrecht;

    Ein formelhafter Beschluss, in dem schlicht darauf hingewiesen wird, dass die Vorlage der streitigen Verwaltungsvorgänge als entscheidungserheblich angesehen wird, genügt dafür grundsätzlich nicht (Beschluss vom 17. März 2008 - BVerwG 20 F 42.07 - juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2008 - 13a F 11/08

    Im Vorfeld stattfindende Sitzungen der Bundesländer von Entscheidungen über

    BVerwG, Beschlüsse vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, 230 f. = NVwZ 2004, 485, und vom 17.3.2008 - 20 F 42.07 -, juris,.

    BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2008 - 20 F 13.07 -, juris, vom 21.2.2008 - 20 F 2.07 -, a. a. O., und vom 17.3.2008 - 20 F 42.07 -, a. a. O.

  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 2.10

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; Verbraucherinformation;

    Ein formelhafter Beschluss, in dem schlicht darauf hingewiesen wird, dass die Vorlage der streitigen Verwaltungsvorgänge als entscheidungserheblich angesehen wird, genügt dafür grundsätzlich nicht (Beschluss vom 17. März 2008 - BVerwG 20 F 42.07 - juris Rn. 5), erst recht nicht die formlose Mitteilung des Berichterstatters, dass die bislang übersandten Akten "möglicherweise" für eine Entscheidungsfindung des Gerichts nicht ausreichten.
  • BVerwG, 22.01.2009 - 20 F 5.08

    Gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit zurückgehaltener Unterlagen als

    Ein formelhafter Beschluss, in dem schlicht darauf hingewiesen wird, dass die Vorlage der (ungeschwärzten und vollständigen) Verwaltungsvorgänge als entscheidungserheblich angesehen wird, genügt ebenso wenig wie eine allgemein gehaltene Abgabeverfügung (Beschluss vom 17. März 2008 BVerwG 20 F 42.07 juris Rn. 5).

    Nur auf der Grundlage einer solchen Feststellung kann die oberste Aufsichtsbehörde die ihr in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegte besondere Ermessensabwägung auf rechtlich gesicherter Grundlage durchführen (Beschluss vom 17. März 2008 BVerwG 20 F 42.07 juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 23.09.2008 - G 08.1

    Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung; Antrag unzulässig;

    Die entsprechende Entscheidung ist grundsätzlich förmlich, d.h. in der Regel durch einen Beweisbeschluss nach § 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO zu fassen (BVerwG vom 24.3.2003 BVerwGE 119, 229/231; vom 12.1.2006 BVerwGE 125, 40/42 f.; vom 17.3.2008 BVerwG 20 F 42.07 [juris] Rz. 3; BayVGH vom 5.7.2007 BayVBl 2008, 56; VGH Baden-Württemberg vom 31.7.2007 Az. 14 S 1128/07).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine prozessleitende Verfügung nicht als förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Schriftstücke aus (BVerwG vom 17.3.2008, a.a.O., Rz. 5).

    Von einer förmlichen Entscheidung ist ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es bereits im Hauptsacheverfahren um die Verpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage geht (BVerwG vom 29.3.2006 DÖV 2006, 655; vom 4.5.2006 BVerwG 20 S 2/05 [juris]; vom 17.3.2008, a.a.O., Rz. 4).

  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 4.10

    Förmlich verlautbarte Entscheidung des Hauptsachegerichts zur

    Ein formelhafter Beschluss, in dem schlicht darauf hingewiesen wird, dass die Vorlage der streitigen Verwaltungsvorgänge als entscheidungserheblich angesehen wird, genügt dafür grundsätzlich nicht (Beschluss vom 17. März 2008 - BVerwG 20 F 42.07 - juris Rn. 5), erst recht nicht die formlose Mitteilung des Berichterstatters, dass die bislang übersandten Akten "möglicherweise" für eine Entscheidungsfindung des Gerichts nicht ausreichten.
  • BVerwG, 09.02.2016 - 20 F 11.15

    Entbehrlichkeit der förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit

    Dieses bestimmt mit seiner Entscheidung, welchen Gegenstand das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 m.w.N. und vom 17. März 2008 - 20 F 42.07 - juris Rn. 7).
  • VG Ansbach, 29.10.2008 - AN 11 K 08.01161

    Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid nach ElektroGKostV erfolgreich

    Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin war mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2008 Az.: 20 F 42.07 (Bl. 335 GA) zurückgewiesen worden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2008 - 13a F 12/08

    Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) für ein

  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 3.10

    Förmlich verlautbarte Entscheidung des Hauptsachegerichts zur

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2008 - 14 PS 2/08

    Berechtigung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

  • VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 14 S 4119/20

    Gerichtsinterne Zuständigkeit für die Einleitung eines Zwischenverfahrens

  • VG Berlin, 03.12.2008 - 2 A 132.07

    Zugang zu Informationen durch das Bundesministerium der Finanzen

  • VG Ansbach, 29.09.2008 - AN 11 K 08.01161

    Förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit (durch Beschluss) nicht

  • OVG Sachsen, 11.04.2011 - 10 F 8/10

    Feststellung der Entscheidungserheblichkeit der nicht zugänglich gemachten

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