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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03   

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https://dejure.org/2003,3535
BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03 (https://dejure.org/2003,3535)
BVerwG, Entscheidung vom 15.08.2003 - 20 F 9.03 (https://dejure.org/2003,3535)
BVerwG, Entscheidung vom 15. August 2003 - 20 F 9.03 (https://dejure.org/2003,3535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Verweigerung der Offenlegung von Akten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; Rechtfertigung der Geheimhaltung; Beweisführung durch einen Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) als Beweisermittler; Schutz von Geschäftsgeheimnissen / ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 745
  • MMR 2003, 729
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03
    Die Beigeladene ist zwar wegen ihrer ausschließlich privatwirtschaftlichen Tätigkeit und Aufgabenstellung (Art. 87 f Abs. 2 GG) grundrechtsfähig, obwohl sie aus dem öffentlich-recht-lichen Sondervermögen Deutsche Bundespost und dem öffentlich-rechtlichen Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorgegangen ist und bis heute trotz der Veräußerung von Aktien an private Investoren mehrheitlich im Eigentum der Beklagten steht (vgl. Urteil vom 25. April 2001 BVerwG 6 C 6.00 BVerwGE 114, S. 160, 192).

    Grundrechtlich geschützte vermögenswerte Positionen an ihren öffentlichen Telekommunikationsnetzen hat sie daher von vornherein nur mit den der Herkunft ihres Eigentums entsprechenden Pflichten belastet erworben (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O. S. 193).

    15 Als ehemaliger Monopolist hat die Beigeladene nach wie vor sowohl auf dem Vorleistungsmarkt als auch auf dem Endkundenmarkt eine die Befürchtung der Missbrauchsgefahr begründende marktbeherrschende Stellung inne (vgl. Urteil vom 25. April 2001 BVerwG 6 C 6.00 a.a.O. S. 173 ff.).

    Dies trifft für das gesamte Bundesgebiet zu (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O.).

    Der Zugang zum Telekommunikationsnetz des marktbeherrschenden Netzbetreibers hat zentrale Bedeutung für die Markzutrittschancen der Wettbewerber (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O. S. 174).

    Das ganz überwiegend zu Zeiten des früheren Staatsmonopols mit öffentlichen Mitteln finanzierte Festnetz der Beigeladenen soll zur Herbeiführung des angestrebten offenen Telekommunikationsmarktes allen Nutzern zu Bedingungen zugute kommen, die nicht ungünstiger sind als für eigene (nachgelagerte) Dienstleistungsbereiche oder Tochterunternehmen der Beigeladenen (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O. S. 183).

    Der Gesetzgeber hielt die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen allein (vgl. § 2 Abs. 3 TKG) nicht für ausreichend, um auf dem bis 1996 staatsmonopolistisch organisierten Telekommunikationsmarkt funktionsfähigen Wettbewerb herzustellen (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O. S. 180).

    Denn die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterstellen grundsätzlich die Existenz eines funktionsfähigen Wettbewerbs (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., S. 180).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03
    Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) schließt ein, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um eine Rechtsverletzung abzuwenden oder geschehene Rechtsverletzungen zu beheben (vgl. BVerfGE 101, 106 m.w.N.; stRspr).

    Verwaltungsvorgänge müssen dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bedeutsam sein können (vgl. BVerfGE 101, 106 m.w.N.).

    12 Die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes wird eingeschränkt, wenn die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen sich nachteilig für den Rechtsschutzsuchenden auswirkt (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

  • BGH, 12.11.1991 - KZR 18/90

    Amtsanzeiger - Wettbewerbsbehinderung

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03
    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 KZR 18/90 BGHZ 116, 47 ).

    Dieser Pflicht und dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs kann das Gericht nur genügen, wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03
    6 Die verfahrensrechtliche Frage, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch Erhebung anderer zugänglicher und geeigneter Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann, hat der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen (vgl. Beschluss vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 ).

    Die behördliche Ermessensentscheidung kann der Fachsenat auch daraufhin nachprüfen, ob überwiegende Interessen an der vollständigen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsstreitverfahren die Vorlage der Unterlagen trotz der in ihnen enthalten Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen gebieten (vgl. Beschluss vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 a.a.O.).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03
    Diese Zielsetzung zählt zu den Belangen des Allgemeinwohls, die geeignet sind, Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 99, 202 m.w.N; stRspr).
  • BVerwG, 31.07.1992 - 3 B 107.92

    Statthaftigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03
    Es hat deshalb zunächst darüber zu befinden, ob Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Verfahrensbeteiligten enthalten und deswegen anderen mit ihm wirtschaftlich konkurrierenden Beteiligten nicht über das Akteneinsichtsrecht (§ 100 VwGO) bekannt werden sollen, entscheidungserheblich sind und zur gebotenen vollständigen Sachaufklärung benötigt werden (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1962 BVerwG 7 B 91.62 BVerwGE 15, 132 und vom 31. Juli 1992 BVerwG 3 B 107.92 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 21 S. 6 m.w.N.).
  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99

    Privatrechtliche Vereinbarungen über die Gewährung des

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03
    1 Die Antragstellerinnen dieses Zwischenverfahrens sind Klägerinnen in dem Rechtsstreit VG Köln Az.: 1 K 1749/99, in dem sie sich gegen die Festsetzung der Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in den Bescheiden der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 8. und 10. Februar 1999 BK 4e-98-024/E 21.09.98 wenden.
  • BVerfG, 21.03.1994 - 1 BvR 1485/93

    Gewerkschaft: Nachweis der Mitgliedschaft von Angehörigen eines Betriebes, zu dem

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03
    Zwar verstößt die Verwertung mittelbarer Beweismittel nicht gegen die verfassungsrechtlichen Gebote rechtlichen Gehörs, effektiven Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 78, 123 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. März 1994 1 BvR 1485/93 NJW 1994, 2347 f.).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03
    Zwar verstößt die Verwertung mittelbarer Beweismittel nicht gegen die verfassungsrechtlichen Gebote rechtlichen Gehörs, effektiven Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 78, 123 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. März 1994 1 BvR 1485/93 NJW 1994, 2347 f.).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03
    Das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu überprüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 6. Februar 1985 BVerwG 8 C 15.84 BVerwGE 71, 38 ).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

  • BVerwG, 09.11.1962 - VII B 91.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    b) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 9.03 -,.

    Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 und vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 7.03, BVerwG 20 F 8.03 und BVerwG 20 F 9.03 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Auf die Beschwerden der Kläger hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts auf, soweit die Anträge der Kläger zurückgewiesen worden waren, und stellte fest, dass die Verweigerung der Offenlegung und der Offenlegung ohne Schwärzungen aller im Bescheid des Bundesministeriums oder im Bescheid der Regulierungsbehörde genannten Seiten aus den Verwaltungsakten rechtswidrig sei (BVerwG, Kommunikation & Recht 2004, S. 95; NVwZ 2004, S. 745).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 1 BvR 2087/03

    Zum Erlass einer eA zur Sicherung der Geheimhaltung von Geschäfts- und

    den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 9.03 -,.

    Die Vollziehung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom August 2003 - BVerwG 20 F 7.03 - und - BVerwG 20 F 9.03 - wird einstweilen außer Kraft gesetzt.

  • BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 347/98

    Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

    Auf die Beschwerden der Kläger hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts auf, soweit die Anträge der Kläger zurückgewiesen worden waren, und stellte fest, dass die Verweigerung der Offenlegung und der Offenlegung ohne Schwärzungen aller im Bescheid des Bundesministeriums oder im Bescheid der Regulierungsbehörde genannten Seiten aus den Verwaltungsakten rechtswidrig sei (BVerwG, Kommunikation & Recht 2004, S. 95; NVwZ 2004, S. 745).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06 (20 F 9.03)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,18624
BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06 (20 F 9.03) (https://dejure.org/2007,18624)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2007 - 20 F 2.06 (20 F 9.03) (https://dejure.org/2007,18624)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2007 - 20 F 2.06 (20 F 9.03) (https://dejure.org/2007,18624)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Entgelte für den Zugang zu einer Teilnehmeranschlussleitung; Überprüfung vonseiten der Regulierungsbehörde gegenüber einem Anbieter oder Nutzer eines elektronischen Kommunikationsnetzes getroffenen Entscheidungen; Betriebsgeheimnisse und ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
    Das sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Kreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03 BVerfGE 115, 205 ).

    4 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. März 2006 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 (a.a.O. S. 232 ff.) im Einzelnen dargestellt, inwiefern die Verfassungsrechtsgüter aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Beigeladenen einerseits und der Klägerinnen andererseits in dem dreipoligen Rechtsverhältnis, das mit der Erhebung der Klage gegen die Genehmigung des Entgelts durch die Regulierungsbehörde zustande gekommen ist, eine Konfliktlage haben entstehen lassen.

    Ebenso geht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. März 2006 (a.a.O. S. 239 f.) davon aus, dass ein "in camera"-Verfahren in der Hauptsache, wie es der Europäische Gerichtshof aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen für erforderlich hält, nicht gegen die in Betracht kommenden nationalen Grundrechte verstößt, weil es einerseits einen ausreichenden Geheimnisschutz gewährleistet, ohne andererseits den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör zu verletzen.

    14 Allerdings lässt § 99 VwGO, der für telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten durch § 138 TKG ersetzt wurde, nach der Rechtsprechung des Fachsenats (vgl. Beschluss vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 3.03 BVerwGE 118, 352 ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240) keine Auslegung im Sinne eines "in camera"-Verfahrens auch in der Hauptsache zu.

    Zwar hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des neuen § 138 TKG die Grenzziehung zwischen dem "in camera"-Verfahren im Zwischen- und im Hauptsacheverfahren dadurch abgeschwächt, dass er im Gegensatz zu § 99 Abs. 2 VwGO nunmehr dem Gericht der Hauptsache die Entscheidung über die Aktenvorlage zugewiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240).

  • EuGH - C-379/01 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Ortner - Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamts - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
    Das Gebot der europarechtskonformen Auslegung trifft alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Gerichte (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 Rs. C-379/01 bis 403/01 Slg. 2004, I 8878 Rn. 110 m.w.N.).

    Das nationale Gericht muss das innerstaatliche Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 a.a.O. Rn. 113).

    Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass das nationale Gericht nicht nur die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Bestimmungen, sondern das gesamte nationale Recht so auslegt, dass seine Anwendung nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 a.a.O. Rn. 115).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-438/04

    DIE NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN KÖNNEN IM VORAUS HÖCHSTBETRÄGE FÜR DIE

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
    Deshalb hat das, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 Rs C-438/04 Mobistar (CR 2006, 669 mit Anmerkung Schütze a.a.O. S. 665) zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie ausgeführt hat, der Sache nach auch Gültigkeit für Art. 5a Abs. 3 ONP-Richtlinie.

    Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit und dem damit gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen trägt der Europäische Gerichtshof in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2006 (a.a.O.) in der Weise Rechnung, dass er das Gericht der Hauptsache, dem aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie Akten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorzulegen sind, als verpflichtet ansieht, die Vertraulichkeit der betreffenden Angaben im gesamten weiteren Rechtsstreit zu wahren; zugleich hält er dieses Gericht auch für verpflichtet, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu wahren (vgl. zur Rechtsschutzgarantie näher: EuGH, Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-506/04 NJW 2006, 3697 Rn. 45).

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
    Denn die Möglichkeit einer solchen Auslegung endet erst dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1999 1 BvR 1327/98 BVerfGE 101, 312 ).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
    14 Allerdings lässt § 99 VwGO, der für telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten durch § 138 TKG ersetzt wurde, nach der Rechtsprechung des Fachsenats (vgl. Beschluss vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 3.03 BVerwGE 118, 352 ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240) keine Auslegung im Sinne eines "in camera"-Verfahrens auch in der Hauptsache zu.
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
    Enthält das sekundäre Gemeinschaftsrecht wie hier zwingende Vorgaben für das nationale Verwaltungshandeln, so ist es nicht an dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. März 2006 allein angelegten Maßstab der deutschen Grundrechte zu überprüfen, es sei denn, dass die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell vermissen lassen, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83 BVerfGE 73, 339 ; Urteil vom 12. Oktober 1993 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 BVerfGE 89, 155 ; Beschluss vom 7. Juni 2000 2 BvL 1/97 BVerfGE 102, 147 ).
  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99

    Privatrechtliche Vereinbarungen über die Gewährung des

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
    Mit diesem hatte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post angeordnet, dass in dem Rechtsstreit VG Köln Az.: 1 K 1749/99 , in dem die Klägerinnen gegen die Festsetzung der Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung geklagt hatten, zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur teilweise geschwärzt offengelegt werden dürfen.
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
    Enthält das sekundäre Gemeinschaftsrecht wie hier zwingende Vorgaben für das nationale Verwaltungshandeln, so ist es nicht an dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. März 2006 allein angelegten Maßstab der deutschen Grundrechte zu überprüfen, es sei denn, dass die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell vermissen lassen, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83 BVerfGE 73, 339 ; Urteil vom 12. Oktober 1993 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 BVerfGE 89, 155 ; Beschluss vom 7. Juni 2000 2 BvL 1/97 BVerfGE 102, 147 ).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
    Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit und dem damit gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen trägt der Europäische Gerichtshof in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2006 (a.a.O.) in der Weise Rechnung, dass er das Gericht der Hauptsache, dem aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie Akten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorzulegen sind, als verpflichtet ansieht, die Vertraulichkeit der betreffenden Angaben im gesamten weiteren Rechtsstreit zu wahren; zugleich hält er dieses Gericht auch für verpflichtet, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu wahren (vgl. zur Rechtsschutzgarantie näher: EuGH, Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-506/04 NJW 2006, 3697 Rn. 45).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
    Enthält das sekundäre Gemeinschaftsrecht wie hier zwingende Vorgaben für das nationale Verwaltungshandeln, so ist es nicht an dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. März 2006 allein angelegten Maßstab der deutschen Grundrechte zu überprüfen, es sei denn, dass die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell vermissen lassen, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83 BVerfGE 73, 339 ; Urteil vom 12. Oktober 1993 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 BVerfGE 89, 155 ; Beschluss vom 7. Juni 2000 2 BvL 1/97 BVerfGE 102, 147 ).
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.12.2003 - 20 F 9.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14942
BVerwG, 19.12.2003 - 20 F 9.03 (https://dejure.org/2003,14942)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2003 - 20 F 9.03 (https://dejure.org/2003,14942)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2003 - 20 F 9.03 (https://dejure.org/2003,14942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 742
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2003 - 20 F 9.03
    Der Fachsenat hat in diesem Beschluss (amtlicher Umdruck S. 7 f.) unter Anschluss an die dort zitierte Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. April 2001 BVerwG 6 C 6.00 BVerwGE 114, 160 ) zugunsten der Beigeladenen angenommen, sie sei "wegen ihrer ausschließlich privatwirtschaftlichen Tätigkeit und Aufgabenstellung (Art. 87 f Abs. 2 GG) grundrechtsfähig, obwohl sie aus dem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Deutsche Bundespost und dem öffentlich-rechtlichen Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorgegangen ist und bis heute trotz der Veräußerung von Aktien an private Investoren mehrheitlich im Eigentum der Beklagten steht".

    Der aus dem Urteil vom 25. April 2001 (a.a.O.) zitierte damalige Umfang der Beteiligung der Beklagten an der Beigeladenen hat sich zwar nachträglich durch zwischenzeitliche weitere Veräußerungen auf derzeit lediglich 43 v.H. vermindert.

  • VGH Bayern, 03.08.2004 - 8 BV 03.275

    Erhaltungslast der Gemeinden für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen ; Unechte

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  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Insoweit ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin sich als gemischtwirtschaftliches Unternehmen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland überhaupt auf Vertrauensschutz berufen kann, denn die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnende Beteiligung betrug im Geschäftsjahr 2007 ausweislich des Geschäftsberichts der Deutschen Telekom AG 2007, Seite 53, 31, 7 % (bejahend: BVerwGE 114, 160/189; 118, 352/329; BVerwG, NVwZ 2004, 742 f.; BVerfGE 115, 205/227 f.).
  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
    Insoweit ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin sich als gemischtwirtschaftliches Unternehmen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland überhaupt auf Vertrauensschutz berufen kann, denn die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnende Beteiligung betrug im Geschäftsjahr 2007 ausweislich des Geschäftsberichts der D... AG 2007, Seite 53, 31, 7 % (S. 53) (bejahend: BVerwGE 114, 160/189; 118, 352/329; BVerwG, NVwZ 2004, 742 f.; BVerfGE 115, 205/227 f.).
  • VG Stuttgart, 23.04.2009 - 1 K 1721/08

    Kein Bordell in baden-württembergischen Gemeinden bis 35.000 Einwohnern

    Dies haben sowohl das Gericht in dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 05.11.2007 - 1 K 5339/07 - als auch der VGH Baden-Württemberg in dem die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss zurückweisenden Beschluss vom 22.02.2008 - 1 S 2813/07 - ausführlich dargelegt und ist auch in der übrigen Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, NVwZ 2004, 742, [BVerwG 19.12.2003 - 20 F 9/03] unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Urteil vom 24.10.2002, NdsVBl. 2003, 154; VGH Baden-Württemberg, Normenkontroll- Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, [...]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2006, NVwZ-RR 2006, 611, jeweils m.w.N.).
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