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   VG Köln, 03.03.2008 - 20 K 2070/06   

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VG Köln, 03.03.2008 - 20 K 2070/06 (https://dejure.org/2008,22021)
VG Köln, Entscheidung vom 03.03.2008 - 20 K 2070/06 (https://dejure.org/2008,22021)
VG Köln, Entscheidung vom 03. März 2008 - 20 K 2070/06 (https://dejure.org/2008,22021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung von Abschleppkosten; Voraussetzungen für die Entstehung einer Plicht zur Zahlung von Abschleppkosten; Erfordernis der Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme; Kurzfristigkeit des Aufstellens mobiler Halteverbotsschilder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kfz-Umsetzungsgebühren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abschleppen nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1995 - 5 A 2092/93

    Bauarbeiten - mobiles Verkehrsschild - § 35 VwVfG, VA, straßenverkehrsrechtlicher

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2008 - 20 K 2070/06
    Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr an das Abschleppunternehmen (rechtliche an die Beklagte zu 1. gezahlten Abschleppkosten, weil eine Plicht zur Zahlung von Abschleppkosten nur entsteht, wenn die ihr zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Zwar lag zu entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, da das Fahrzeug am 25.02.2006 unstreitig in einem Bereich geparkt war, in dem durch Aufstellung der Zeichen Z 283 ein absolutes Haltverbot angeordnet war, so dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a StVO vorlag. Das in dem Verkehrszeichen verkörperte Haltverbot ist der Klägerin gegenüber auch wirksam geworden. Insbesondere wurde es ihr gegenüber ordnungsgemäß bekannt gegeben, unabhängig davon, ob sie es (ausgehend von ihrem Vortrag, dass Haltverbotsschild sei erst am Morgen des 25.02.2006 aufgestellt worden) wahrnehmen konnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 -11 C 15/95-, NJW 1997, 1021; juris- Dokumentation, Seite 3; OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 -5 A 2092/93-, NWVBl.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein- Westfalen, der das Gericht folgt, erfordern Maßnahmen, welche - wie z. B. ein Umzug - welche die Einrichtung eines Haltverbots notwendig machen, regelmäßig einen Vorlauf von 48 Stunden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995, -5 A 2092/93-, a. a. O., Seite 3, Beschluss vom 13.09.2004, -5 E 785/05 -, n.v.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 -11 C 15/95-, a. a. O. Dies Vorlaufzeit ist vorliegend nicht eingehalten.

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2008 - 20 K 2070/06
    Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr an das Abschleppunternehmen (rechtliche an die Beklagte zu 1. gezahlten Abschleppkosten, weil eine Plicht zur Zahlung von Abschleppkosten nur entsteht, wenn die ihr zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Zwar lag zu entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, da das Fahrzeug am 25.02.2006 unstreitig in einem Bereich geparkt war, in dem durch Aufstellung der Zeichen Z 283 ein absolutes Haltverbot angeordnet war, so dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a StVO vorlag. Das in dem Verkehrszeichen verkörperte Haltverbot ist der Klägerin gegenüber auch wirksam geworden. Insbesondere wurde es ihr gegenüber ordnungsgemäß bekannt gegeben, unabhängig davon, ob sie es (ausgehend von ihrem Vortrag, dass Haltverbotsschild sei erst am Morgen des 25.02.2006 aufgestellt worden) wahrnehmen konnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 -11 C 15/95-, NJW 1997, 1021; juris- Dokumentation, Seite 3; OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 -5 A 2092/93-, NWVBl.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein- Westfalen, der das Gericht folgt, erfordern Maßnahmen, welche - wie z. B. ein Umzug - welche die Einrichtung eines Haltverbots notwendig machen, regelmäßig einen Vorlauf von 48 Stunden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995, -5 A 2092/93-, a. a. O., Seite 3, Beschluss vom 13.09.2004, -5 E 785/05 -, n.v.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 -11 C 15/95-, a. a. O. Dies Vorlaufzeit ist vorliegend nicht eingehalten.

  • BVerwG, 24.08.1999 - 8 C 24.98

    Beweis des ersten Anscheins, Anscheinsbeweis, Aufklärungspflicht,

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2008 - 20 K 2070/06
    Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagten, welche für das Vorliegen aller Abschleppvoraussetzungen die Beweislast trägt, BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 -3 B 37/03-, juris- Dokumentation, Rnr.17 die Regeln des so genannten Anscheinsbeweises zu Gute kommen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen, die bei einer nur wenige Tage später erfolgenden Abschleppmaßnahme noch an demselben Ort stehen, auch nicht zwischenzeitlich entfernt oder verändert wurden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 01.06.1989 -15 A 3.86, zitiert nach juris- Dokumentation (nur Orientierungssatz), allgemein zum Anscheinsbeweis siehe auch BVerwG, Urteil vom 24.08.1999 -8 C 24/98-, NVwZ-RR 2000, 256f., juris- Dokumentation.
  • BVerwG, 20.05.2003 - 3 B 37.03

    Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Behörde, die die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2008 - 20 K 2070/06
    Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagten, welche für das Vorliegen aller Abschleppvoraussetzungen die Beweislast trägt, BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 -3 B 37/03-, juris- Dokumentation, Rnr.17 die Regeln des so genannten Anscheinsbeweises zu Gute kommen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen, die bei einer nur wenige Tage später erfolgenden Abschleppmaßnahme noch an demselben Ort stehen, auch nicht zwischenzeitlich entfernt oder verändert wurden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 01.06.1989 -15 A 3.86, zitiert nach juris- Dokumentation (nur Orientierungssatz), allgemein zum Anscheinsbeweis siehe auch BVerwG, Urteil vom 24.08.1999 -8 C 24/98-, NVwZ-RR 2000, 256f., juris- Dokumentation.
  • VG Berlin, 01.06.1989 - 15 A 3.86
    Auszug aus VG Köln, 03.03.2008 - 20 K 2070/06
    Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagten, welche für das Vorliegen aller Abschleppvoraussetzungen die Beweislast trägt, BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 -3 B 37/03-, juris- Dokumentation, Rnr.17 die Regeln des so genannten Anscheinsbeweises zu Gute kommen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen, die bei einer nur wenige Tage später erfolgenden Abschleppmaßnahme noch an demselben Ort stehen, auch nicht zwischenzeitlich entfernt oder verändert wurden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 01.06.1989 -15 A 3.86, zitiert nach juris- Dokumentation (nur Orientierungssatz), allgemein zum Anscheinsbeweis siehe auch BVerwG, Urteil vom 24.08.1999 -8 C 24/98-, NVwZ-RR 2000, 256f., juris- Dokumentation.
  • VG Schwerin, 04.09.2013 - 7 A 1141/12

    Abschleppkosten: Wahrnehmbarkeit eines Behindertenparkplatzes, umstrittene

    Da keine weiteren Ermittlungsansätze erkennbar sind, können die Voraussetzungen jedenfalls für die Kostenpflichtigkeit des Abschleppens für den Kläger nicht festgestellt werden; die Folgen trägt die Beklagte, deren Bescheid hierauf zu stützen wäre (vgl. den Beschluss des BVerwG vom 20. Mai 2003 - 3 B 37/03 -, juris Rdnr. 17, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2008 - 20 K 2070/06 -, juris Rdnr. 16, die allerdings beide bereits die Rechtmäßigkeit des Abschleppens als Voraussetzung für die Kostenerhebung hierfür in Frage stellen; wie hier unter Bezugnahme auf eine polizeirechtliche Billigkeitsvorschrift das Urteil vom 2. November 2006 - AN 5 K 06.01310 -, juris Rdnr. 13 ff., des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, das dagegen im Urteil vom 12. Juli 2001 - AN 5 K 01.00419 -, juris Rdnr. 16, in diesem Zusammenhang die Frage nach der Störereigenschaft der für das abgeschleppte Fahrzeug verantwortlichen Personen aufwarf).
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