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   OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17   

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OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17 (https://dejure.org/2019,7517)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2019 - 20 Kap 4/17 (https://dejure.org/2019,7517)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. März 2019 - 20 Kap 4/17 (https://dejure.org/2019,7517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1 S 1 KapMuG vom 19.10.2012, § 7 S 1 KapMuG vom 19.10.2012, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG vom 19.10.2012, § 9 Abs 2 KapMuG vom 10.10.2012, § 37b WpHG vom 28.10.2004
    Sperrwirkung eines anhängigen Musterverfahrens für ein zweites Musterverfahren

  • drik.de

    Porsche/VW: Weitere KapMuG-Vorlage für unzulässig erklärt

  • diebewertung.de

    Volkswagen AG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Musterverfahren; Sperrwirkung; Sperrwirkung für zweites Musterverfahren

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines weiteren Musterverfahrens zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG derzeit abgelehnt

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Verfahrensrechtliche Frage als Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens, Sperrwirkung

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung im Kapitalanleger-Muster(KapMuG)-Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17
    Es wird festgestellt, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (22 AR 2/17 Kap (b)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

    Mit Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap; im Folgenden: VB) hat das Landgericht Stuttgart dem Senat zwei Musterverfahren vorgelegt.

    Dem vorliegenden Musterverfahren liegt das vom Landgericht mit "22 AR 2/17 Kap ( b )" bezeichnete Vorlageverfahren zugrunde (vgl. VB Rn. 189, 192, 229).

    Soweit die Musterbeklagte zu 1 und ihre Mehrheitsaktionärin (jetzt Musterbeklagte zu 2) wegen Schäden in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Musterbeklagten zu 1 einerseits und der Musterbeklagten zu 2 andererseits in Anspruch genommen seien, handele es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte und seien deshalb je eigenständige Musterverfahren unter den Aktenzeichen 22 AR 2/17 Kap (a) für die Fallkonstellationen A und - in Teilen - C und 22 AR 2/17 Kap (b) für die Fallkonstellationen B, D und - in Teilen - C einzuleiten (siehe VB Rn. 190 - 192).

    Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 entfalte gegenüber dem einzuleitenden Musterverfahren 22 AR 2/17 Kap (b) keine Sperrwirkung.

    Zu den Gründen des Vorlagebeschlusses im Übrigen wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap) verwiesen.

    Drei weitere Aussetzungsbeschlüsse vom 21.2.2018 hat das Landgericht Braunschweig (Az. 5 O 747/17, 5 O 255/17, 5 O 1158/17) mitgeteilt; diese Verfahren wurden im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren ausgesetzt, soweit gegen die Musterbeklagte zu 1 Ansprüche in Bezug auf Transaktionen in VW-Aktien gelten gemacht werden, und im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017, 22 AR 2/17 Kap, soweit beide Musterbeklagten wegen Transaktionen in PSE-Vorzugsaktien in Anspruch genommen werden (siehe insoweit VB Rn. 4 und 189 zur Fallgruppe B).

    Es ist festzustellen, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (b)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

    Jedoch ist das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (b)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig, weil in Bezug auf bereits früher eingeleitete Musterverfahren die Sperrwirkung nach § 7 S. 1 KapMuG eingreift.

    Dass eine Abhängigkeit im Sinne der §§ 7, 8 KapMuG gegeben ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sowohl in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (22 AR 2/17 Kap (b)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren als auch in den Ausgangsverfahren, die dem Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig zugrunde liegen, die Musterbeklagte zu 1 insbesondere wegen Spekulationsverlusten aufgrund von Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 1 in Anspruch genommen wird, und dass sich die Kläger der Ausgangsverfahren auf Schadensersatzansprüche gem. § 37b WpHG aF wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Einbau der Abschalteinrichtung in Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 stützen.

    Den dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (b)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren einerseits und dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren andererseits liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde.

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    VW-Anlegerklagen: Zuständiger Richter ist nicht befangen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17
    Schließlich hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 3.9.2018 vier Verfahren der Fallgruppe B (Az. 14 O 144/17, 14 O 148/14, 14 O 152/17 und 14 O 156/17) ausgesetzt und zwar sowohl im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 als auch im Hinblick auf die Musterverfahren beim OLG Stuttgart unter 20 Kap 2/17 und beim OLG Braunschweig unter 3 Kap 1/16; hiergegen gerichteten Beschwerden der Musterbeklagten zu 1 wurde mittlerweile nur stattgegeben, soweit die Aussetzung nach den beiden letztgenannten (sog. materiell-rechtlichen) Musterverfahren betroffen ist.

    Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17 unter II B 1 bis 3 verwiesen.

    Zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur und zur Begründung der Senatsauffassung im Einzelnen wird auf II B 5 - 7 der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 verwiesen.

    Ob sich eine wechselseitige Sperrwirkung auch daraus ergeben könnte, dass den Teilen a) und b) des Vorlagebeschlusses vom 6.12.2017 mit insoweit identischen Feststellungszielen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegen dürfte (siehe dazu die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 20 Kap 2/17 und 20 Kap 3/17), kann offenbleiben, weil die getrennt eingeleiteten Verfahren unabhängig davon durch das materielle Musterverfahren gesperrt und damit unzulässig sind.

    Unbegründet ist der für diesen Kläger weiter gestellte Antrag, durch Musterentscheid zu entscheiden; dieser Antrag beruht auf der (im Parallelverfahren 20 Kap 2/17 von derselben Kanzlei geäußerten) Vorstellung, es greife dann der Meistbegünstigungsgrundsatz mit der Folge der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG.

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17
    Nachdem bei der Vorlage in diesen Beschlüssen nicht nach Teil a) oder b) des Vorlagebeschlusses differenziert worden ist, wurden diese Aussetzungen zunächst beiden Verfahren 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 zugeordnet.

    Ob sich eine wechselseitige Sperrwirkung auch daraus ergeben könnte, dass den Teilen a) und b) des Vorlagebeschlusses vom 6.12.2017 mit insoweit identischen Feststellungszielen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegen dürfte (siehe dazu die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 20 Kap 2/17 und 20 Kap 3/17), kann offenbleiben, weil die getrennt eingeleiteten Verfahren unabhängig davon durch das materielle Musterverfahren gesperrt und damit unzulässig sind.

    Der Senat stellt an dieser Stelle klar, dass die o.g. drei vom Landgericht Braunschweig mitgeteilten ausgesetzten Verfahren sich nicht auf dieses Verfahren 20 Kap 4/17 beziehen, sondern auf das Parallelverfahren 20 Kap 3/17: aus den Gründen der Aussetzungsbeschlüsse vom 21.2.2018, insbesondere auch zu den mitgeteilten Beträgen nach § 8 Abs. 4 KapMuG ergibt sich, dass die Verfahren in Bezug auf den Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 nur ausgesetzt sein sollten, soweit die beiden Musterbeklagten dort wegen Schäden in Bezug auf Aktien der Musterbeklagten zu 2 in Anspruch genommen sind.

    Deshalb kommt nur eine Zuordnung dieser Verfahren und seiner Kläger als Beteiligte zum Verfahren 20 Kap 3/17 in Betracht.

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindung des Oberlandesgerichts an einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17
    Zu den Feststellungszielen im Einzelnen und zum Sachverhalt, der den beim Landgericht Braunschweig rechtshängigen Ausgangsverfahren zugrunde liegt, wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16) verwiesen (veröffentlicht im Klageregister).

    Demnach ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 im Hinblick auf das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16) eingeleitete, vor dem Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Az. 3 Kap 1/16 anhängige zeitlich frühere Musterverfahren unzulässig.

  • BGH, 04.05.2017 - III ZB 62/16
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17
    Insofern wäre der Senat nicht gem. § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG an den Vorlagebeschluss gebunden (vgl. BGH Beschluss vom 4.5.2017 - III ZB 62/16 - AG 2017, 543 Rn. 10 mwN; KöKoKapMuG/Vollkommer 2. Aufl. § 6 Rn. 81).
  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17
    Dem KapMuG lässt sich aber nicht der Rechtssatz entnehmen, dass über jede Frage und insbesondere Verfahrensfragen zwingend in jedem Fall eine verbindliche Klärung in einem Musterverfahren herbeigeführt werden muss; ist dies nicht möglich, so bleibt es dabei, dass den Klägern Rechtsschutz im Individualprozess gewährt wird (vgl. BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 juris Rn. 144).
  • OLG Braunschweig, 18.01.2019 - 3 W 5/18

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17
    Dafür spricht immerhin, dass nur das zuständige Gericht dazu berufen ist, über die vor einer Aussetzung zu klärenden übrigen Prozessvoraussetzungen (vgl. OLG Braunschweig Beschluss vom 18.1.2019 - 3 W 5/18 - juris) und eine von den Feststellungszielen unabhängige Entscheidungsreife aus materiell-rechtlichen Gründen zu befinden.
  • LG Stuttgart, 05.06.2018 - 22 AR 2/17
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17
    In einem weiteren vor dem Landgericht Stuttgart anhängigen Verfahren mit dem Az. 22 O 101/17 wird ausschließlich die Musterbeklagte zu 1 wegen Kursschäden in Anspruch genommen, die die Kläger aufgrund von Transaktionen mit Vorzugsaktien beider Musterbeklagten erlitten haben (Fallkonstellation C laut VB Rn. 5).
  • OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu

    Die "Klärung einer Rechtsfrage" ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 KapMuG ("oder") gerade kein Unterfall der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung (so auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 -, jeweils unter II. A.; LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 54, veröffentlicht im Klageregister; Kruis, a.a.O.; Großerichter , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 20).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17

    Porsche/VW: Weiterer Vorlagebeschluss zu neuem KapMuG-Verfahren abgelehnt

    Entgegen der mit dem zum Verfahren 20 Kap 4/17 eingereichten Schriftsatz vom 3.12.2018 unter IX. zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger der ausgesetzten Verfahren (hier in Bezug genommen in ihrem Schriftsatz vom 3.12.2018, S. 2 Bl. I 45) ist vorliegend nicht die Frage der Betroffenheit im Rahmen des § 32b ZPO als zentraler Lebenssachverhalt zu werten.
  • OLG Braunschweig, 02.05.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka vs. VW/Porsche: Erweiterung um zusätzliche

    Die rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsvorschrift des § 32b ZPO - die Gegenstand eines Musterverfahrens sein können (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 -, jeweils unter II. A.) - sind zwischen den Beteiligten des Verfahrens, in der Literatur und auch in der Instanzrechtsprechung hochstreitig.

    Davon abgesehen, hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit (noch nicht rechtskräftigen) Beschlüssen vom 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 - festgestellt, dass die mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2017 (22 AR 2/17) vorgelegten beiden Musterverfahren (22 AR 2/17 Kap (a) und 22 AR 2/17 Kap (b)) unzulässig sind.

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