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   VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849   

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VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849 (https://dejure.org/2020,9180)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.04.2020 - 20 NE 20.849 (https://dejure.org/2020,9180)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. April 2020 - 20 NE 20.849 (https://dejure.org/2020,9180)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 11, Art. 20 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6; IfSG § 32 S. 1, § 73 Abs. 1a Nr. 24
    Kontaktreduzierung über ein Wohnungsverlassungsverbot

  • rewis.io

    Kontaktreduzierung über ein Wohnungsverlassungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona-Pandemie; Ausgangsbeschränkung; Bestimmtheitsgrundsatz; Verhältnismäßigkeit; verfassungskonforme Auslegung; Ausnahmegenehmigung; Bestimmtheit; Kennzeichnung; Normenkontrollantrag; Verordnungsgeber; Versorgung; Verwaltungsrechtsweg; Wirksamkeit; Wohnung; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kontaktreduzierung über ein Wohnungsverlassungsverbot - Corona-Virus

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849
    (b) Bei dem in § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BayIfSMV geregelten präventiven Ausgangsverbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt es sich um eine grundsätzlich von der - nach vorläufiger Beurteilung ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbare - Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG gedeckte Verpflichtung, einen Ort nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 52 ff.).

    Während sich den überwiegend wortgleichen Vorgängerbestimmungen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 2. BayIfSMV - namentlich dem § 1 Abs. 4 und Abs. 5 der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (BayMBl 2020 Nr. 130) und dem § 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 in der Fassung 31. März 2020 (GVBl 2020 S. 194) - noch entnehmen ließ, dass "triftige" Gründe unaufschiebbare gesundheitliche, private oder berufliche Belange von erheblichem Gewicht voraussetzten (vgl. dazu den Senatsbeschluss v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 62), kommt eine solche Auslegung aufgrund der im Zuge des Erlasses der 2. BayIfSMV erfolgten Neuregelung der allgemeinen Ausgangsbeschränkung mittlerweile nicht mehr in Betracht.

    Soweit die Antragsteller schon die Eignung der angegriffenen Ausgangsbeschränkung in Frage stellen, kann auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 30.3.2020 (20 NE 20.632 - juris Rn. 59) verwiesen werden.

    Soweit sich vor dem Hintergrund der o.g. Auslegung der angegriffenen Bestimmungen überhaupt noch Härten ergeben können, erscheinen diese angesichts der weiterhin bestehenden infektiologischen Gefährdungslage, der eng befristeten Geltungsdauer der Verordnung und der fortdauernden Evaluationspflicht des Antragsgegners (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 63) jedenfalls derzeit als hinnehmbar.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 319/09

    Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849
    Auf reine Bußgeldbestimmungen - wie hier § 7 Nr. 9 2. BayIfSMV - erstreckt sich die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.2005 - 7 CN 6/04 - juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 27.7.1995 - 7 NB 1/95 - juris Rn. 21, OVG LSA, U.v. 17.3.2010 - 3 K 319/09 - juris Rn. 57).

    Wenn - wie hier - eine bußgeldbewehrte Verbotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen (vgl. OVG LSA, U.v. 17.3.2010 - 3 K 319/09 - juris Rn. 29).

    In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Ahndung erkennbar (OVG LSA, U.v. 17.3.2010 - 3 K 319/09 - juris Rn. 29).

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08

    Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 18.04.2020 - 1 BvR 829/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen der Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849
    (2) Das in den angegriffenen Bestimmungen geregelte präventive Ausgangsverbot mit Erlaubnisvorbehalt verstößt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerfG, B.v. 18.4.2020 - 1 BvR 829/20 - juris Rn. 12 a.E.) - auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot hinreichender Normbestimmtheit.
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849
    Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, U.v. 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 - juris Rn. 118 ff.).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849
    Auf reine Bußgeldbestimmungen - wie hier § 7 Nr. 9 2. BayIfSMV - erstreckt sich die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.2005 - 7 CN 6/04 - juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 27.7.1995 - 7 NB 1/95 - juris Rn. 21, OVG LSA, U.v. 17.3.2010 - 3 K 319/09 - juris Rn. 57).
  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849
    Auf reine Bußgeldbestimmungen - wie hier § 7 Nr. 9 2. BayIfSMV - erstreckt sich die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.2005 - 7 CN 6/04 - juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 27.7.1995 - 7 NB 1/95 - juris Rn. 21, OVG LSA, U.v. 17.3.2010 - 3 K 319/09 - juris Rn. 57).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21

    Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und

    Denn für die Gültigkeit der bloßen verwaltungsrechtlichen Norm kann es im Hinblick auf ihre ausreichende Bestimmtheit nur auf die Einhaltung der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen ankommen (so BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05 - juris Rn. 28, m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.2021 - 2 S 1948/19 - juris Rn. 131, m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 28.10.2009 - 7 N 09.1377 - juris Rn. 45 ff.; in der Sache ebenso Senat, Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2340/08 - ESVGH 60, 125; a.A. hingegen Senat, Urt. v. 15.12.2008 - 1 S 2256/07 - juris Rn. 62; OVG LSA, Urt. v. 17.03.2020 - 3 K 319/09 - juris Rn. 29; BayVGH, Beschl. v. 28.04.2020 - 20 NE 20.849 - BayVBl. 2020, 516: Art. 103 Abs. 2 GG anwendbar).
  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 28. April 2020 - 20 NE 20.849 -, juris) habe die angegriffenen Vorschriften in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Dritter überprüft, ohne sie vorläufig außer Kraft zu setzen.

    b) Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Überprüfung von bereits außer Kraft getretenen Verboten in den Corona-Verordnungen der Länder auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten auch dann gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO subsidiär, wenn einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht nur summarisch, sondern nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage abgelehnt wurde, was die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den in einem Verfahren Dritter ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2020 (- 20 NE 20.849 -, juris) geltend machen.

    Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier die Vereinbarkeit der als Ordnungswidrigkeit bewehrten Ausgangsbeschränkungen mit Art. 103 Abs. 2 GG in dem oben genannten Beschluss nicht etwa abschließend bejaht, sondern angenommen, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache "voraussichtlich überwiegend unbegründet sein wird" (BayVGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 20 NE 20.849 -, juris, Rn. 28).

  • VGH Bayern, 07.09.2020 - 20 NE 20.1981

    Corona - Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abgelehnt

    Im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage der angegriffenen Bestimmungen ist der Senat bereits in mehreren Eilentscheidungen (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446; 20 NE 20.688 - BeckRS 2020, 5449; 20 NE 20.704 - BeckRS 2020, 5450; B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - BeckRS 2020, 7227) davon ausgegangen, dass die im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erlassenen Bestimmungen in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage finden dürften (vgl. zum Begriff der Schutzmaßnahme insbesondere BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 9 ff.).
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