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   VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76   

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https://dejure.org/2021,285
VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76 (https://dejure.org/2021,285)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.2021 - 20 NE 21.76 (https://dejure.org/2021,285)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 (https://dejure.org/2021,285)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Corona-Pandemie, Kontaktbeschränkung, landesweites Verbot des Alkoholkonsums, Schließung der Bibliotheken, Verbot touristischer Ausflüge für Bewohner von sog. Hotspots

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt bayernweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug

  • BAYERN | RECHT

    IfSG § 28, § 28a Abs. 1, § 32 S. 1; 11. BayIfSMV § 4 Abs. 1, § 22, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1
    Vorläufige Außervollzugsetzung des bayernweiten Alkoholverbotes im öffentlichen Raum sowie der vollständigen Schließung von Bibliotheken und Archiven

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Verwaltungsgerichtshof Bayern entscheidet zum Corona-Lockdown

  • rewis.io

    Vorläufige Außervollzugsetzung des bayernweiten Alkoholverbotes im öffentlichen Raum sowie der vollständigen Schließung von Bibliotheken und Archiven

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Pandemiebedingtes Alkoholverbot im öffentlichen Raum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt bayernweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Kontakt-, Alkohol- und Ausgangsverbot, Corona-VO unwirksam?

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gericht liest das Gesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Alkoholverbot im Freistaat Bayern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag erfolgreich: Bayernweites Alkoholverbot außer Vollzug gesetzt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bayernweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt ... - Corona-Virus

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    COVID-19-Pandemie, Covid19

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsgerichtshof Bayern entscheidet zum Corona-Lockdown

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bayern durfte kein generelles Alkoholverbot beschließen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt bayernweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug - Weitere Kontaktbeschränkungen aber weiterhin in Kraft

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76
    Gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist, müssen die Interessen der von den Kontaktbeschränkungen Betroffenen derzeit zurücktreten (vgl. auch BVerfG, B.v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 - juris Rn. 25; BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf.-34-VII-20 - juris Rn. 24 m.w.N.; BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 12 ff.).
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76
    Gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist, müssen die Interessen der von den Kontaktbeschränkungen Betroffenen derzeit zurücktreten (vgl. auch BVerfG, B.v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 - juris Rn. 25; BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf.-34-VII-20 - juris Rn. 24 m.w.N.; BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 12 ff.).
  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollinhaltlich Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2020 (20 NE 20.2461 - juris Rn. 22 ff.), wonach gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG jedenfalls im Rahmen des Eilrechtsschutzes keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
  • VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76
    Gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist, müssen die Interessen der von den Kontaktbeschränkungen Betroffenen derzeit zurücktreten (vgl. auch BVerfG, B.v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 - juris Rn. 25; BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf.-34-VII-20 - juris Rn. 24 m.w.N.; BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 12 ff.).
  • VGH Bayern, 06.11.2020 - 20 NE 20.2466

    Schließung von Freizeiteinrichtungen und Kontaktbeschränkungen wegen Corona

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76
    Die Kontaktbeschränkung in § 4 Abs. 1 11. BayIfSMV genügt - entgegen der vom Antragsteller aufgeworfenen Zweifel - voraussichtlich den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2020 - 20 NE 20.2466 - juris Rn. 23 f.).
  • BVerfG, 15.08.2006 - 2 BvR 822/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Umschreibung eines Straftatbestandes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76
    Der Normbefehl lässt sich für den Betroffenen mithilfe der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden hinreichend deutlich erkennen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 15.8.2006 - 2 BvR 822/06 - NJW-RR 2006, 1627 - juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Dieses Tatbestandsmerkmal ist in dem Sinne zu verstehen, dass der genannte Schwellenwert zwar nicht "in allen Stadt- und Landkreisen" überschritten sein muss, sondern, dass es ausreicht - aber auch erforderlich ist -, dass der Schwellenwert in dem auf das Bundesland bezogenen Durchschnitt überschritten wird (in diesem Sinne etwa OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 22.01.2021 - 3 MR 3/21 - juris; BayVGH, Beschl. v. 19.01.2021 - 20 NE 21.76 - juris; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 18.01.2021 - 6 B 11642/20 - juris; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 11.12.2020 - 3 R 259/20 - juris).
  • AG Wuppertal, 05.07.2021 - 82 OWi 12/21

    Vorlage an das BVerfG zur Vereinbarkeit des Infektionsschutzgesetz a.F. mit dem

    Zunächst überrascht die Ansicht, die Anordnung der in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Maßnahmen setze die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutsche Bundestag voraus (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2021, 13 B 1899/20.NE, Rn. 57; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Dezember 2020, 20 NE 20.2461, Rn. 24; Kießling, Infektionsschutzgesetz: IfSG 2. Auflage 2021, § 28 IfSG, Rn. 66; in die gleiche Richtung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2021, 20 NE 21.76, Rn. 31).
  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    Insoweit schließt sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof der weit überwiegenden Rechtsprechung an, wonach § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG kein in örtlicher Hinsicht umfassendes Verbot des Konsums von Alkohol im gesamten Geltungsbereich einer Landesrechtsverordnung gestattet und den Verordnungsgeber damit zum Erlass solcher Regelung nicht ermächtigt (BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, juris Rn. 26; ThürOVG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 N 852/20 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris Rn. 13 ff., LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - 4/21 - juris, Rn. 133).

    Damit hat der Bundesgesetzgeber für die hier in Rede stehenden Alkoholverbote Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung nach § 32 IfSG abschließend bestimmt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris Rn. 17).

  • OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21

    Eilantrag gegen flächendeckendes Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum in

    Die Beschwerdebegründung, insbesondere die Bezugnahme auf verschiedene anderslautende obergerichtliche Entscheidungen (VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, 20 NE 21.76, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, OVG 11 S 10/21, juris), erschüttert die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum gemäß § 4d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO beruhe auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, nämlich auf der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

    Aus der Zusammenschau des Wortlautes der Norm in ihrem semantischen Aufbau, ihrem Sinn und Zweck, infektionsschutzrechtlich gefährliche Ansammlungen zu verhindern, und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die nach § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG zulässigen Alkoholabgabe- und -konsumverbote eine zeitliche und eine örtliche Dimension haben, die getrennt voneinander zu betrachten sind (hierzu und zum Folgenden: VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, 20 NE 21.76, juris Rn. 26 ff.).

    (2) § 4d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kann auch nicht auf die Generalklausel des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden (zu den entsprechenden Verboten in den Verordnungen anderer Bundesländer: VGH München, Beschl. v. 19.1.2021, 20 NE 21.76, juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, OVG 11 S 10/21, juris Rn. 17; vgl. auch: OVG Weimar, Beschl. v. 1.2.2021, 3 N 852/20, juris Rn. 4).

    Die im Katalog der Regelbeispiele genannten Eingriffsbefugnisse sind für die von ihnen erfassten Lebenssachverhalte bei der Eindämmung der Corona-Pandemie - hier Abgabe und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum - als gegenüber der Generalklausel speziellere Befugnisse ausgestaltet und schließen einen (ergänzenden) Rückgriff auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in ihrem sachlichen Anwendungsbereich aus (VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21

    Landesweites Alkoholkonsumverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

    Der Verordnungsgeber hat den ihm durch diese Ermächtigungsgrundlage eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten, weil das in § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV geregelte ganztägige Verbot des Alkoholkonsums nicht auf bestimmte öffentliche Plätze oder bestimmte öffentlich zugängliche Einrichtungen beschränkt ist, sondern landesweit im gesamten öffentlichen Raum Geltung beansprucht (mit gleichem Ergebnis zur gleichlautenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV, BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, Rn. 25 ff., juris).

    Die angegriffene Verbotsnorm lässt sich auch nicht auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG stützen, weil der Gesetzgeber die besondere Schutzmaßnahme des Verbots des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit in § 28 Abs. 1 Nr. 9 IfSG speziell geregelt und der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers insoweit Grenzen gezogen hat (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, Rn. 31, juris).

    Jedoch indiziert die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Norm, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, weil am Vollzug einer rechtswidrigen grundrechtseinschränkenden Norm in der Regel kein öffentliches Interesse besteht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, Rn. 32, juris, m.w.N.).

  • VG Mainz, 23.02.2021 - 1 L 75/21

    Landesweites Alkoholverbot für den öffentlichen Raum

    a) Die Kammer teilt nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die vom Antragsteller - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2021 (- 20 NE 21.76 -) - vorgetragenen Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung bezüglich der Regelung in § 2 Abs. 9 der 15. CoBeLVO.

    Die hier streitgegenständliche Regelung in § 2 Abs. 9 der 15. CoBeLVO untersagt jedoch den Konsum von alkoholischen Getränken "im öffentlichen Raum", ohne dies weiter einzuschränken, und beansprucht damit Geltung für den gesamten öffentlichen Raum des Landes Rheinland-Pfalz (so auch zu vergleichbaren Regelungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, juris Rn. 26 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 2 E 195/21 -, S. 4 f. BA, abrufbar auf der Internetseite des VG Hamburg).

    Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dürfte - anders als der Antragsgegner meint - nicht zulässig sein (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2021, a.a.O., juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 31; a.A.: VG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2021, a.a.O., S. 5 ff. BA).

    Dies gilt für den hier in Rede stehenden Lebenssachverhalt - den Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum - in besonderem Maße, weil der Gesetzgeber diesen Lebensbereich durch das Regelbeispiel in § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG detailliert ausgestaltet hat, indem er den zeitlichen und örtlichen Umfang einer etwaigen Untersagung konkret und zudem auch noch in unterschiedlicher Weise geregelt hat (ähnlich: BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, a.a.O.).

    Hierbei handelt es sich zwar um Gesichtspunkte, die in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO als objektivem Rechtsbeanstandungsverfahren zum Tragen kommen, da für die Frage, ob eine vorläufige Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils geboten ist, grundsätzlich auf den von der Norm unmittelbar betroffenen Personenkreis und nicht nur auf die Person des Antragstellers abzustellen ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen

    Die Pflege eines Mindestbestands an Sozialkontakten ist auch unter der Geltung der beanstandeten Regelung gewährleistet (vgl. BayVGH vom 19.1.2021 - 20 NE 21.76 - BeckRS Rn. 52).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1782/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen zum

    - Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand von 1, 5 Metern (§ 2 Abs. 1a, 1b und 2 CoronaSchVO) vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2021 - 13 B 1899/20.NE -, juris; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 3 MR 4/21 - (Kontaktbeschränkungen im privaten Raum), juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 - (Kontaktbeschränkungen im privaten Raum, Feste und Feiern), juris.
  • VG Regensburg, 25.06.2021 - RO 5 S 21.1145

    Allgemeinverfügung (Alkoholverbot)

    In diesem Sinn hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.1.2021 (20 NE 21.76 - juris, Rn. 30), mit dem er § 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV, der ein umfassendes Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum enthielt, außer Vollzug gesetzt hat, folgendes ausgeführt:.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seinem bereits oben erwähnten Beschluss vom 19.1.2021 (20 NE 21.76 - juris, Rn. 31) aus:.

  • BVerfG, 21.04.2021 - 1 BvR 683/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung fachgerichtlichen

    Dieser und andere in Bezug genommene Beschlüsse des Gerichts (vgl. Bayerischer VGH vom 14. Dezember 2020 - 20 NE 20.2907 - vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 - vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.129 - und - 20 NE 21.76 - vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 -) zeigen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der verfassungsrechtlichen Maßgaben zur Prüfungsintensität im Eilverfahren mit Grundrechtsbezug durchaus bewusst war.
  • VG Düsseldorf, 07.01.2022 - 29 L 23/22

    Demonstration am 8. Januar 2022 in Düsseldorf: Beschränkung auf eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 13 B 305/21

    Streit um die Erweiterung der Kontaktbeschränkungen auf den privaten Raum im

  • VG Hamburg, 08.11.2021 - 14 E 4530/21

    Teilweise - im Hinblick auf die zeitliche Geltungsdauer - erfolgreicher Eilantrag

  • VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 18 E 21.00748

    Keine Anwesenheit von Angehörigen bei Trauung wegen Corona

  • VGH Bayern, 05.03.2021 - 20 NE 20.3097

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Elfte Bayerische

  • VG Würzburg, 12.04.2021 - W 8 S 21.455

    Sofortverfahren; Allgemeinverfügung der Stadt *************; Alkoholabgabeverbot;

  • VG Mainz, 12.05.2022 - 1 K 177/21

    Corona-Krise; Untersagung des Konsums von alkoholischen Getränken im öffentlichen

  • VG Hamburg, 20.07.2021 - 20 E 2817/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot des

  • VGH Bayern, 19.02.2021 - 20 NE 21.458

    Normenkontrolleilrechtsschutz gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und

  • VG Hamburg, 27.01.2021 - 2 E 195/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende

  • VGH Bayern, 05.03.2021 - 20 NE 20.3099

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Elfte Bayerische

  • OVG Thüringen, 01.02.2021 - 3 N 852/20

    Corona-Pandemie: Untersagung von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum in Thüringen

  • VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios gegen das aus der

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