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   LG Dortmund - 20 O 35/13   

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LG Dortmund - 20 O 35/13 (https://dejure.org/9999,45405)
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Kurzfassungen/Presse


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.09.2013)

    Reply Deutschland AG: Klagen gegen Verschmelzungsplan

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 11.11.2013 - 8 AktG 1/13

    Zur Abwägung der durch eine Verzögerung der Eintragung einer Verschmelzung

    Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht Dortmund unter den Aktenzeichen 20 O 31/13, 20 O 33/13, 20 O 34/13 und 20 O 35/13 erhobenen Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 8) gegen die Wirksamkeit des unter Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 18. / 19. Juli 2013 gefassten Beschlusses über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan zwischen der Antragstellerin als übertragendem Rechtsträger und der M, M2, Italien, als übernehmendem Rechtsträger der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

    Die Antragsgegner haben gegen diesen Beschluss beim Landgericht Dortmund Anfechtungsklagen erhoben (Az. 20 O 31/13, 20 O 33/13, 20 O 34/13 und 20 O 35/13).

    Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die beim Landgericht Dortmund unter den Aktenzeichen 20 O 31/13, 20 O 33/13, 20 O 34/13 und 20 O 35/13 erhobenen Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 8) gegen die Wirksamkeit des unter Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 18./19. Juli 2013 entsprechend der Hauptversammlungseinladung (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 07. Juni 2013) gefassten Beschlusses über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan zwischen der K AG als übertragendem Rechtsträger und der M, M2, Italien, als übernehmendem Rechtsträger der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

  • LG Dortmund - 18 O 3/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Reply Deutschland AG: Vergleich im Spruchverfahren nach Verschmelzung

    Diese Klagen, die dort unter dem Aktenzeichen 20 O 31/13, 20 O 33/13, 20 O 34/13 und 20 O 35/13 geführt wurden, wurden durch Urteil vom 1. Juni 2016 vollumfänglich abgewiesen.
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