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   LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs-336 Js 354/22-99/22   

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LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs-336 Js 354/22-99/22 (https://dejure.org/2022,8815)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.03.2022 - 20 Qs-336 Js 354/22-99/22 (https://dejure.org/2022,8815)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28. März 2022 - 20 Qs-336 Js 354/22-99/22 (https://dejure.org/2022,8815)
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  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 627/88

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
    Auch der Bundesgerichtshof betont, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. v. 19.12.1996 - 1 StR 76/96 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989 -1 StR 627/88 -, juris).

    Auch der Bundesgerichtshof betont, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. v. 19.12.1996 - 1 StR 76/96 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989- 1 StR 627/88 -, juris).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 Ws 19/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsyerfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris; ferner [mit Hinweisen zur möglichen Korrektur von Verfahrensfehlern] OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 -, juris).

    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist {vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 Verfahrensfehlern]; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 juris).

  • OLG Hamm, 24.10.2012 - 3 Ws 215/12

    Pflichtverteidigung; Keine nachträgliche Bestellung

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsyerfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris; ferner [mit Hinweisen zur möglichen Korrektur von Verfahrensfehlern] OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 -, juris).

    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist {vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 Verfahrensfehlern]; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 juris).

  • OLG Hamburg, 16.09.2020 - 2 Ws 112/20

    Notwendige Verteidigung: Anspruch eines Beschuldigten auf rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsyerfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris; ferner [mit Hinweisen zur möglichen Korrektur von Verfahrensfehlern] OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 -, juris).

    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist {vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 Verfahrensfehlern]; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 juris).

  • LG Aurich, 05.05.2020 - 12 Qs 78/20

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Voraussetzungen

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
    · Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren, in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (vgl. z.B. LG Hechingen, a.a.O.; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.), folgt die Kammer dem nicht.

    Soweit in der Rechtsprechung - nunmehr auch mit Blick auf den mit dem am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2128 ff.) verfolgten Zweck - vereinzelt erwogen wird unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung Vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (vgl. z.B. LG Hechingen, a.a.O.; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.), folgt die Kammer dem nicht.

  • KG, 09.04.2020 - 2 Ws 30/20

    Pflichtverteidigung im Prüfungsverfahren für die Fortdauer der

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsyerfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris; ferner [mit Hinweisen zur möglichen Korrektur von Verfahrensfehlern] OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 -, juris).

    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist {vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 Verfahrensfehlern]; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 juris).

  • BGH, 19.12.1996 - 1 StR 76/96
    Auszug aus LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
    Auch der Bundesgerichtshof betont, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. v. 19.12.1996 - 1 StR 76/96 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989 -1 StR 627/88 -, juris).

    Auch der Bundesgerichtshof betont, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. v. 19.12.1996 - 1 StR 76/96 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989- 1 StR 627/88 -, juris).

  • AG Stuttgart, 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
    Denn auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O., LG Osnabrück a.a.O. und LG Bielefeld a.a.O., jew. m.w.N., zu letzterem Aspekt allerdings auch AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 = BeckRS 2020, 29046).
  • AG Bielefeld, 01.03.2022 - 9 Gs 1141/22
    Auszug aus LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
    Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.03.2022 (9 Gs 1141/22), mit dem der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin pp.
  • LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
    Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigte nur noch das Kosteninteresse des Beschuldigten oder des Verteidigers, diente aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung (so auch: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O., LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 und LG Bielefeld, Beschluss vom 16.04.2021 - 2 Qs 138/21 - juris Rn. 4 jew. m.w.N.).
  • LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

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