Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 18.11.2011 - 20 S 107/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Stürzt ein auf einem Parkplatz abgestelltes Motorrad aus ungeklärten Gründen um und beschädigt dabei ein daneben abgestelltes Fahrzeug, so besteht gegen den Halter des Motorrads kein Anspruch aus der Gefährdungshaftung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung eines Fahrzeughalters bei Vorliegen einer die Gefährdungshaftung begründenden Betriebsgefahr beim Umkippen eines geparkten Motorrads gegen einen geparkten Pkw
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115
Haftung eines Fahrzeughalters bei Vorliegen einer die Gefährdungshaftung begründenden Betriebsgefahr beim Umkippen eines geparkten Motorrads gegen einen geparkten Pkw - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Das umgekippte Motorrad und der Schadensersatzanspruch
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Haftung bei Umkippen eines geparkten Motorrads gegen einen geparkten Pkw
Verfahrensgang
- AG Neuss, 08.06.2011 - 101 C 645/11
- LG Düsseldorf, 18.11.2011 - 20 S 107/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06
Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen …
Auszug aus LG Düsseldorf, 18.11.2011 - 20 S 107/11
Hinzukommen muss, dass sich die von dem jeweiligen Fahrzeug ausgehende Gefahr (die Betriebsgefahr) ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH, Urteil vom 27.11.2007, Az.: VI ZR 210/06; Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04, zitiert nach beck-online.).Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (BGH, Urteil vom 27.11.2007, Az.: VI ZR 210/06, zitiert nach beck-online.).
- BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04
Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw. …
Auszug aus LG Düsseldorf, 18.11.2011 - 20 S 107/11
Hinzukommen muss, dass sich die von dem jeweiligen Fahrzeug ausgehende Gefahr (die Betriebsgefahr) ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH, Urteil vom 27.11.2007, Az.: VI ZR 210/06; Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04, zitiert nach beck-online.). - LG Tübingen, 31.05.2010 - 7 S 11/09
Haftungsverteilung bei Umstürzen eines abgestellten Motorrades
Auszug aus LG Düsseldorf, 18.11.2011 - 20 S 107/11
Dies kann jedoch dahinstehen, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 7 StVG selbst dann nicht vorliegen, wenn man mit dem Amtsgericht der überwiegenden Ansicht folgt und davon ausgeht, dass ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (und damit über § 115 VVG auch die jeweilige Kraftfahrzeugversicherung), das nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt, sondern geparkt abgestellt wird, solange einzustehen hat, bis es vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 31.05.2010, Az.: 7 S 11/09;… Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage 2010, § 7 StVG Rn 9, zitiert nach beck-online.).
- AG München, 09.10.2020 - 345 C 4693/20
Betriebsgefahr, Reparaturkosten, Haftung, Gehweg, Rechtsanwaltskosten, Fahrzeug, …
Bei dem Umfallen eines zuvor geparkten Motorrades aus ungeklärter Ursache gegen ein daneben parkendes Fahrzeug ist dieser Zusammenhang nicht erkennbar " (so Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2011, Aktenzeichen 20 S 107/11).