Weitere Entscheidung unten: LG Düsseldorf, 16.02.2007

Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06   

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LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06 (https://dejure.org/2008,4927)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.2008 - 20 S 190/06 (https://dejure.org/2008,4927)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Februar 2008 - 20 S 190/06 (https://dejure.org/2008,4927)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß der Abtretung einer Mietwagenforderung gegen § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensgeringhaltung bei Anmietung eines Fahrzeugs zum Unfallersatztarif; Erforderlichkeit eines höheren Mietwagenpreises zur Schadensbeseitigung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenkosten - Verkehrsunfall - kostengünstige Anmietung nicht möglich

  • urteile-network.de PDF

    EE-Abzüge, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Vollkaskoversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06
    Ein so genannter "Unfallersatztarif" kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gem. § 249 II BGB n.F. angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz-Vermieter und Ähnlichem) den gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2005, 135; BGH NJW 2006, 360, 361; BGH NJW 2007, 2916).

    Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 2916).

    Vielmehr kann die Prüfung sich darauf beschränken, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, NJW 2006, 1508; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 2916).

    In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (BGH NJW 2007, 3758; BGH NJW 2007, 2916).

    Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Erstattung des Unfallersatztarifs unter dem Blickwinkel der dem Geschädigten gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht dann ausscheidet, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war (BGH NJW 2007, 2122; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 2916).

    Die Frage kann auch nicht deshalb offen bleiben, weil feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2693; BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2007, 3782).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06
    Vielmehr schließt sich die Kammer der Auffassung des OLG Köln (vgl. NZV 2007, 199 ff.) an, dass der Geschädigte bei einer absehbar mehrtägigen Mietdauer schon aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, günstigere Wochen- oder Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen.

    Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199).

    Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, NJW 2005, 1041; OLG Köln, NZV 2007, 199).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06
    Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (vgl. BGH NJW 2005, 135).

    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2007, 3782).

    Ein so genannter "Unfallersatztarif" kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gem. § 249 II BGB n.F. angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz-Vermieter und Ähnlichem) den gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2005, 135; BGH NJW 2006, 360, 361; BGH NJW 2007, 2916).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06
    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2007, 3782).

    Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, NJW 2005, 1041; OLG Köln, NZV 2007, 199).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06
    Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er sein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif günstigeren Unfallersatztarif anmietet (vgl. BGH NJW 2006, 360, 361).

    Ein so genannter "Unfallersatztarif" kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gem. § 249 II BGB n.F. angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz-Vermieter und Ähnlichem) den gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2005, 135; BGH NJW 2006, 360, 361; BGH NJW 2007, 2916).

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06
    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2007, 3782).

    Die Frage kann auch nicht deshalb offen bleiben, weil feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2693; BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2007, 3782).

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06
    Vielmehr kann die Prüfung sich darauf beschränken, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, NJW 2006, 1508; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 2916).

    Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Erstattung des Unfallersatztarifs unter dem Blickwinkel der dem Geschädigten gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht dann ausscheidet, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war (BGH NJW 2007, 2122; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 2916).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06
    Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w. Nachw.).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06
    Vielmehr kann die Prüfung sich darauf beschränken, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, NJW 2006, 1508; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 2916).
  • LG Bonn, 25.04.2007 - 5 S 197/06

    Mietwagen - Schwacke Mietwagenliste 2006

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06
    Im Hinblick auf die Stellungnahme der Eurotax Schwacke GmbH vom 14.03.2007 zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der im Spiegel anhand der Vorgaben des Bundeskartellamts ausgewerteten Preise sieht die Kammer - wie auch das LG Bonn (vgl. NZV 2007, 362) - keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im Mietpreisspiegel enthaltene Preisveränderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren.
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

    Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren;

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08

    Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges,

    So verhält es sich jedenfalls, wenn der Mehraufwand im Fall der Vermietung wegen eines Unfallschadens über einen pauschalen Aufschlag auf den Ausgangs-, Normaltarif erfasst wird, s. u. a. so auch LG Bonn vom 25.4.2007, NZV 2007, 362 m. w. N. und LG Düsseldorf vom 8.2.2008, 20 S 190/06.
  • AG Düsseldorf, 24.02.2011 - 54 C 1675/10

    Geschäftsmäßige Inkassotätigkeit eines Autovermieters im Rahmen der

    Ein solcher pauschaler Aufschlag allein erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern, zumal der Geschädigte regelmäßig keine Erkenntnisse über die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Mietwagenunternehmen und deshalb keine Möglichkeit hat, konkrete Tatsachen zur Erforderlichkeit und zur Höhe eines Aufschlags auf den Normaltarif vorzutragen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, Az.: 20 S 190/06, OLG Köln, MZV 2007, 199; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2010 (Az.: 23 S 139/09).
  • AG Düsseldorf, 25.02.2011 - 30 C 5629/10

    Ausgangspunkt für die Ermittlung von erforderlichen Mietwagenkosten nach einem

    Ein solcher pauschaler Aufschlag allein erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern, zumal der Geschädigte regelmäßig keine Erkenntnisse über die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Mietwagenunternehmen und deshalb keine Möglichkeit hat, konkrete Tatsachen zur Erforderlichkeit und zur Höhe eines Aufschlags auf den Normaltarif vorzutragen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, Az.: 20 S 190/06, OLG Köln, MZV 2007, 199; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2010 (Az.: 23 S 139/09).
  • AG Krefeld, 26.09.2008 - 6 C 143/08

    Ersetzen von objektiv erforderlichen Mietwagenkosten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB

    Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt auch der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für diese Schadensschätzung eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07 = BB 2008, 845; OLG Köln, Urt. v. 18.03.2008, 15 U 145/07; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2008, 20 S 190/06; LG Bielefeld, Urt. v. 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, Urt. v. 25.04.2007, 5 S 197/06 = NZV 2007, 362-365; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.05.2007, 8 O 861/07 = ZfSch 2007, 444-448).
  • AG Düsseldorf, 25.07.2011 - 47 C 5896/11

    Mietwagenkosten - Abtretung und Verstoß gegen RDG

    Dies rechtfertigt den pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 08.02.2008 - 20 S 190/06, Rn. 25 zitiert über juris).
  • AG Düsseldorf, 31.05.2011 - 30 C 4010/10
    Ein solcher pauschaler Aufschlag allein erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern, zumal der Geschädigte regelmäßig keine Erkenntnisse über die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Mietwagenunternehmen und deshalb keine Möglichkeit hat, konkrete Tatsachen zur Erforderlichkeit und zur Höhe eines Aufschlags auf den Normaltarif vorzutragen (vgl.  LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, Az.: 20 S 190/06, OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2010 (Az.: 23 S 139/09).
  • LG Düsseldorf, 31.05.2012 - 21 S 164/11
    Ein solcher pauschaler Aufschlag allein erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern, zumal der Geschädigte regelmäßig keine Erkenntnisse über die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Mietwagenunternehmen und deshalb keine Möglichkeit hat, konkrete Tatsachen zur Erforderlichkeit und zur Höhe eines Aufschlags auf den Normaltarif vorzutragen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, Az.: 20 S 190/06, OLG Köln, MZV 2007, 199; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2010 (Az.: 23 S 139/09).
  • LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 394/08

    Bestimmung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten unter Bezugnahme auf den

    So verhält es sich jedenfalls, wenn der Mehraufwand im Fall der Vermietung wegen eines Unfallschadens über einen pauschalen Aufschlag auf den Ausgangs-, Normaltarif erfasst wird, s. u. a. so auch LG Bonn vom 25.4.2007, NZV 2007, 362 m. w. N. und LG Düsseldorf vom 8.2.2008, 20 S 190/06.
  • AG Düsseldorf, 01.10.2010 - 54 C 9148/10

    Schadensersatz für die Kosten eines Mietwagens zu einem höheren Unfalltarif als

    Ein solcher pauschaler Aufschlag allein erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern, zumal der Geschädigte regelmäßig keine Erkenntnisse über die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Mietwagenunternehmen und deshalb keine Möglichkeit hat, konkrete Tatsachen zur Erforderlichkeit und zur Höhe eines Aufschlags auf den Normaltarif vorzutragen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, Az.: 20 S 190/06, OLG Köln, MZV 2007, 199; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2010 (Az.: 23 S 139/09).
  • AG Düsseldorf, 26.01.2009 - 20 C 10429/08

    Ersatz von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall unter Zugrundelegung der

    Bei der konkreten Berechnung auf der Grundlage des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Institutes bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob der Mittelwert des Wochentarifes der Gruppe 5 für das Postleitzahlengebiet 40 nach dem Beklagtenvorbringen 244, 09 EUR oder nach dem klägerischen Vorbringen im Schriftsatz vom 11.11.2008 276, 02 EUR beträgt, denn in beiden Fällen ergibt sich für die unstreitige Mietdauer von zwei Wochen ein Wert für den anzusetzenden Normaltarif (488,18 EUR bzw. 552, 04 EUR = 2 x 244, 09 EUR bzw. 276, 02 EUR), der auch mit pauschalem Zuschlag von 20% für die klägerseits begehrten "unfallbedingten Mehrleistungen", d.h. in Höhe von 585, 82 EUR bzw. 662, 45 EUR (= 488, 18 EUR bzw. 552, 04 EUR zzgl. 20 %; vgl. hierzu OLG Köln, NZV 2007, 199; und mit 20% a. LG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2008 - 20 S 190/06) und nach Addition der weiteren Positionen aus der streitgegenständlichen klägerischen Rechnung vom 13.2.2008 (Haftungsreduzierung in Höhe von 181, 53 EUR und Kosten für Winterkompletträder in Höhe von 67, 23 EUR, d.h. insgesamt 248, 76 EUR netto) sowie mit 19% Mehrwertsteuer keinen über 1120, 23 EUR hinausgehenden Bruttobetrag ergibt (sondern entweder 993, 15 EUR oder 1084, 34 EUR brutto).
  • AG Düsseldorf, 28.07.2010 - 47 C 2747/10

    Erstattung von Mietwagenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall;

  • AG Wesel, 27.07.2010 - 4 C 112/10
  • AG Düsseldorf, 30.07.2009 - 47 C 11797/08

    Haftung für die Folgen eines Verkehrsunfalls in Bezug auf die Mietwagenkosten;

  • AG Ulm, 07.10.2008 - 7 C 440/08
  • AG Kelheim, 13.01.2009 - 4 C 653/08
  • AG Bochum, 03.03.2009 - 44 C 99/07
  • AG Bochum, 04.02.2009 - 44 C 545/08
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   LG Düsseldorf, 16.02.2007 - 20 S 190/06   

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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.2007 - 20 S 190/06 (https://dejure.org/2007,41671)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.02.2007 - 20 S 190/06
    Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (vgl. BGH NJW 2005, 135).

    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vol. BGH, NJW 2005, 135 = MDR 2005, 331; NW 2005, 51 = MDR 2008, 332; NJW 2005, 1041 [1043f.)).

    Ein so genannter "Unfallersatztarif" karin nach der jüngsten Rechtspre- ' chung des Bundesgerichtshofs daher nur insoweit als erforderlicher Auf- " wand zur Schadensbereinigung gem. 8 249 II BGB n.F. angesehen werden, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz-Vermieter und Ähntichem) gegen- über dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen "des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veran- "lasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2005, 135 = MDR 2005, 331; NJW 2005, 51 = MDR 2005, 332; NJW 2005, 1041, [1043f.]; NJW 2005, 1933).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.02.2007 - 20 S 190/06
    Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m,w. Nachw.).

    Soweit nach diesen Grundsätzen der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztari? auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung i.S. des § 249 BGB erforderlich war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, NJW 20086, 1506, unter Hinweis auf BGHZ 132, 373 [376] = NJW 1996, 1958) den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; vgl. auch BGHZ 132, 373 [376] = NJW 1996, 1958).

  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07

    Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.02.2007 - 20 S 190/06
    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vol. BGH, NJW 2005, 135 = MDR 2005, 331; NW 2005, 51 = MDR 2008, 332; NJW 2005, 1041 [1043f.)).

    Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten (BGH, NJW 2005, 51 = "MDR 2008, 332) gem. 8 287 | ZPO zu schätzen.

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.02.2007 - 20 S 190/06
    Ein so genannter "Unfallersatztarif" karin nach der jüngsten Rechtspre- ' chung des Bundesgerichtshofs daher nur insoweit als erforderlicher Auf- " wand zur Schadensbereinigung gem. 8 249 II BGB n.F. angesehen werden, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz-Vermieter und Ähntichem) gegen- über dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen "des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veran- "lasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2005, 135 = MDR 2005, 331; NJW 2005, 51 = MDR 2005, 332; NJW 2005, 1041, [1043f.]; NJW 2005, 1933).

    Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten (BGH, NJW 2005, 51 = "MDR 2008, 332) gem. 8 287 | ZPO zu schätzen.

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.02.2007 - 20 S 190/06
    Dabei ist er nicht genö- tigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen (BGH, NJW 2006, 1506 [1507]).

    Soweit nach diesen Grundsätzen der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztari? auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung i.S. des § 249 BGB erforderlich war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, NJW 20086, 1506, unter Hinweis auf BGHZ 132, 373 [376] = NJW 1996, 1958) den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; vgl. auch BGHZ 132, 373 [376] = NJW 1996, 1958).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.02.2007 - 20 S 190/06
    Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif - rechtfertigen (BGH, NJW 2006, 1508).

    Soweit nach diesen Grundsätzen der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztari? auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung i.S. des § 249 BGB erforderlich war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, NJW 20086, 1506, unter Hinweis auf BGHZ 132, 373 [376] = NJW 1996, 1958) den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; vgl. auch BGHZ 132, 373 [376] = NJW 1996, 1958).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.02.2007 - 20 S 190/06
    Ein so genannter "Unfallersatztarif" karin nach der jüngsten Rechtspre- ' chung des Bundesgerichtshofs daher nur insoweit als erforderlicher Auf- " wand zur Schadensbereinigung gem. 8 249 II BGB n.F. angesehen werden, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz-Vermieter und Ähntichem) gegen- über dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen "des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veran- "lasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2005, 135 = MDR 2005, 331; NJW 2005, 51 = MDR 2005, 332; NJW 2005, 1041, [1043f.]; NJW 2005, 1933).
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