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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 (https://dejure.org/2016,3058)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 (https://dejure.org/2016,3058)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Januar 2016 - L 20 SO 132/13 (https://dejure.org/2016,3058)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere in Form des sog. ambulant betreuten Wohnens; Vorliegen einer seelischen Behinderung der Hilfebedürftigen in Form einer schizoaffektiven Störung bei Drogenmissbrauch; Merkmale für eine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere in Form des sog. ambulant betreuten Wohnens; Vorliegen einer seelischen Behinderung der Hilfebedürftigen in Form einer schizoaffektiven Störung bei Drogenmissbrauch; Merkmale für eine ...

  • rechtsportal.de

    Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere in Form des sog. ambulant betreuten Wohnens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 231/12

    Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (hier Vorliegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13
    Im Rahmen eines solchen Dreiecksverhältnisses geht es um eine Verpflichtung (hier) des Beklagten als Sozialhilfeträger zu einem Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung der Klägerin als (potenziell) Leistungsberechtigter gegenüber der Beigeladenen als Erbringer der tatsächlichen, in den erbrachten Betreuungstätigkeiten bestehenden Leistungen (steht deshalb keine eigentliche Geldleistung im Streit, so hätte das Sozialgericht auf die - nach seiner Rechtsansicht begründete - Klage den Beklagten [jedenfalls] nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG nur dem Grunde verurteilen dürfen [vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R Rn. 12; ferner Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 Rn. 57, sowie LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 58].

    Dies ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs. 3 S. 3 des Vertrages; daraus folgt eine originäre Zahlungspflicht des "Klienten", die (nur dann) entfällt, wenn und soweit ein zuständiger Kostenträger die Vergütung übernimmt (siehe für eine wortgleiche vertragliche Regelung ausführlich LSG NRW, Urteil vom 25.06.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 59).

    Denn die Beigeladene hat ihre Forderung i.H.v. 5.614,56 EUR jedenfalls unter dem 09.01.2014 - und damit noch vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren - in Rechnung gestellt (vgl. entsprechend LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 68).

    Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R Rn. 17; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 69), also am 09.01.2014 (s.o.), stand die Klägerin noch (ohne dass zuvor eine Unterbrechung eingetreten war) im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und war damit bedürftig i.S.v. § 19 Abs. 3 SGB XII; Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit den Feststellungen des Jobcenters L zuwider irgendwann wesentlich gebessert hätte, bestehen nicht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.; dem folgend Urteil des Senats vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 59; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 71) ist die Beurteilung insoweit, ebenso wie die Prüfung der Behinderung, wertend an den Auswirkungen auf die Eingliederung in die Gesellschaft auszurichten.

    Der vorliegende Fall wirft keine Aspekte auf, die den Senat zu einer geänderten Lesart veranlassen würden (auch der 9. Senat des LSG NRW hat zwischenzeitlich in gleicher Weise erkannt; vgl. Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 73 ff. und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 66 ff.; zustimmend auch Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 54 Rn. 50.5 f.).

    In Betracht zu ziehen wäre insoweit § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) oder i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (erforderliche und geeignete Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ermöglichung einer erreichbaren Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft), ferner auch ein sog. unbenannter Fall des § 55 Abs. 2 SGB IX (vgl. dazu auch LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 106 m.w.N.).

    Beschränkt diese Vereinbarung die vergütungsfähigen Leistungen explizit auf solche des BeWo, kann diese einvernehmliche Beschränkung nicht durch eine Anwendung von § 75 Abs. 4 SGB XII umgangen werden; bei einer solchen Überschreitung der durch eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gerade vereinbarten Leistungsgrenzen ist ein Sozialhilfeanspruch im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses ausgeschlossen (siehe dazu die ausführlichen Begründungen in den Entscheidungen des 9. Senats des LSG NRW vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 93 bis 103 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 95 bis 105, denen sich der erkennende Senat anschließt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 Rn. 17 ff. m.w.N.; BSG, Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R Rn. 17 und vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R Rn. 21), der sich der Senat (ebenso wie der 9. Senat des LSG NRW; vgl. dazu ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 109 bis 112 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 111 bis 114) anschließt, sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben danach abzugrenzen, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.

    Für Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt dann insoweit kein Raum (vgl. LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 130 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 127).

    Dies schließt Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für den behinderungsbedingten Hilfebedarf, der durch einen gesetzlichen Betreuer gedeckt werden kann, aus (vgl. zum Ganzen ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 130 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 127).

    (4) Die Unterstützung der Klägerin zur Bewältigung innerfamiliärer Schwierigkeiten unterfällt bereits deshalb nicht den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, weil letztere eine Förderung und Stabilisierung sozialer Beziehungen bzw. von Kontakten außerhalb des Bereiches der Familie voraussetzen (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R Rn. 16 f.; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 121).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13
    Der vorliegende Fall wirft keine Aspekte auf, die den Senat zu einer geänderten Lesart veranlassen würden (auch der 9. Senat des LSG NRW hat zwischenzeitlich in gleicher Weise erkannt; vgl. Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 73 ff. und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 66 ff.; zustimmend auch Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 54 Rn. 50.5 f.).

    Beschränkt diese Vereinbarung die vergütungsfähigen Leistungen explizit auf solche des BeWo, kann diese einvernehmliche Beschränkung nicht durch eine Anwendung von § 75 Abs. 4 SGB XII umgangen werden; bei einer solchen Überschreitung der durch eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gerade vereinbarten Leistungsgrenzen ist ein Sozialhilfeanspruch im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses ausgeschlossen (siehe dazu die ausführlichen Begründungen in den Entscheidungen des 9. Senats des LSG NRW vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 93 bis 103 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 95 bis 105, denen sich der erkennende Senat anschließt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 Rn. 17 ff. m.w.N.; BSG, Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R Rn. 17 und vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R Rn. 21), der sich der Senat (ebenso wie der 9. Senat des LSG NRW; vgl. dazu ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 109 bis 112 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 111 bis 114) anschließt, sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben danach abzugrenzen, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.

    Für Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt dann insoweit kein Raum (vgl. LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 130 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 127).

    Dies schließt Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für den behinderungsbedingten Hilfebedarf, der durch einen gesetzlichen Betreuer gedeckt werden kann, aus (vgl. zum Ganzen ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 130 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 127).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.; dem folgend Urteil des Senats vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 59; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 71) ist die Beurteilung insoweit, ebenso wie die Prüfung der Behinderung, wertend an den Auswirkungen auf die Eingliederung in die Gesellschaft auszurichten.

    Der Senat hat bereits (Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 61 ff., Revision anhängig B 8 SO 7/15 R) ausführlich dargelegt, welche Merkmale eine bestimmte Betreuungsleistung gerade als BeWo qualifizieren.

    Mit dieser Einschätzung im vorliegenden Fall setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 (Rn. 87; Revision anhängig B 8 SO 7/15 R).

    (2) Ob die Hilfestellungen der Beigeladenen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin inhaltlich als Leistungen der Eingliederungshilfe erfasst werden können, mit ihnen ein legitimes Ziel der Eingliederungshilfe verfolgt wurde und die Maßnahmen geeignet waren, das angestrebte Eingliederungsziel zu erreichen (vgl. zu diesen einzelnen Prüfungsschritten das Urteil des Senats vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 f.), kann offen bleiben.

    Dass demgegenüber bei einem (bereits) laufenden Leistungsbezug das Sichten von Post oder die Abwicklung von Schriftverkehr im Einzelfall nicht (mehr) dem Bereich der rechtlichen Betreuung zuzuordnen sein kann (vgl. dazu den vom Senat entschiedenen Fall im Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 88 f.), ändert daran nichts.

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13
    Der Senat hat bereits (Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 61 ff., Revision anhängig B 8 SO 7/15 R) ausführlich dargelegt, welche Merkmale eine bestimmte Betreuungsleistung gerade als BeWo qualifizieren.

    Mit dieser Einschätzung im vorliegenden Fall setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 (Rn. 87; Revision anhängig B 8 SO 7/15 R).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 Rn. 17 ff. m.w.N.; BSG, Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R Rn. 17 und vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R Rn. 21), der sich der Senat (ebenso wie der 9. Senat des LSG NRW; vgl. dazu ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 109 bis 112 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 111 bis 114) anschließt, sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben danach abzugrenzen, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.

    (4) Die Unterstützung der Klägerin zur Bewältigung innerfamiliärer Schwierigkeiten unterfällt bereits deshalb nicht den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, weil letztere eine Förderung und Stabilisierung sozialer Beziehungen bzw. von Kontakten außerhalb des Bereiches der Familie voraussetzen (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R Rn. 16 f.; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 121).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13
    Zwar ist die Klage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteile vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 10 und vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 12) und auch im Übrigen zulässig.

    Im Übrigen hätte es bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Beigeladene nach § 75 Abs. 2 Var. 1 SGG notwendig zum Verfahren hinzuzuziehen müssen; denn ihre mögliche Zahlungsforderung gegenüber der Klägerin ist noch nicht beglichen [vgl. dazu Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 54, 193 m.w.N., sowie BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 13]).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2011 - L 20 SO 78/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für die Beigeladene findet schon deshalb nicht statt, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.04.2011 - L 20 SO 78/10 Rn. 62 sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 3b).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - L 9 SO 15/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13
    Ob BeWo-Leistungen über die genannten Anforderungen hinaus stets von fachlich geschultem Personal zu erbringen sind und in ein Gesamtkonzept eingebunden sein müssen (so der 9. Senat des LSG NRW, a.a.O. Rn. 76 bzw. Rn. 69, sowie im Urteil vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 Rn. 33), oder ob hiervon jedenfalls nach den besonderen Umständen des Einzelfalles Ausnahmen möglich sind, kann der Senat weiterhin offen lassen.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 Rn. 17 ff. m.w.N.; BSG, Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R Rn. 17 und vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R Rn. 21), der sich der Senat (ebenso wie der 9. Senat des LSG NRW; vgl. dazu ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 109 bis 112 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 111 bis 114) anschließt, sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben danach abzugrenzen, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines behinderten Kindes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13
    Selbst wenn die von der Beigeladenen erbrachten Betreuungsleistungen nicht als unmittelbare Behandlungs-, sondern als reine Rehabilitationsmaßnahmen einzustufen wären (vgl. zu dieser Abgrenzung ausführlich LSG NRW, Urteil vom 28.08.2014 - L 9 SO 286/12 Rn. 61 ff. m.w.N.), stünde einem Anspruch jedenfalls § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII entgegen.
  • BGH, 02.12.2010 - III ZR 19/10

    Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer

    (c) Denn für die im April 2013 für die OGS-Zeit geleisteten Integrationshelferstunden - in Rechnung gestellt am 29.05.2013 mit 694, 69 EUR - überstieg das nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII einsatzpflichtige Einkommen den (mit dem Zugang der Rechnung vom 29.05.2013 entstandenen) Bedarf des Klägers deutlich (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Fälligkeit einer Rechnung für die Entstehung des Bedarfs Urteil des Senats vom 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 Rn. 60 m.w.N.; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 69; BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16

    Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des

    Zum anderen seien Bemühungen um eine Behandlungsmotivation keine Leistungen zur Teilhabe i.S.d. § 55 Abs. 2 SGB IX (Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 -).

    Denn bei den Bemühungen um Behandlungsmotivation und -sicherung handelt es sich bereits nicht um eine Leistung der sozialen Teilhabe i.S.d. § 55 Abs. 2 SGB IX, sondern eine solche der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation (so auch LSG NRW, Urt. v. 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 -, juris Rn. 84 ff.; vgl. auch Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 112 ff. m.w.N.).

    Dementsprechend können hierauf bezogene, motivierende Unterstützungsleistungen der Beigeladenen nicht solchen des betreuten Wohnens zugeordnet werden (s. auch LSG NRW, Urt. v. 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 -, juris Rn. 87 in Abgrenzung zu seinem Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 87).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in

    Offensichtlich hat weder bis zum Zeitpunkt des rückwirkenden (schriftlichen) Vertragsschlusses, noch für spätere Zeiten eine Abrechnung mit der Klägerin stattgefunden (vgl. demgegenüber: LSG NRW Urteil vom 11.01.2016, L 20 SO 132/13, juris Rn. 54), wie sie § 8 Abs. 2 des Vertragstextes zur Fälligkeit von Vergütungsansprüchen vorgesehen hätte.

    Die fehlende Fälligkeit würde insofern zur peremptorischen, rechtshemmenden Einrede (eine fehlende, noch herstellbare Fälligkeit stünde demgegenüber einem Schuldbeitritt nicht entgegen: BSG Urteil vom 18.11.2014, B 8 SO 23/13 R, juris Rn. 16; LSG NRW Urteil vom 11.01.2016, L 20 SO 132/13, juris Rn. 55).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2018 - L 8 SO 49/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere

    Der Kombination einer vertraglichen Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit einem "Mehrbedarf" nach § 75 Abs. 4 SGB XII sind enge Grenzen gesetzt (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2016 - L 20 SO 132/13 -, juris (nicht rechtskräftig)).
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