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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 (https://dejure.org/2013,2124)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 (https://dejure.org/2013,2124)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Januar 2013 - L 20 SO 170/11 (https://dejure.org/2013,2124)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Auch der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R lasse sich entnehmen, dass die Anwendung der Konkurrenzregel grundsätzlich eine doppelte Leistungspflicht voraussetze.

    Die Rückausnahme des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 59 ff. - juris), die zu einem Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber allen Leistungen nach dem SGB VIII führt, setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; beide m.w.N.).

    Eine solche aber scheidet gerade aus (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; beide m.w.N.); sie ist weder gesetzlich gewollt noch - wie auch der vorliegende Fall zeigt - im Überschneidungsbereich von seelischer und geistiger Behinderung medizinisch überhaupt möglich (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09 Rn. 78).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Ein solcher Erstattungsanspruch setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen auch BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 m.w.N., sowie Urteile vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 und vom 02.03.2006 - 5 C 15.05).

    Die Rückausnahme des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 59 ff. - juris), die zu einem Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber allen Leistungen nach dem SGB VIII führt, setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; beide m.w.N.).

    Eine solche aber scheidet gerade aus (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; beide m.w.N.); sie ist weder gesetzlich gewollt noch - wie auch der vorliegende Fall zeigt - im Überschneidungsbereich von seelischer und geistiger Behinderung medizinisch überhaupt möglich (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09 Rn. 78).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) als spezielle, gegenüber dem SGB X vorrangige Sonderregelung (dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 11 - juris) sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht infolge einer Weiterleitung durch einen ersten Träger nach § 14 Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB IX (und damit "aufgedrängt") zuständig geworden ist (hierzu bereits Urteil des Senats vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09).

    In Fällen einer solchen zweifachen, aufeinander rückwirkenden - seelischen und geistigen - Behinderung löst § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe von vornherein zu Lasten des Sozialhilfeträger auf; eine fiktive Prüfung, ob bei einem Hinwegdenken der seelischen Behinderung die zugunsten des Hilfeempfängers durchgeführte Maßnahme gleichwohl auch ausschließlich aufgrund der geistigen Behinderung erforderlich gewesen wäre, findet nicht statt (so auch OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2011 - 12 AS 1416/11; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09 zu Rn. 77).

    Eine solche aber scheidet gerade aus (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; beide m.w.N.); sie ist weder gesetzlich gewollt noch - wie auch der vorliegende Fall zeigt - im Überschneidungsbereich von seelischer und geistiger Behinderung medizinisch überhaupt möglich (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09 Rn. 78).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Seien Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht worden, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08) nicht darauf an, ob diese im Verhältnis zu den sich damit überschneidenden Leistungen der Jugendhilfe vorrangig oder schwerpunktmäßig erbracht worden seien.

    Ein solcher Erstattungsanspruch setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen auch BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 m.w.N., sowie Urteile vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 und vom 02.03.2006 - 5 C 15.05).

    Dabei zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch vollstationäre Unterbringungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 Rn. 14 - juris).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) als spezielle, gegenüber dem SGB X vorrangige Sonderregelung (dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 11 - juris) sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht infolge einer Weiterleitung durch einen ersten Träger nach § 14 Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB IX (und damit "aufgedrängt") zuständig geworden ist (hierzu bereits Urteil des Senats vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09).

    Dem Ausgleich unter den Rehabilitationsträgern dienen vielmehr in erster Linie die Vorschriften der §§ 102 ff. SGB X (zu alledem BSG, Urteil vom 28.11.2007 a.a.O.) als spezielle, gegenüber dem SGB X vorrangige Sonderregelungen (BSG, Urteil vom 25.08.2011 a.a.O.).

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    In einem derartigen Fall ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Angaben über Art und Umfang der künftigen Leistungen allgemein unter Verwendung der Kenntnisse gemacht werden, die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhanden sind (vgl. zu Vorstehendem BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R - SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 19.08.2012 - 5 C 14/09; beide m.w.N.) Daraus ergibt sich auch, dass Erstattungsansprüche grundsätzlich noch während der Leistungserbringung und damit bereits vor Beginn der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 14/09).
  • BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 187.06

    Anforderungen an die eine Revision eröffnende Divergenzrüge; Leistungen der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarf zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 B 187.06).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Die Rückausnahme des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 59 ff. - juris), die zu einem Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber allen Leistungen nach dem SGB VIII führt, setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; beide m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2002 - 12 A 5322/00

    Erstattung von für die Betreuung eines Kindes in einem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Nach den üblichen Maßstäben zur Abgrenzung der geistigen Behinderung von einer lediglich unterdurchschnittlichen Intelligenz (dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 20.02.2002 - 12 A 5322/00; Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 25 ff., 27f.), die auch der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, kann allein von unterdurchschnittlicher Intelligenz nicht mehr gesprochen werden, wenn der der IQ unterhalb von 70 liegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2010 - 12 A 728/09

    Vorrang der Sozialhilfe besteht nur bei gleichartigem Anspruch nach dem SGB VIII

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Gerade der vorliegende Sachverhalt belegt insoweit eindrücklich, dass bei Mehrfachbehinderung der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks bzw. des Leistungsziels kein taugliches Abgrenzungskriterium liefert; denn in aller Regel handelt es sich um ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen, welches sich allenfalls künstlich auflösen lässt (OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2010 - 12 A 728/09 Rn. 22 - juris m.w.N.).
  • AG Tostedt, 01.10.2009 - 5 C 14/09
  • BFH, 27.02.2009 - VII B 188/08
  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

  • LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07

    Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Vorrang

  • OVG Saarland, 11.07.2007 - 3 Q 104/06

    Zur Konkurrenz zwischen Jugend- und Sozialhilfe bei Heimpflege gemäß § 34 SGB

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2017 - L 20 SO 269/15

    Trägerübergreifendes Erstattungsverfahren; Vorrangig und nachrangig verpflichtete

    S. 2 bestimmt jedoch eine Rückausnahme (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 59 ff.); der sich danach ergebende Vorrang des Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber demjenigen nach dem SGB VIII setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt und die Leistungen der Jugendhilfe und der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; vgl. auch Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer

    Denn bei einem - für die AOSF-Begutachtung vom 22.02.2012 ermittelten - IQ von 55 bis 66 gehört er nach allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsätzen (vgl. ICD-10 F. 70-73; OVG NRW, Urteil vom 20.02.2002 - 12 A 5322/00; Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 25 ff., 27 f.), die auch der Senat zugrundelegt (vgl. Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 5, 53), zum Personenkreis der geistig behinderten Menschen.

    Denn nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für Kinder und Jugendliche den Leistungen (gemäß § 35a SGB VIII) nach dem SGB VIII vor, wenn zumindest auch eine wesentliche geistige Behinderung vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 15 m.w.N.; Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff.; Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER Rn. 37 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die

    Satz 2 bestimmt jedoch eine Rückausnahme (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 59 ff.); der sich danach ergebende Vorrang des Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber demjenigen nach dem SGB VIII setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt und die Leistungen der Jugendhilfe und der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; vgl. auch Senatsurteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59).

    Ohnehin dürften bei einem Zusammentreffen einer geistigen und einer seelischen Behinderung beide Behinderungen regelmäßig dergestalt verknüpft sein, dass die geistige Behinderung die seelische Behinderung mit beeinflusst und einzelne Verursachungsbeiträge nicht auseinander gehalten werden können (vgl. Senat, Urteile vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09 Rn. 75 ff. und vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 61).

    Für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X reicht es deshalb aus, dass die materiellen Voraussetzungen für die Leistungserbringung erfüllt waren; ob letztere auch erbringungsrechtlich hätte erfolgen müssen, ist nicht entscheidend, weil regelmäßig nur so die beabsichtigte Herstellung des materiell-rechtlichen Nachranges gewährleistet ist (Senatsurteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 70).

  • VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger;

    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen.(Vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 51, juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, Rn. 14, juris.).

    Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarf zugrunde zu legen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 B 187.06 -, Rn. 9; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 56, juris.).

  • LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

    Ungeschriebene Voraussetzung dieser Konkurrenzregel ist, dass die Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18

    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne

    Ein fiktiver Sachverhalt (eines intakten Elternhauses etc.) ist insoweit nicht relevant (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 61 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2022 - L 12 SO 204/19

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Anforderungen

    Der Jugendhilfeträger bleibt vielmehr zur Erbringung der Leistung solange (auch) zuständig und verpflichtet, bis die Leistungen als vorhergehende Maßnahmen der Eingliederungshilfe von dem Sozialhilfeträger verantwortet werden (OVG NRW Urteil vom 01.04.2011, 12 A 153/10, Rn. 38 f. m.w.N., juris; LSG NRW Urteil vom 28.01.2013, L 20 SO 170/11, Rn. 40, juris).

    Vielmehr wird innerhalb eines IQ-Bereichs von 55 bis 69 eine zwar leichte, aber dennoch wesentliche geistige Behinderung angenommen (LSG NRW Urteil vom 28.01.2013, L 20 SO 170/11, Rn. 53, juris; OVG NRW Beschluss vom 15.03.2012, 12 A 1792/11, Rn. 4 ff., juris).

  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur "vorläufigen" Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38).
  • SG Dortmund, 16.06.2015 - S 41 SO 530/14

    Erstattung der als Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform aufgewendeten

    Diese Norm ordnet gerade auch vor dem Hintergrund der mit der Durchführung der Eingliederungshilfe erforderlichen Spezialisierung und der dazu nötigen und bei den zuständigen Sozialhilfeträgern vermuteten Finanzausstattung zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten umfassend und nur anhand des rein formalen Kriteriums der Gleichartigkeit / Überschneidung der Leistungspflichten die vorrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers für die Erbringung von Eingliederungshilfe an (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, juris-Rn 18 ff.; in diese Richtung auch LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, juris-Rn 63).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten

    Die Leistungszuständigkeit zwischen Sozial- und Jugendhilfeträger ist jedoch nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII abzugrenzen; danach ist der Sozialhilfeträger zuständig, wenn - wie hier - (auch) eine wesentliche geistige Behinderung vorliegt (vgl. zu dieser Abgrenzung ausführlich etwa Senatsurteil vom 18.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff. m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13

    Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für behinderte Kinder

  • SG Aachen, 17.02.2017 - S 19 SO 40/16

    Verpflichtung des Sozialhilfeträger zur Erbringung sozialhilferechtlicher

  • VG Aachen, 03.04.2020 - 1 K 6158/17

    Vollzeitpflege; Eingliederungshilfe; Vorrang; Erstattungsanspruch;

  • SG Aachen, 24.06.2014 - S 20 SO 8/14

    Kostentragung für die Unterbringung eines geistig und körperlich behinderten

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 2/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • VG Oldenburg, 27.05.2014 - 13 A 476/13

    Vollzeitpflege für behinderten jungen Volljährigen

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 30/15

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung eines seelisch und

  • SG Aachen, 18.12.2015 - S 19 SO 47/15

    Erstattungsbegehren des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers von Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
  • VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesausbildungsstätte

  • SG Aachen, 19.05.2015 - S 20 SO 239/13
  • SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22

    Eingliederungshilferecht, Eingliederungshilfeleistung, Eingliederungshilfe für

  • VG Saarlouis, 19.01.2018 - 3 K 2298/16

    Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Feststellung einer seelischen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.03.2021 - L 8 SO 8/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • VG Köln, 30.10.2019 - 26 K 12127/16
  • VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger; Vorliegen

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