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   LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 (https://dejure.org/2008,22612)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 (https://dejure.org/2008,22612)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. April 2008 - L 20 SO 53/06 (https://dejure.org/2008,22612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch fehlende Ermittlungen zur Art der Sozialhilfe des Klägers sowie zu seinen Lebensumständen; Zurückverweisung einer Sache an ein anderes Gericht als das letztinstanzliche aufgrund von lange andauernder Verfahrensdauer; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Spätaussiedler - Verfassungsmäßigkeit des §

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06
    Denn bei solchen Verfahrensmängeln besteht zwar nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Befugnis, nicht aber die zwingende Verpflichtung des Landessozialgerichts, die sozialgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen (BSG, Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R = BSGE 88, 274 - 288, für den Fall des verfahrensfehlerhaften Gerichtsbescheids).
  • BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 24.02

    - Einrichtungsorte, Schutz der - durch Kostenerstattung bei Entlassung aus einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06
    Hinzu kommen muss vielmehr eine nach dem subjektiven Hilfebedarf des Leistungsberechtigten bestehende Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit (W. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 13 Rn. 13: "Heimbetreuungsbedürfigkeit"); dabei muss die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernehmen (Luthe/Dittmar, a.a.O.; so auch BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/02, BVerwGE 95, 149).
  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 59/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Revisionszulassung wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06
    Das Sozialgericht hat, wenn es gleichwohl durch Gerichtsbescheid entschieden hat, den Kläger entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) seinem gesetzlichen Richter entzogen: Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens; wird ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden und damit die Vorschrift über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG) missachtet, wird der grundrechtliche Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt (BSG, Urteil vom 16.03.2006 - B 4 RA 59/04 R = SozR 4-1500 § 105 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - L 20 SO 15/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06
    Die 16. Kammer des Sozialgerichts Münster wird allerdings (wie der Senat mit Urteil vom 30.07.2007 - L 20 SO 15/06 schon früher ausgeführt hat) in vergleichbaren künftigen Fällen mit möglicher Zurückverweisung zu rechnen haben.
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06
    Hinzu kommen muss vielmehr eine nach dem subjektiven Hilfebedarf des Leistungsberechtigten bestehende Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit (W. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 13 Rn. 13: "Heimbetreuungsbedürfigkeit"); dabei muss die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernehmen (Luthe/Dittmar, a.a.O.; so auch BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/02, BVerwGE 95, 149).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung

    Das Verfahren hat zwischenzeitlich geruht, um den Ausgang des weiteren beim Senat anhängigen Verfahrens L 20 SO 53/06 abzuwarten (dort Urteil vom 07.04.2008).

    In diesem Fall sei der Beigeladene zu 1 (entsprechend den Ausführungen im Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06) gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1b AV-SGB XII NRW sachlich und nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII örtlich zuständig.

    Insoweit werde den Ausführungen im Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 gefolgt.

    Zu Recht moniert zwar der Beigeladene zu 1, das Sozialgericht habe seine Entscheidung allein auf eine vermeintliche Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit demjenigen aus dem Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 gestützt und eine gebotene weitere (insbesondere medizinische) Sachaufklärung nach § 106 Abs. 3 SGG unterlassen.

    c) Zu dieser Frage der Qualifizierung der dem Kläger in "N W" erbrachten Betreuungsleistungen als Eingliederungshilfe kann der Senat offen lassen, ob es sich (entsprechend dem Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 53) um eine Leistung zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten (§§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) handelt oder um eine solche zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX), oder ob eine sonstige, unbenannte Leistung der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 2 SGB IX vorliegt.

    Denn eine "Milderung" der Folgen einer Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 3 SGB XII kann auch in der Gewährleistung einer "zustandserhaltenden Beheimatung" (als Leistung der Eingliederungshilfe) bestehen (vgl. bereits mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 56 f.; wohl zustimmend Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 53 SGB XII Rn. 12; ders. a.a.O. § 54 Rn. 50 m.w.N.).

    (1) Zu einer isolierten Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII (in der hier maßgebenden, bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) hat der Senat bereits ausführlich dargelegt, dass die Vorschrift von vornherein keine gegenüber §§ 53 ff. SB XII eigenständige Hilfeart regelt (vgl. Urteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 61).

    (3) Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII kommen schon deshalb nicht als vorrangig in Betracht, weil sie ihrerseits gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII subsidiär sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 59 f. m.w.N.).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 (Rn. 52) hat der Senat (bei ähnlichem Betreuungssetting des dortigen Klägers) ausführlich dargelegt, dass es sich bei "N W" um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII handelt.

    Da bislang noch keine Zahlungen für die Betreuung des Kläger in "N W" während des streitigen Zeitraums erbracht wurden, erschiene es zwar denkbar (und möglicherweise prozessökonomisch und sachgerecht), entsprechend den materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregelungen des SGB XII anstelle der Beklagten den Beigeladenen 1 zu verpflichten (so noch bei identischer Konstellation das Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06).

    Der anderslautenden Entscheidung des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 lag noch die Vorstellung zu Grunde, dass § 14 SGB IX lediglich eine alternative, nicht aber eine verdrängende Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers begründe (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R; vgl. dazu Senatsurteil vom 26.07.2010 - L 20 SO 38/09 ZVW Rn. 93 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten

    Der Senat hält es mit Blick auf § 53 Abs. 3 SGB XII vielmehr schon für ausreichend, wenn in diesem Fall die Maßnahme geeignet gewesen wäre, dem Kläger das Leben in einer eigenen Häuslichkeit im Sinne einer Zustandserhaltung zu ermöglichen (vgl. insoweit zu einer "zustandserhaltenden Beheimatung" im Rahmen stationärer Eingliederungshilfe das Urteil des erkennenden Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 56 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten

    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles; im Kern kommt es dabei darauf an, ob die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 52; LSG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08 Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/94 Rn. 15 ff.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, 5. Auflage 2014, § 13 Rn. 28 f.; Höfer/Krahmer in LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 13 Rn. 14-16; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 13 Rn. 11-14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12

    Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Gewährung höherer Leistungen nach dem

    Denn Leistungen der Eingliederungshilfe müssen nicht notwendig auf eine möglichst vollständige gesellschaftliche Integration gerichtet sein; vielmehr reicht es aus, wenn die Hilfen (in Fällen der vorliegenden Art) auf eine zustandserhaltende Beheimatung des Betroffenen gerichtet sind (vgl. dazu das Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Geht man davon aus, dass es sich bei der Schule um eine - teilstationäre - Einrichtung i.S.d. §§ 75, 13 Abs. 2 SGB XII handelt, wofür einiges sprechen dürfte (vgl. BSG SozR 4-3055 § 54 Nr. 10 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 48, 228 und LSG NRW, Urteil vom 7. April 2008, L 20 SO 53/06, Juris Rd. 52), ist nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass eine entsprechende Vereinbarung i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII mit dem Träger der Schule für die hier fraglichen Hilfen gerade nicht gibt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es im Kern darauf ankommt, ob die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (vgl. zum Ganzen, Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 52; LSG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08 Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/94 Rn. 15 ff.; Wahrendorf in Grube Wahrendorf, 4. Auflage 2012, § 13 Rn. 28 f.; Höfer/Krahmer in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 13 Rn. 12-14; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 13 Rn. 13; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 Rn. 22 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08

    Sozialhilfe

    Damit eine mutmaßliche Einrichtung im konkreten Fall als Einrichtung angesehen werden kann, muss zudem eine nach dem subjektiven Hilfebedarf des Leistungsberechtigten bestehende Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit bestehen (vgl. LSG NRW Urt. v. 07.04.2008, Az. L 20 SO 53/06 Rn. 52; Wahrendorf a.a.O., § 13 Rn. 6.; Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 13 Rn. 13).
  • SG Münster, 07.03.2012 - S 8 SO 65/08
    Die Kammer folgt damit vollumfänglich der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 07.04.2008 zum Az.: L 20 SO 53/06.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2014 - L 8 SO 376/12
    Ein Anspruch auf (weitere) Eingliederungshilfe kann auch ohne Aussicht auf eine Verbesserung des behinderungsbedingten Zustands begründet sein, wenn und solange durch entsprechende Leistungen noch eine vom Berechtigten als Verbesserung seiner Gesamtsituation anzusehende Erleichterung der behinderungsbedingten Lage erreicht wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. April 2008 - Az.: L 20 SO 53/06 - juris Rn. 57).
  • SG Duisburg, 13.02.2018 - S 48 SO 520/14
    Mit Schreiben vom 24.11.2008 wandte sich die Klägerin an den Beigeladenen und teilte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG NRW vom 07.04.2008 (L 20 SO 53/06) mit, dass es nicht darauf ankomme, ob eine Einrichtung für die Eingliederungshilfe entsprechende Verträge abgeschlossen habe, sondern vielmehr darauf, ob in derselben im einzelnen Hilfefall faktisch eine entsprechende Hilfe geleistet werde, die ihren Inhalten und Zielsetzungen entsprechend eine der Eingliederungshilfe darstelle.
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Rechtsprechung
   SG Braunschweig, 22.02.2007 - S 20 SO 53/06   

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https://dejure.org/2007,49975
SG Braunschweig, 22.02.2007 - S 20 SO 53/06 (https://dejure.org/2007,49975)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 22.02.2007 - S 20 SO 53/06 (https://dejure.org/2007,49975)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - S 20 SO 53/06 (https://dejure.org/2007,49975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,49975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

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