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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11 (https://dejure.org/2016,10422)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.03.2016 - L 20 SO 545/11 (https://dejure.org/2016,10422)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. März 2016 - L 20 SO 545/11 (https://dejure.org/2016,10422)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialhilfe; Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung; Streit um die Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Förderschule in einem anderen Bundesland als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Aufnahme der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Förderschule in einem anderen Bundesland als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Ausnahmen von der Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung des Schulamtes

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Förderschule in einem anderen Bundesland als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesausbildungsstätte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11
    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG - unechte Leistungsklage - dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20a ff., 38 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 9; Senatsurteil vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 38) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    cc) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen bestünde eine sachliche und örtliche Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger jedenfalls nach § 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB IX (vgl. insoweit zu zwei vergleichbaren Fallgestaltungen Senatsurteile vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 39 ff. und vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 40 ff.).

    Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht etwa bereits deshalb verschlossen, weil es nicht nur um eine die Schulbildung begleitende Maßnahme, sondern um die Schulbildung des Klägers als solche geht (vgl. dazu - auch mit Blick auf BSG, Urteil vom 24.06.2009 - B 8 SO 22/10 Rn. 15 - ausführlich Senatsurteile vom 15.05.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 48 ff., vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 49 ff. und vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 53).

    (2) Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 20/04 Rn. 11; Senatsurteil vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 55 m.w.N.) die Träger der Sozialhilfe bei der Eingliederungshilfe an schulrechtlich verbindliche Entscheidungen des Schulamtes gebunden, so etwa an die Bestimmung des Förderortes.

    bb) Eine Übernahme der Kosten für den Besuch der L-Schule durch den Kläger als Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn ihm der Besuch einer anderen (nordrhein-westfälischen und damit für ihn kostenfreien öffentlichen) Schule aus schwerwiegenden subjektiven Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fällen bereits die Senatsurteile vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 52 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 51).

    Der Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der (Un-)Möglichkeit bzw. (Un-)Zumutbarkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule ergibt sich dabei vor allem aus der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Sozialhilfeleistung die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und ihn so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. § 1 SGB XII; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88; Senatsurteile vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 53 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 52).

    Ferner ist (wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat; vgl. Urteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 57, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 60 ff., vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 61 ff. sowie Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER Rn. 61 f. m.w.N.) zu berücksichtigen, dass mit Blick auf das Merkmal der angemessenen Schulbildung in § 12 Nr. 2 EinglhV unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII nicht jedwede Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des behinderten Menschen bzw. seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden kann.

    Für diese Beurteilung ist (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 59, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 64 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 65) mit Blick auf die Formulierungen in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII ("angemessene Schulbildung") und § 12 Nr. 2 EinglhV ("üblicherweise erreichbare Bildung") in einem ersten Schritt festzustellen, welches konkrete Bildungsziel für den behinderten Menschen in Betracht kommt - dazu im Folgenden unter (1) -.

    Denn insofern musste ihm bewusst sein, dass der Beklagte im Falle einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren dennoch die Kosten nicht endgültig übernimmt (nichts anderes ergibt sich insoweit aus den Senatsurteilen vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12, jeweils Rn. 86).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11
    Da dies vollständig und ohne zeitliche Begrenzung verfügt wurde, ist bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Begehrens des Klägers (§ 123 SGG) in zeitlicher Hinsicht der gesamte Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 01.04.2012 Streitgegenstand (vgl. - zur vollständigen Ablehnung von Arbeitslosengeld II - BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R Rn. 12 m.w.N. und im Übrigen LSG NRW, Urteil vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 34).

    cc) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen bestünde eine sachliche und örtliche Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger jedenfalls nach § 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB IX (vgl. insoweit zu zwei vergleichbaren Fallgestaltungen Senatsurteile vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 39 ff. und vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 40 ff.).

    Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht etwa bereits deshalb verschlossen, weil es nicht nur um eine die Schulbildung begleitende Maßnahme, sondern um die Schulbildung des Klägers als solche geht (vgl. dazu - auch mit Blick auf BSG, Urteil vom 24.06.2009 - B 8 SO 22/10 Rn. 15 - ausführlich Senatsurteile vom 15.05.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 48 ff., vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 49 ff. und vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 53).

    bb) Eine Übernahme der Kosten für den Besuch der L-Schule durch den Kläger als Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn ihm der Besuch einer anderen (nordrhein-westfälischen und damit für ihn kostenfreien öffentlichen) Schule aus schwerwiegenden subjektiven Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fällen bereits die Senatsurteile vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 52 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 51).

    Der Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der (Un-)Möglichkeit bzw. (Un-)Zumutbarkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule ergibt sich dabei vor allem aus der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Sozialhilfeleistung die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und ihn so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. § 1 SGB XII; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88; Senatsurteile vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 53 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 52).

    Ferner ist (wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat; vgl. Urteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 57, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 60 ff., vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 61 ff. sowie Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER Rn. 61 f. m.w.N.) zu berücksichtigen, dass mit Blick auf das Merkmal der angemessenen Schulbildung in § 12 Nr. 2 EinglhV unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII nicht jedwede Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des behinderten Menschen bzw. seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden kann.

    Für diese Beurteilung ist (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 59, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 64 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 65) mit Blick auf die Formulierungen in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII ("angemessene Schulbildung") und § 12 Nr. 2 EinglhV ("üblicherweise erreichbare Bildung") in einem ersten Schritt festzustellen, welches konkrete Bildungsziel für den behinderten Menschen in Betracht kommt - dazu im Folgenden unter (1) -.

    Denn insofern musste ihm bewusst sein, dass der Beklagte im Falle einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren dennoch die Kosten nicht endgültig übernimmt (nichts anderes ergibt sich insoweit aus den Senatsurteilen vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12, jeweils Rn. 86).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11
    bb) Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII, nicht hingegen aus § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII. Denn die zuletzt genannte Regelung bezieht sich allein auf vollstationäre Leistungen und ist nicht - auch nicht analog - auf die Erbringung teilstationärer Leistungen anwendbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R Rn. 15 ff. m.w.N.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Auflage 2015, § 98 Rn. 30; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rn. 31; anders noch Senatsurteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 51).

    Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht etwa bereits deshalb verschlossen, weil es nicht nur um eine die Schulbildung begleitende Maßnahme, sondern um die Schulbildung des Klägers als solche geht (vgl. dazu - auch mit Blick auf BSG, Urteil vom 24.06.2009 - B 8 SO 22/10 Rn. 15 - ausführlich Senatsurteile vom 15.05.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 48 ff., vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 49 ff. und vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 53).

    Ferner ist (wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat; vgl. Urteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 57, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 60 ff., vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 61 ff. sowie Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER Rn. 61 f. m.w.N.) zu berücksichtigen, dass mit Blick auf das Merkmal der angemessenen Schulbildung in § 12 Nr. 2 EinglhV unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII nicht jedwede Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des behinderten Menschen bzw. seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden kann.

    Für diese Beurteilung ist (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 59, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 64 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 65) mit Blick auf die Formulierungen in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII ("angemessene Schulbildung") und § 12 Nr. 2 EinglhV ("üblicherweise erreichbare Bildung") in einem ersten Schritt festzustellen, welches konkrete Bildungsziel für den behinderten Menschen in Betracht kommt - dazu im Folgenden unter (1) -.

    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 70), dass auch negative Auswirkungen auf den Entwicklungsprozess einen nachträglichen Schulwechsel nicht grundsätzlich ausschließen; ein Leistungsberechtigter darf vielmehr gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger keinen Vorteil daraus ziehen, dass er eine kostenverursachende Schulbildung trotz einer die Kostenübernahme ablehnenden, angefochtenen Entscheidung des Sozialhilfeträgers dennoch aufgenommen und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen hat.

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11
    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG - unechte Leistungsklage - dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20a ff., 38 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 9; Senatsurteil vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 38) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X vom 13.10.2010 sowie - damit übereinstimmend - dem AO-SF-Gutachten vom 30.04.2007 und den verschiedenen Berichten des SPZ der Uni-Klinik H. Aufgrund der genannten Einschränkungen bestand zudem ein sonderpädagogischer Förderbedarf; ein solcher Bedarf begründet stets die Annahme einer wesentlichen Behinderung im vorgenannten Sinne (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14).

    Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R (Rn. 12).

    Insbesondere besteht ein Ausschluss für die Übernahme von Schulkosten aufgrund der Gesetze der Länder, jedenfalls soweit die Schulbehörde der ihr möglichen vorrangigen Leistungsverpflichtung auch nachkommt (Voelzke, in Hauck/Noftz, SGB XII, 41. EL VI/15, § 54 Rn. 44a; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 16).

    aa) Einen Anspruch (gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe) auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII aufgrund abweichender Festlegung des Regelsatzes gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) bzw. nach § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 18) macht der Kläger ausdrücklich nicht geltend.

  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11
    Dieser lege in auch den Beklagten bindender Weise (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 20/04) den Förderschwerpunkt Lernen fest.

    (2) Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 20/04 Rn. 11; Senatsurteil vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 55 m.w.N.) die Träger der Sozialhilfe bei der Eingliederungshilfe an schulrechtlich verbindliche Entscheidungen des Schulamtes gebunden, so etwa an die Bestimmung des Förderortes.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12

    Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Gewährung höherer Leistungen nach dem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11
    Die Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil er keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 18.04.2011 - L 20 SO 78/10 Rn. 62 und vom 08.06.2015 - L 20 SO 473/12; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 3b).
  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11
    bb) Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII, nicht hingegen aus § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII. Denn die zuletzt genannte Regelung bezieht sich allein auf vollstationäre Leistungen und ist nicht - auch nicht analog - auf die Erbringung teilstationärer Leistungen anwendbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R Rn. 15 ff. m.w.N.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Auflage 2015, § 98 Rn. 30; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rn. 31; anders noch Senatsurteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 51).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2000 - 16 A 3108/99

    Sozialamt muss Zivi für integrativen Unterricht Behinderter bezahlen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11
    Im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts sind unter "bereithalten" die Leistungen oder Rahmenbedingungen zu verstehen, die das öffentliche Bildungssystem dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung stellt, oder die der Betroffene im Rahmen zumutbarer Bemühungen rechtzeitig realisieren kann (vgl. auch Scheider in Schellhorn//Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 53 Rn. 71 ff.; Voelzke a.a.O. Rn. 44a m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 Rn. 17 a.E. und Rn. 22).
  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1799/08

    Eingliederungshilfe für Besuch einer Privatschule

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11
    Erst wenn feststeht, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 - L 9 SO 9/07 Rn. 31 zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08 Rn. 59).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11
    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles; im Kern kommt es dabei darauf an, ob die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 52; LSG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08 Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/94 Rn. 15 ff.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, 5. Auflage 2014, § 13 Rn. 28 f.; Höfer/Krahmer in LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 13 Rn. 14-16; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 13 Rn. 11-14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 B 168/08

    Sozialhilfe

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2011 - L 20 SO 78/10

    Sozialhilfe

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 9/07

    Sozialhilfe

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vermögen aus einer Rente der Stiftung

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer

    Im streitigen Zeitraum handelte es sich bei der OGS an der S-Schule nicht um eine (teil-)stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII. Ging es an der OGS allein um eine Betreuung (erst) nach dem regulären Schulunterricht auf dem Schulgelände für das Mittagessen, die Hausaufgaben und anschließende Freizeitaktivitäten (nur) bis in den Nachmittag hinein, so wurde keine Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Klägers übernommen (vgl. zum Einrichtungsbegriff bei schulischer Betreuung ausführlich Urteil des Senats vom 15.03.2016 - L 20 SO 545/11 Rn. 70 sowie BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 11 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 240/18

    Kostenerstattung für eine ambulant durchgeführte Autismus-Therapie; Wesentliche

    Dieses Krankheitsbild wird nach der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.3.2016 - L 20 SO 545/11 - juris Rn. 110; Bayer. LSG, Beschluss vom 21.1.2015 - L 8 SO 316/14 B ER - juris Rn. 38) und Literatur (vgl. etwa v. Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a Rn. 27; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 EinglHV Rn. 6; vgl. auch die sog. Orientierungshilfe Behinderungsbegriff der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe - BAGüS - vom 24.11.2009, S. 17, Punkt 5.4 Besonderheiten bei Autismus-Spektrum-Störungen, abrufbar unter: www.bagues.de) grundsätzlich als seelische Behinderung i.S. des § 3 Eingliederungshilfe-VO angesehen, wenn anderweitige Schädigungen der Körperstrukturen oder Körperfunktionen (insb. mit einhergehender Intelligenzminderung) nicht bestehen.
  • VG Freiburg, 10.02.2022 - 4 K 1608/21

    Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung; Vorrangverhältnis von

    Die bestehende tiefgreifende Entwicklungsstörung des Klägers zu 3 im Sinne eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F 84.0) stellt eine seelische Behinderung dar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2016 - L 20 SO 545/11 - juris Rn. 110; LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2015 - L 8 SO 316/14 B ER - juris Rn. 38), die zu einer Teilhabebeeinträchtigung führt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2017 - L 8 SO 206/17

    Anordnungsgrund bei Eingliederungshilfe für behinderte Kinder; Autismus-Therapie;

    Wenn anderweitige Schädigungen der Körperstrukturen oder Körperfunktionen (insb. mit einhergehender Intelligenzminderung) nicht bestehen, wird dieses Krankheitsbild nach der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2016 - L 20 SO 545/11 - juris Rn. 110; Bayer. LSG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - L 8 SO 316/14 B ER - juris Rn. 38) und Literatur (vgl. etwa v. Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, Rn. 27; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 EinglHV Rn. 6; vgl. auch die sog. Orientierungshilfe Behinderungsbegriff der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe - BAGüS - vom 24. November 2009, S. 17, Punkt 5.4 Besonderheiten bei Autismus-Spektrum-Störungen, abrufbar unter: www.bagues.de) grundsätzlich als seelische Behinderung i.S. des § 3 EinglH-VO angesehen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen

    Inwieweit der Streitzeitraum darüber hinaus auch aufgrund des neuerlichen Antrages vom 21.02.2018 sowie des hierzu ergangenen Bescheides der Beklagten vom 15.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2018 begrenzt wäre (vgl. dazu LSG NRW Urteil vom 15.03.2016, L 20 SO 545/11, juris Rn. 60), mag dahinstehen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.11.2020 - L 8 SO 112/20
    Die schwierige Abgrenzungsfrage zwischen Leistungen nach dem SGB VIII und dem SGB XII, wonach nach der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.3.2016 - L 20 SO 545/11 - juris Rn. 110; Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.1.2015 - L 8 SO 316/14 B ER - juris Rn. 38) und Literatur (vgl. etwa v. Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a Rn. 12; Wehrhahn in: jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 99 Rn. 33) dieses Krankheitsbild grundsätzlich als seelische Behinderung angesehen wird, wenn anderweitige Schädigungen der Körperstrukturen oder Körperfunktionen (insb. mit einhergehende Intelligenzminderung) nicht bestehen, während abweichend hiervon nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht und der Praxis vieler Leistungsträger frühkindlicher Autismus wegen des komplexen Beschwerdebildes als geistige Behinderung eingestuft wird mit der Folge eines vorrangigen Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.4.2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rn. 42 m.w.N.), kann vorliegend offen bleiben.
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