Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 30.11.2010 - 20 T 59/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Verbreitung von Tatsachen, die Rückschluss auf persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zulassen; Veröffentlichung des nur teilweise gekürzten Rubrums und Angaben, die Stellung eines PKH-Antrags der Gegenseite erkennen lassen - webshoprecht.de
Keine Haftung des Hostproviders für Rechtsverletzungen seiner Kunden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- kanzlei.biz
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung über Prozesskostenhilfeantrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse (7)
- damm-legal.de (Auszüge)
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog
Veröffentlichung eines PHK-Antrags des namentlich benannten Antragstellers stellt Persönlichkeitsrechtsverletzung dar - ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Host-Provider haftet als Störer für Persönlichkeitsverletzungen
- internet-law.de (Kurzinformation)
Host-Provider haftet für Veröffentlichung eines PKH-Beschlusses
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Hostprovider haftet ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung als Störer für rechtswidrige Inhalte
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Veröffentlichung von Prozesskostenhilfeantrag persönlichkeitsrechtsverletzend
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Haftung des Host-Providers für die Rechtsverletzungen seiner Kunden
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Veröffentlichung eines ungeschwärzten PKH-Beschlusses im Internet kann Persönlichkeitsrechtsverletzung sein
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 25.11.2010 - 31 C 14650/10
- LG Düsseldorf, 30.11.2010 - 20 T 59/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Köln, 23.09.2010 - 84 O 214/10
Das Verbreiten von Beleidigungen und Lügen im Internet ist strafbar
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.11.2010 - 20 T 59/10
den Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.11.2010, Az.: 84 O 214/10, unter Angabe des vollen oder eines anderen, die Identifizierung der Person des Antragstellers ermöglichenden, insbesondere aber wie folgt gestalteten Rubrums.oder einer anderweitigen Formulierung, die erkennen lässt, dass der Antragsteller im Verfahren 84 O 214/10 vor dem Landgericht Köln einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, über die Adresse http://www.b...-l...-k....de/.../...2010.d...php zu verbreiten.
- BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01
Internet-Versteigerung
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.11.2010 - 20 T 59/10
Auch trifft es zu, dass die Störerhaftung eines Host-Providers vom Bundesgerichtshof davon abhängig gemacht worden ist, dass für ihn zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestanden haben (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01). - OLG Hamburg, 19.11.2008 - 7 W 144/08
Zur Haftung eines Webhosters für Persönlichkeitsverletzungen
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.11.2010 - 20 T 59/10
Zu Recht hat das Hanseatische Oberlandesgericht jedoch in der vom Antragsteller vorgelegten Entscheidung vom 19.11.2008, Az.: 7 W 144/08, ausgeführt, dass sich die Frage zumutbarer Kontrollmöglichkeiten oder des Umfangs der dem Host-Provider obliegenden Prüfungspflichten von vorneherein nur in den Fällen stellt, in denen dieser (noch) keine Kenntnis von einer bestehenden Rechtsverletzung hat oder in denen es um einen in die Zukunft gerichteten Anspruch auf Unterlassung einer erst noch bevorstehenden Rechtsverletzung geht.