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   LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09   

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LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09 (https://dejure.org/2009,28568)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09 (https://dejure.org/2009,28568)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 20 TaBVGa 1/09 (https://dejure.org/2009,28568)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung vor Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich im Wege einer einstweiligen Verfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung vor Abschluss der Verhandlungen über Interessenausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung vor Abschluss der Verhandlungen über Interessenausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09

    Unterlassungsanspruch - Betriebsänderungen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09
    Der nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehene Sanktionsanspruch setzt zur Verhängung der dort vorgesehenen Sanktionen eine "rechtskräftige" Entscheidung der Arbeitsgerichte voraus; da einstweilige Verfügungen wegen der Möglichkeit, durch Widerspruch die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu erzwingen, nicht in Rechtskraft erwachsen, sind sie zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches im Wege einstweiliger Verfügung, wie er vorliegend zur Entscheidung ansteht, nicht geeignet (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 26).

    c) Dies gilt auch für den Bereich der Verletzung der Informations- und Beratungsrechte des Arbeitgebers bei einer Betriebsänderung (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 28).

    Insoweit ist es konsequent, dass der Betriebsrat gegenüber bereits in die Wege geleiteten Maßnahmen mit einem - auch im Wege einstweiliger Verfügung verfolgbaren - Beseitigungsanspruch vorgehen kann (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 28).

    Es stellte einen Wertungswiderspruch dar, würde man ein Informations- und Beratungsrecht des Betriebsrats, das zur Verfolgung und Sicherung der Rechte der Belegschaft besteht, in weiterem Umfang absichern als ein mögliches Verhandlungsergebnis (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 29).

    Dies kann in keiner Weise überzeugen (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 30).

    Eine solch weitgehende und widersprüchliche Sicherung des Verhandlungsanspruches ist der Rechtsordnung fremd - unabhängig davon, dass eine Sanktion in der Sekundäransprüche gewährenden Regelung des § 113 BetrVG und den Bußgeldnormen des § 121 BGB vom Gesetzgeber vorgesehen ist (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 31).

    Im übrigen gilt auch hier: Warum sollte ein geltend gemachter Erfüllungsanspruch, der voraussetzt, dass der Betriebsrat die Notwendigkeit der Information und Beratung erkennt, stärker geschützt sein als ein von vornherein missachteter Beteiligungsanspruch (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 33)?.

    Ein Grundsatz des Inhalts, dass Sanktionen nur oder auch von demjenigen angestoßen werden können, dessen Rechte verletzt sind, ist der Richtlinie nicht zu entnehmen (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 34).

  • LAG Köln, 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09

    Unterlassungsanspruch; Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09
    Deshalb ist es konsequent, dem Betriebsrat im Rahmen des § 87 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung der unwirksamen Maßnahme zuzuerkennen (LAG Köln 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09 - Rdnr. 16).

    Gemäß § 112 Abs. 4 Satz 2 BetrVG vermag zudem der Spruch der Einigungsstelle nur die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über einen Sozialplan, nicht aber diejenige über einen Interessenausgleich zu ersetzen (LAG Köln 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09 - Rdnr. 17).

    g) Das gesetzlich geregelte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG unterscheidet sich mithin in seiner Struktur und seiner Funktionsweise beträchtlich von dem in §§ 111 ff. BetrVG geregelten (LAG Köln 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09 - Rdnr. 18; LAG Rheinland-Pfalz 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04 -).

    Es ist daher nicht widersprüchlich, dass der Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahmen hat, obwohl auch ein solcher Anspruch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ein solcher aber im Bereich der §§ 111 ff. BetrVG zu verneinen ist (LAG Köln 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09 - Rdnr. 19).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09
    Der Anspruch besteht nicht als sog. "allgemeiner Unterlassungsanspruch" (vgl. hierzu BAG 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972).

    Das Bundesarbeitsgericht (03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - a.a.O.) hat bei Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG einen Unterlassungsanspruch im Wesentlichen deshalb bejaht, weil § 87 BetrVG die erzwingbare Mitbestimmung regelt und der Gesetzgeber einen betriebsverfassungswidrigen Zustand in diesem Bereich nicht dulden wollte.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04

    Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09
    g) Das gesetzlich geregelte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG unterscheidet sich mithin in seiner Struktur und seiner Funktionsweise beträchtlich von dem in §§ 111 ff. BetrVG geregelten (LAG Köln 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09 - Rdnr. 18; LAG Rheinland-Pfalz 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04 -).
  • LAG München, 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08

    Einstweilige Verfügung - Unterlassungsanspruch - Betriebsänderung - Umsetzung von

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09
    c) Im Gegensatz zu der vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München (22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08 -) gehen im Übrigen auch die Bundesregierung und die Europäische Kommission nicht davon aus, dass der nationale Gesetzgeber die Richtlinie 2002/14/EG innerhalb der dreijährigen Umsetzungsfrist nicht umgesetzt hat.
  • BAG, 22.02.1983 - 1 ABR 27/81

    Mehrarbeit - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09
    Vielmehr enthalte das Gesetz insoweit in § 113 BetrVG eine eigene und abgeschlossene Sanktionsregelung (ähnlich auch BAG 22.02.1983 - 1 ABR 27/81 - AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 72/90

    Betriebsrat - Einstweilige Verfügung - Kosten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09
    b) Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht (28.08.1991 - 7 ABR 72/90 - AP Nr. 2 zu § 85 ArbGG 1979) einen im Wege einstweiliger Verfügung erzwingbaren Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Demontage und des Abtransports von Maschinen mit dem Ziel, die sich aus einem abgeschlossenen Interessenausgleich ergebenden Pflichten des Arbeitgebers zu sichern, verneint.
  • LAG Thüringen, 26.09.2000 - 1 TaBV 14/00

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09
    Besonders deutlich wird dies im Fall des LAG Thüringen (-1 TaBV 14/00 -: 26.09.2000 einerseits, 23.11.2000 andererseits).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

    Es liegen keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der richtigen Anwendung der RL 2002/14/EG vor (ebenso LAG Baden-Württemberg 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 12 ff.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung personeller Maßnahmen

    Ob dem Arbeitgeber zur Sicherung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff BetrVG durch einstweilige Verfügung untersagt werden kann, eine Betriebsänderung durchzuführen, insbesondere betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, bis das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist, ist nach wie vor streitig (dafür u.a. LAG Schleswig-Holstein vom 15.12.2010, DB 2011, 714; LAG Hessen vom 19.01.2010, NZA-RR 2010 187; dagegen u.a. LAG Baden-Württemberg vom 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09 - LAG Rheinland-Pfalz v. 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04 -).

    Die von Artikel 8 Abs. 2 dieser Richtlinie geforderten "angemessenen Sanktionen" sind durch § 113 BetrVG und die Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 BetrVG gewährleistet, wobei die Richtlinienkonformität der deutschen gesetzlichen Sanktionen offenbar auch der Auffassung der Europäische Kommission entspricht (LAG Baden-Württemberg vom 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09; Kania, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 111 BetrVG Rz. 27).

  • ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17

    Untersagungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Einführung des sog. "desk

    Selbst wenn dies im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, so würde sich hieraus kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Umsetzung bis zum Abschluss einer mitbestimmten Regelung herleiten lassen (LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009, Az.: 20 TaBVGa 1/09, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016, Az.: 6 TaBVGa 2/16, Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

    Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27. August 2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41; LAG Baden-Württemberg 21. Oktober 2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 4 ff., LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 29 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2004 - 9 TaBV 29/04 - Rn. 37 ff. jeweils zitiert nach juris) .
  • ArbG Düsseldorf, 26.10.2017 - 7 BV 137/17
    Selbst wenn dies im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, so würde sich hieraus kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Umsetzung bis zum Abschluss einer mitbestimmten Regelung herleiten lassen (LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009, 20 TaBVGa 1/09, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016, 6 TaBVGa 2/16, Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14

    Unterlassung einer Betriebsänderung - einstweilige Verfügung

    Auf die Ausgestaltung eines solchen Rechts habe der Gesetzgeber bei der Reformierung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kenntnis des Streitstandes 2001 bewusst verzichtet (LAG Rheinland-Pfalz 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04; 30.03.2006 - 11 Ta 53/05; LAG Baden Württemberg 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kapitel 13 Rn. 2305 ff. = 3000 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17

    Gemeinschaftsbetrieb - Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

    Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09; LAG Nürnberg v. 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - LAG Rheinland-Pfalz v. 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04; jeweils zitiert nach juris).
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