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   OLG Hamm, 23.01.2008 - I-20 U 109/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2597
OLG Hamm, 23.01.2008 - I-20 U 109/07 (https://dejure.org/2008,2597)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2008 - I-20 U 109/07 (https://dejure.org/2008,2597)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - I-20 U 109/07 (https://dejure.org/2008,2597)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme für das Vorliegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei der Frage nach Vorschäden an einem Wagen seitens des Versicherers; Möglichkeit der Verweigerung einer Diebstahlsentschädigung durch den Versicherer; Beachtung der Hinweis- und Fürsorgepflicht von ...

  • Judicialis

    AKB § 7

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 7
    Der VN verletzt seine Aufklärungsobliegenheit durch die Angabe nur eines Unfalls trotz zweier Unfallschäden in demselben Jahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 7
    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Kaskoversicherung durch unzureichende Angabe von Vorschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrzeugdiebstahl

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Angabe nur eines Unfalls trotz zweier Unfallschäden aus demselben Jahr

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorschäden an gestohlenem Wagen bagatellisiert - Teilkaskoversicherung muss für den Diebstahlsschaden nicht aufkommen

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Versicherungsfragen penibel beantworten

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Versicherungsfragen penibel beantworten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Verletzung der Aufklärungsobliegenheit: VN gibt nur einen Vorschaden statt zwei an

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 857
  • NZV 2009, 45
  • VersR 2008, 958
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.2007 - IV ZR 106/06

    Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2008 - 20 U 109/07
    Die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers aus der sog. Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unberührt (Anschluss an BGH, VersR 2007, 481).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.01.2007 (vgl. BGH VersR 2007, 481) dazu klargestellt, dass Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unberührt lassen.

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2006 - 5 U 405/05

    Berufung des Fahrzeugversicherers auf Leistungsfreiheit wegen verschwiegener

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2008 - 20 U 109/07
    Zwar war lange Zeit umstritten, welche Bedeutung eine regelmäßige Abfrage der Uniwagnis-Datei durch den Versicherer für die Rechtsfolgen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer hat (vgl. dazu OLG Saarbrücken VersR 2006, 1208 ff und KG Berlin ZfS 2001, 502).
  • OLG Hamm, 18.02.2000 - 20 U 68/99

    Aufklärungspflicht des Versicherers bei Widersprüchen im Schadensanzeigeformular

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2008 - 20 U 109/07
    Das vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 18.02.2000 (OLG Hamm VersR 2001, 1419 f.) passt nicht auf den vorliegenden Fall.
  • BGH, 25.03.1992 - IV ZR 55/91

    Aufklärungspflicht des Versicherers im Rahmen der Risikoprüfung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2008 - 20 U 109/07
    Daher passt auch das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.03.1992 (BGH NJW 1992, 1506 f.) nicht.
  • BGH, 05.12.2001 - IV ZR 225/00

    Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Angaben des Versicherungsnehmers bei

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2008 - 20 U 109/07
    Ein Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust nur dadurch entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält (vgl. BGH VersR 2002, 173 ff).
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