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   OLG Hamm, 12.07.2002 - 20 U 113/01   

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https://dejure.org/2002,16286
OLG Hamm, 12.07.2002 - 20 U 113/01 (https://dejure.org/2002,16286)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2002 - 20 U 113/01 (https://dejure.org/2002,16286)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Juli 2002 - 20 U 113/01 (https://dejure.org/2002,16286)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freiststellung des Versicherers von der Entschädigungspflicht bei einer arglistigen Täuschung über entschädigungserhebliche Umstände druch den Versicherungsnehmer; Verneinung wirtschaftlicher Schwierigkeiten trotz überfälliger Verbindlichkeiten sowie die Weigerung einer ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.10.1985 - IVa ZR 18/84

    Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen arglistiger Täuschung durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2002 - 20 U 113/01
    BGH, Urt.v. 02.10.1985 - IV ZR 18/84 - VersR 1986, 77;.

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung obliegt dem Versicherungsnehmer (BGH, Urt.v. 02.10.1985, aaO.).

    Die Existenzgefährdung allein reicht nicht aus, um die Berufung auf die Leistungsfreiheit als rechtsmißbräuchlich anzusehen (BGH, Urt.v. 02.10.1985, aaO; Urt.v. 12.05.1993, aaO.), vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die hier jedoch nicht vorliegen.

    Insbesondere ist nicht festzustellen, daß die Beklagte etwa das Feststellungsverfahren ungebührlich verzögert oder den Versicherungsschutz in unvertretbarer Weise abgelehnt (dazu BGH, Urt.v. 02.10.1985, aaO.) und dadurch den Gemeinschuldner in den Konkurs getrieben hätte.

  • BGH, 12.05.1993 - IV ZR 120/92

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Täuschungsversuchs des

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2002 - 20 U 113/01
    BGH, Urt.v. 12.05.1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351).

    Die Existenzgefährdung allein reicht nicht aus, um die Berufung auf die Leistungsfreiheit als rechtsmißbräuchlich anzusehen (BGH, Urt.v. 02.10.1985, aaO; Urt.v. 12.05.1993, aaO.), vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die hier jedoch nicht vorliegen.

  • BGH, 08.02.1984 - IVa ZR 203/81

    Anspruch auf Entschädigung für zerstörte oder beschädigte Sachen aus der

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2002 - 20 U 113/01
    Der Senat ist davon überzeugt, daß die unwahren Angaben des Zeugen W auf eine beschleunigte Abwicklung des Schadens abzielten; ein anderes Motiv für die wahrheitswidrige Schilderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht aufgezeigt worden (Kollhosser, aaO, Rn. 18; Martin, aaO. X III Rn. 22; BGH, Urt.v. 08.02.1984 - IV a ZR 203/81 - VerR 1984, 453 ff).

    BGH, Urt.v. 08.02.1984 - IV a ZR 203/81 - VersR 1084, 453;.

  • OLG Hamm, 25.11.1988 - 20 U 148/87
    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2002 - 20 U 113/01
    Es handelt sich um einen Verwirkungstatbestand, der seine Rechtfertigung darin findet, daß das Versicherungsverhältnis und insbesondere die Schadensregulierung in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt sind (Senat, Urt.v. 25.11.88 - 20 U 148/87 - VersR 89, 802).

    Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat; es genügt, daß er nur die Schadensregulierung beschleunigen (Senat, Urt.v. 25.11.88 - 20 U 148/87 - VersR 89, 802), einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will (Kollhosser, aaO. Rn. 9, Martin, Sachversicherungsrecht X III Rn. 21).

  • BGH, 23.09.1992 - IV ZR 199/91

    Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils - Rechtsmissbrauch des

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2002 - 20 U 113/01
    BGH, Urt.v. 23.09.1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465;.
  • OLG Hamm, 31.01.1986 - 20 W 39/85

    Leistungsfreiheit des Versicherers; Rechtskräftige Verurteilung; Härtefälle;

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2002 - 20 U 113/01
    Abgesehen davon, daß die diese Rechtsfolge festlegende Klausel des § 14 Ziff. 2 Abs. 2 AERB 87 nicht für die Betriebsunterbrechungsversicherung maßgeblich ist und damit nur einen Teil des streitgegenständlichen Schadens betrifft, hält sie der Senat entgegen der Entscheidung in VersR 1986, 1177 für problematisch im Hinblick auf §§ 9 und 11 Nr. 15 AGBG, weil sie die Beweislast zum Nachteil des Versicherungsnehmers verändert und die in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen einseitig und nur zum Nachteil des Versicherungsnehmers Bindungswirkung entfalten läßt.
  • LG Itzehoe, 06.04.2018 - 3 O 143/13

    Brandschadenersatz durch Gebäudeversicherung mit Inventar- und

    Es handelt sich um einen Verwirkungstatbestand, der seine Rechtfertigung darin findet, dass das Versicherungsverhältnis und insbesondere die Schadensregulierung in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt sind (OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2002 - 20 U 113/01 -, m.w.N. [zitiert nach Juris]).

    Gerade im Vergleich zu der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 12. Juli 2002 - 20 U 113/01), stellt sich hier die Situation doch deutlich anders dar.

  • OLG Hamm, 27.07.2011 - 20 U 146/10

    Leistungsfreiheit des Sachversicherers wegen arglistiger Täuschung durch den

    Ausreichend ist die Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks - sei es die Beschleunigung der Schadenregulierung oder das Ausräumen von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche - verbunden mit dem Wissen, dass durch dieses Fehlverhalten die Schadenregulierung des Versicherers möglicherweise beeinflusst werden kann (st. Rspr. BGH, Urt. v. 02.10.1985, IVa ZR 18/84, Zitat nach juris = VersR 1986, 77; Urt. v. 08.07.1991, II ZR 65/90, Zitat nach juris = VersR 1991, 1129; Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; vgl. a. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 172 m.w.N.).

    Er darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen (vgl. nur Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 172; jeweils m.w.N.).

    Das wird angenommen, wenn Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fielen und sein Verschulden als gering anzusehen war, etwa, weil die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betraf, andererseits aber die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohte (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1984, IVa ZR 203/81, Zitat nach juris = VersR 1084, 453; BGH, Urt. v. 02.10.1985, IVa ZR 18/84, Zitat nach juris = VersR 1986, 77; BGH, Urt.v. 23.09.1992, IV ZR 199/91, Zitat nach juris = VersR 1992, 1465; BGH, Urt. v. 12.05.1993, IV ZR 120/92, Zitat nach juris = VersR 1993, 1351, Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 178 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 02.03.2011 - 20 U 124/10

    Rechtsfolgen einer Täuschung über die Umstände eines Einbruchsdiebstahls in der

    Er darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 172; jeweils m.w.N.).

    Das wird angenommen, wenn Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fielen und sein Verschulden als gering anzusehen war, etwa, weil die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betraf, andererseits aber die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohte (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1984,IV a ZR 203/81, Zitat nach juris = VersR 1084, 453; BGH, Urt. v. 02.10.1985, IV ZR 18/84, Zitat nach juris = VersR 1986, 77; BGH, Urt.v. 23.09.1992, IV ZR 199/91, Zitat nach juris = VersR 1992, 1465; BGH, Urt. v. 12.05.1993, IV ZR 120/92, Zitat nach juris = VersR 1993, 1351, Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 178 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 29.11.2017 - 20 U 18/17

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen arglistiger Täuschung über den

    Jedenfalls aber gilt, dass die versuchte Täuschung des Klägers zu 1) auch Einfluss auf die Beurteilung der Beklagten haben konnte, inwieweit bei dem Versicherungsnehmer ein Motiv für eine eigene Herbeiführung des Versicherungsfalles gegeben war (vgl. Senat, Urteil vom 12.07.2002 - 20 U 113/01, r+s 2002, 423, Rn. 100; Senat, Urteil vom 27.07.2011 - 20 U 146/10, VersR 2012, 356, Rn. 39).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 20 U 113/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,44685
OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 20 U 113/01 (https://dejure.org/2001,44685)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.08.2001 - 20 U 113/01 (https://dejure.org/2001,44685)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. August 2001 - 20 U 113/01 (https://dejure.org/2001,44685)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1835 Abs 1 S 3 BGB, § 1836 Abs 2 S 4 BGB, § 1908i Abs 1 BGB
    Betreuervergütung: Keine Wahrung der Ausschlußfrist durch Angabe eines "Phantombetrages" im Vergütungsantrag

  • Wolters Kluwer

    (Betreuervergütung: Keine Wahrung der Ausschlußfrist durch Angabe eines "Phantombetrages" im Vergütungsantrag)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 20 W 522/00

    Vergütung des Betreuers - Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung - Einwand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 20 U 113/01
    Zwar ist davon auszugehen, dass auch auf die Ausschlussfristen der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB der sich aus § 242 BGB ergebende Grundsatz von Treu und Glauben anwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09. Juli 2001 - Az.: 20 W 522/2000 zu § 1835 a Abs. 4 BGB).
  • KG, 25.02.1997 - 1 W 7935/96

    Wiederannahme des Geburtsnamens durch eine türkische Ehefrau; Anwendbarkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 20 U 113/01
    Nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung handelt es sich hierbei um Ausschlussfristen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., §§ 1835 Rn. 20 und 1836 Rn. 12; HK-BUR/Bauer/Deinert, § 1836 BGB Rn. 8; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1836 Rn. 15) deren Versäumung unmittelbar den Rechtsverlust zur Folge hat (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., vor § 194 Rn. 11 und 13), ohne dass eine Hemmung der Frist oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen kann (vgl. KG NJW-RR 1997, 643; Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 194 Rn. 8; Staudinger/Peters, a.a.O., Rn. 16).
  • LG Leipzig, 28.06.2005 - 12 T 7859/04
    Hierzu bedarf es zumindest nachvollziehbarer Angaben über den Zeitaufwand sowie Art und Umfang der Aufwendungen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2001, Az.: 20 U 113/01 Rz 9 [zitiert nach Juris]).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.07.2002 - 20 U 113/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,26171
OLG Hamm, 15.07.2002 - 20 U 113/01 (https://dejure.org/2002,26171)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2002 - 20 U 113/01 (https://dejure.org/2002,26171)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 2002 - 20 U 113/01 (https://dejure.org/2002,26171)
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Frankfurt, 07.12.2022 - 3 U 205/22

    Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit durch arglistige

    Ausreichend ist die Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks - sei es die Beschleunigung der Schadenregulierung oder das Ausräumen von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche - verbunden mit dem Wissen, dass durch dieses Fehlverhalten die Schadenregulierung des Versicherers möglicherweise beeinflusst werden kann (st. Rspr. BGH VersR 1986, 77; 1991, 1129; OLG Hamm RuS 2002, 423).

    Er darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen (vgl. nur OLG Hamm RuS 2002, 423).

  • OLG Hamm, 27.07.2011 - 20 U 146/10

    Leistungsfreiheit des Sachversicherers wegen arglistiger Täuschung durch den

    Ausreichend ist die Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks - sei es die Beschleunigung der Schadenregulierung oder das Ausräumen von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche - verbunden mit dem Wissen, dass durch dieses Fehlverhalten die Schadenregulierung des Versicherers möglicherweise beeinflusst werden kann (st. Rspr. BGH, Urt. v. 02.10.1985, IVa ZR 18/84, Zitat nach juris = VersR 1986, 77; Urt. v. 08.07.1991, II ZR 65/90, Zitat nach juris = VersR 1991, 1129; Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; vgl. a. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 172 m.w.N.).

    Er darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen (vgl. nur Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 172; jeweils m.w.N.).

    Das wird angenommen, wenn Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fielen und sein Verschulden als gering anzusehen war, etwa, weil die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betraf, andererseits aber die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohte (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1984, IVa ZR 203/81, Zitat nach juris = VersR 1084, 453; BGH, Urt. v. 02.10.1985, IVa ZR 18/84, Zitat nach juris = VersR 1986, 77; BGH, Urt.v. 23.09.1992, IV ZR 199/91, Zitat nach juris = VersR 1992, 1465; BGH, Urt. v. 12.05.1993, IV ZR 120/92, Zitat nach juris = VersR 1993, 1351, Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 178 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 15.03.2017 - 5 U 20/16

    Gebäudeversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorlage fingierter

    Zerstört der Versicherungsnehmer die Vertrauensbasis dadurch, dass er den Versicherer über entschädigungserhebliche Umstände zu täuschen versucht, begeht er eine so erhebliche Vertragsverletzung, dass der vollständige Verlust des Anspruchs auf die Versicherungsentschädigung angemessen erscheint (BGH, Urt. v. 13.06.2001 - IV ZR 237/00 - VersR 2001, 1020 zu einer vergleichbaren Regelung; OLG Hamm, r+s 2002, 423).
  • OLG Hamm, 02.03.2011 - 20 U 124/10

    Rechtsfolgen einer Täuschung über die Umstände eines Einbruchsdiebstahls in der

    Er darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 172; jeweils m.w.N.).

    Das wird angenommen, wenn Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fielen und sein Verschulden als gering anzusehen war, etwa, weil die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betraf, andererseits aber die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohte (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1984,IV a ZR 203/81, Zitat nach juris = VersR 1084, 453; BGH, Urt. v. 02.10.1985, IV ZR 18/84, Zitat nach juris = VersR 1986, 77; BGH, Urt.v. 23.09.1992, IV ZR 199/91, Zitat nach juris = VersR 1992, 1465; BGH, Urt. v. 12.05.1993, IV ZR 120/92, Zitat nach juris = VersR 1993, 1351, Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 178 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 11.01.2012 - 20 U 64/11

    Begriff der Vertragsanpassung i.S. von Art. 1 Abs. 3 EGVVG; Rechtsfolgen der

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine arglistige Täuschung schon vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen, und wenn der Versicherungsnehmer erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des Versicherers zum eigenen Vorteil einzuwirken (vgl. nur Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 33 Rn 172; jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 29.11.2017 - 20 U 18/17

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen arglistiger Täuschung über den

    Jedenfalls aber gilt, dass die versuchte Täuschung des Klägers zu 1) auch Einfluss auf die Beurteilung der Beklagten haben konnte, inwieweit bei dem Versicherungsnehmer ein Motiv für eine eigene Herbeiführung des Versicherungsfalles gegeben war (vgl. Senat, Urteil vom 12.07.2002 - 20 U 113/01, r+s 2002, 423, Rn. 100; Senat, Urteil vom 27.07.2011 - 20 U 146/10, VersR 2012, 356, Rn. 39).
  • LG Darmstadt, 24.01.2019 - 28 O 22/18

    Wohngebäudeversicherung - Leistungsfreiheit nach Wasserschaden wegen arglistiger

    Die Klägerin hat die Beklagte arglistig versucht über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind ( so auch OLG Hamm, Urteil vom 15. Juli 2002, 20 U 113/01; OLG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2000, 9 U 172/99; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Februar 2013, 7 U 229/11; § 26 allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 2002).
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