Rechtsprechung
| OLG Hamm, 16.10.1992 - 20 U 125/92 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Kurzinformation)
Das Überfahren eines Stoppschildes kann - anders als das Überfahren eines Ampelrotlichts - nicht regelmäßig als grob fahrlässig bezeichnet werden, da der durch das Rotlicht für einen herannahenden Kraftfahrer hervorgerufene optische Signal-(Alarm-)Effekt bei einem Stoppschild nicht im gleichen Maße gegeben ist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- VersR 1993, 826
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Bremen, 23.04.2002 - 3 U 72/01
Zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen grober Fahrlässigkeit bei …
Denn die Nichtbeachtung eines Stoppschildes kann nicht generell der Missachtung einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel gleichgesetzt werden, weil der durch das Rotlicht hervorgerufene optische Effekt bei einem Stoppschild trotz dessen auffallender Form und der roten Farbe nicht in gleicher Weise gegeben ist (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 826, 827; KG OLGRep 2001, 108). - OLG Düsseldorf, 03.07.2000 - 1 U 240/99
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles in der …
Beim Überfahren eines Stopp-Schildes wird von der Mehrzahl der Gerichte im Regelfall grobe Fahrlässigkeit angenommen (vgl. OLG Hamm, DAR 1999, 217; OLG Zweibrücken, NZV 1992, 76; OLG Oldenburg, VersR 1997, 611; OLG Hamm, ZfS 1998, 262; einschränkend: OLG Hamm, VersR 1993, 826). - OLG Nürnberg, 21.12.1995 - 8 U 2423/95
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der …
Bereits in objektiver Einsicht muß aber der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und hierbei das unbeachtet gelassen haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH VersR 89, 583; OLG Hamm VersR 93, 826).
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