Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 01.07.2014 - I-20 U 131/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche wegen Verletzung einer Wortmarke durch Veranstaltung einer Party unter dieser Bezeichnung
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ansprüche wegen Verletzung einer Wortmarke durch Veranstaltung einer Party unter dieser Bezeichnung
- rechtsportal.de
MarkenG § 14 Abs. 2
Ansprüche wegen Verletzung einer Wortmarke durch Veranstaltung einer Party unter dieser Bezeichnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Eine Veranstaltung, die nicht mit der bekannten Preisverleihung zusammenhängt, darf nicht mit "Business to Bambi" beworben werden
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Bekanntheit der Marke "BAMBI"
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 19.06.2013 - 2a O 319/12
- OLG Düsseldorf, 01.07.2014 - I-20 U 131/13
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 18.01.2018 - 20 U 140/16
Ansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung; Einzelvergleich von …
Sie sind in das amtliche Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen, das eine allgemein zugängliche Quelle darstellt (siehe Urteil des Senats vom 01.07.2014 BeckRS 2014, 20381 Rdnr. 16). - VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20
Erfolgloser Eilantrag eines Catering-Unternehmens gegen das aus der …
Vor diesen Hintergrund vermag die Kammer - auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin selbst dargelegten allgemeinen Begriffsverständnisses (vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs der "Veranstaltung" auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.7.2014, I-20 U 131/13, juris Rn. 14) - nicht zu erkennen, dass sich aus der Verwendung des Begriffs der "Veranstaltung" im Hinblick auf die Bestimmtheit der in § 2 Corona-VO geregelten Verbote Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung ergeben könnten. - VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
Coronavirus: Tätigkeit als Musiker im öffentlichen Raum verboten
Nach der Begründung zu § 5 Corona-Bekämpfungsverordnung ist eine Veranstaltung ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt (vgl.OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014, I-20 U 131/13). - VG Schleswig, 25.03.2021 - 1 B 32/21
Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz
Nach der Begründung zu § 5 Corona-BekämpfVO ist eine Veranstaltung ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt (vgl.OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014, I-20 U 131/13).