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OLG Düsseldorf, 25.06.1996 - 20 U 135/95 |
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Kurzfassungen/Presse (2)
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Überführungskosten müssen angegeben werden
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Nebenkosten, Fehlende Angabe
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 04.09.2007 - 20 U 178/06
Bei der Bewerbung von Kraftfahrzeugen muss der Endpreis die Überführungskosten …
Wird unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben, die sich aus der Sicht des Letztverbrauchers als einheitliches Leistungsangebot und damit Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses darstellen, so ist ein sich auf dieses einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (Senat, Urt. v. 25. Juni 1996, Az 20 U 135/95, zitiert in WRP 1997, 260, 261, Überführungskosten im Kfz-Handel) Bei Preisangaben handelt es sich um besonders werbeträchtige und sensible Angaben.Entscheidend für die Frage, welcher Endpreis anzugeben ist, ist auch insoweit die Verkehrsauffassung (BGH, GRUR 1983, 443, 445 - Kfz-Endpreis), die zur Einbeziehung der Überführungskosten in den Endpreis tendiert (Senat, Urt. v. 25. Juni 1996, Az 20 U 135/95, a.a.O.).
Der Verbraucher wird diesen angegebenen Preis mit dem von Konkurrenten der Beklagten vergleichen, die Überführungskosten in ihren Endpreis einbezogen haben, was der Beklagten einen Vorteil vor diesen Mitbewerbern verschafft (Senat, Urt. v. 25. Juni 1996, Az 20 U 135/95, zitiert in WRP 1997, 260, 261, Überführungskosten im Kfz-Handel).