Rechtsprechung
KG, 22.11.2004 - 20 U 139/04 |
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Verfahrensgang
- LG Berlin, 03.06.2004 - 33 O 360/02
- KG, 22.11.2004 - 20 U 139/04
- BGH, 17.01.2006 - XI ZB 4/05
Rechtsprechung
OLG Hamm, 10.11.2004 - 20 U 139/04 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Annahme eines Versicherungsfalls durch die Vortäuschung der Entwendung eines PKW in Polen; Glaubwürdigkeit eines Arbeitslosen hinsichtlich eines Versicherungsfalles bei Unterhalt und Besitz von mehreren Fahrzeugen; Verletzung von Anzeigeobliegenheiten des ...
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls
Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2004 - 20 U 139/04
Steht das äußere Bild eines versicherten Schadens fest, kann der Versicherer, der sich auf eine Vortäuschung beruft, konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen und so den VN zur Führung des Vollbeweises zwingen (st. Rspr. des BGH; vgl. z.B. VersR 1993, 571; 1996, 319; 1997, 53). - BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95
Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls beim Kauf eines Gebrauchtwagens
Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2004 - 20 U 139/04
Steht das äußere Bild eines versicherten Schadens fest, kann der Versicherer, der sich auf eine Vortäuschung beruft, konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen und so den VN zur Führung des Vollbeweises zwingen (st. Rspr. des BGH; vgl. z.B. VersR 1993, 571; 1996, 319; 1997, 53). - BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95
Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls
Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2004 - 20 U 139/04
Steht das äußere Bild eines versicherten Schadens fest, kann der Versicherer, der sich auf eine Vortäuschung beruft, konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen und so den VN zur Führung des Vollbeweises zwingen (st. Rspr. des BGH; vgl. z.B. VersR 1993, 571; 1996, 319; 1997, 53).