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OLG Köln, 13.01.2012 - I-20 U 142/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit von vertraglich vereinbarten Bedingungen zur Beschränkung der Eintrittspflicht einer Unfall-Krankenhaustagegeldversicherung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 307 Abs. 1 S. 1
Ein Ausschluss von Leistungen bei einem mehr als 90 Tage nach einem Unfall beginnenden Krankenhausaufenthalt ist wirksam - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
Eintrittspflicht einer Unfall-Krankenhaustagegeldversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unfall-Krankenhaustagegeldversicherung kann wirksam auf Inanspruchnahme 90 Tage nach Unfall beschränkt werden
Verfahrensgang
- LG Köln, 13.07.2011 - 26 O 314/10
- OLG Köln, 13.01.2012 - I-20 U 142/11
Papierfundstellen
- VersR 2013, 575
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.02.2001 - IV ZR 11/00
Ausschluß der Leistungen für Behandlungen durch Ehegatten, Kinder oder Eltern in …
Auszug aus OLG Köln, 13.01.2012 - 20 U 142/11
Maßgebend ist insoweit eine an den Interessen aller Versicherungsnehmer ausgerichtete generalisierte und typisierte Betrachtungsweise (BGH, VersR 2001, 576). - BGH, 15.02.2006 - IV ZR 305/04
Formularmäßige Beschränkung der Ersatzfähigkeit der Kosten einer Psychotherapie …
Auszug aus OLG Köln, 13.01.2012 - 20 U 142/11
Eine solche Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos wird (BGHZ 134, 147 ff.; BGH, VersR 2006, 643; BGH, VersR 2009, 533). - BGH, 11.02.2009 - IV ZR 28/08
Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten der Behandlung …
Auszug aus OLG Köln, 13.01.2012 - 20 U 142/11
Eine solche Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos wird (BGHZ 134, 147 ff.; BGH, VersR 2006, 643; BGH, VersR 2009, 533).