Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 30.11.2017

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - I-20 U 152/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42904
OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - I-20 U 152/16 (https://dejure.org/2020,42904)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2020 - I-20 U 152/16 (https://dejure.org/2020,42904)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. November 2020 - I-20 U 152/16 (https://dejure.org/2020,42904)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,42904) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Schaden bei rechtswidriger Nutzung von Schutzrecht ohne Lizenzgebühr

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Bei Verwertungsverzicht eines Schutzrechts - kein Schadensersatz bei markenrechtswidriger Verwendung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung: Schadensersatzanspruch bei Verwendung des ÖKO-TEST-Labels nur bei konkretem Schaden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 419
  • MIR 2020, Dok. 099
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16
    Der Gerichtshof hat die Fragen mit Urteil vom 11.04.2019 (C-690/17, GRUR 2019, 621) wie folgt beantwortet:.

    Ein Hersteller oder Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 33 - ÖKO-Test Verlag; BGH GRUR 2020, 405 Rn. 30 - Öko-Test II).

    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag m.w.N.).

    Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 49 - ÖKO-Test Verlag).

    Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag, m.w.N.).

    Der Charakter der Klagemarke als Testsiegel steht einer rechtsverletzenden Benutzung i.S.v. Art. 9 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht entgegen (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 53 - ÖKO-Test Verlag.

    Ein Händler oder Hersteller, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung im Rahmen eines von Dritten durchgeführten Tests informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 33 - ÖKO-Test Verlag).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16
    c) Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach Art. 9 Abs. 1 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 29 - Adidas Salomon und Adidas Benelux. GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux; BGH GRUR 2005, 583 Rn. 15- Lila-Postkarte; GRUR 2011, 1043 Rn. 54; GRUR 2015, 1214 Rn. 32 - Goldbären).

    Die Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas Salomon und Adidas Benelux; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel Corporation; GRUR Int 2011, 500 Rn. 56 - Ferrero/HABM).

    Eine bekannte Marke kann selbst dann verletzt sein, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen lediglich als Verzierung auffasst, sofern eine gedankliche Verknüpfung mit der Marke erfolgt (vgl. EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 38-41 - Adidas Salomon und Adidas Benelux).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16
    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal ua).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries ; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO CAP).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16
    c) Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach Art. 9 Abs. 1 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 29 - Adidas Salomon und Adidas Benelux. GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux; BGH GRUR 2005, 583 Rn. 15- Lila-Postkarte; GRUR 2011, 1043 Rn. 54; GRUR 2015, 1214 Rn. 32 - Goldbären).

    Die Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas Salomon und Adidas Benelux; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel Corporation; GRUR Int 2011, 500 Rn. 56 - Ferrero/HABM).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16
    Insofern kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist (EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago International).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - Pago International).

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16
    Entsprechendes gilt für den Rückrufanspruch (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 45 - Ballerinaschuh).

    Durch beide Ansprüche soll ein fortdauernder Störungszustand beseitigt werden (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 45 - Ballerinaschuh).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16
    Ein Hersteller oder Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 33 - ÖKO-Test Verlag; BGH GRUR 2020, 405 Rn. 30 - Öko-Test II).

    Es kann offen bleiben, ob damit schon offenkundig ist, dass in Deutschland das ÖKO-TEST Siegel als Testsiegel bekannt ist, denn die Beklagte ist dem ausführlichen Vortrag der Klägerin zur Bekanntheit in der Klageschrift (Bl. 6 ff. GA) nicht entgegen getreten, so dass von einer mehr als ausreichenden Bekanntheit des Labels bei den angesprochenen Verkehrskreisen ausgegangen werden kann (vgl. auch BGH, GRUR 2020, 405 Rn. 45 - ÖKO-TEST II).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 20 U 152/16

    "Öko-Test Label"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16
    Der Senat hat mit Beschluss vom 30.11.2017 (GRUR 2018, 617) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 9 der Verordnung (EG) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 78 S. 1; zukünftig: Gemeinschaftsmarkenverordnung) , Art. 9 der VO (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. EU L 154 S. 1; zukünftig Unionsmarkenverordnung) sowie von Art. 5 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 299 S. 25; zukünftig: Markenrechtsrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    (Senat, Beschluss vom 30.11.2017, GRUR 2018, 617).

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16
    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries ; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO CAP).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16
    c) Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach Art. 9 Abs. 1 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 29 - Adidas Salomon und Adidas Benelux. GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux; BGH GRUR 2005, 583 Rn. 15- Lila-Postkarte; GRUR 2011, 1043 Rn. 54; GRUR 2015, 1214 Rn. 32 - Goldbären).
  • OLG Hamm, 13.06.2017 - 4 U 72/16

    Ansprüche des Vertreibers einer Software wegen Verstoßes gegen Lizenzbestimmungen

  • OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 60/14

    Auslegung des Begriffs "non-commercial" im Rahmen einer CC-Lizenz

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • EuGH, 06.02.2014 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Vorabentscheidungsersuchen - Marken -

  • EuGH, 24.03.2011 - C-552/09

    Ferrero / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19

    Nachlizenzierung

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 61/18

    Schadensersatzpflicht bei Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke im

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung

  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    Alsdann hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zur Erteilung von Auskunft über den erzielten Umsatz und Gewinn, zum Rückruf und zur Vernichtung verurteilt sowie ihre Schadensersatzpflicht festgestellt worden ist (OLG Düsseldorf, WRP 2021, 215).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - I-20 U 152/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,58166
OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - I-20 U 152/16 (https://dejure.org/2017,58166)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2017 - I-20 U 152/16 (https://dejure.org/2017,58166)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. November 2017 - I-20 U 152/16 (https://dejure.org/2017,58166)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,58166) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 617
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 20 U 152/16
    13 Die deutsche Rechtsprechung hat bisher die Verwendung von Qualitätssiegeln, wie sie der Entscheidung des Gerichtshofs vom 08.06.2017 (C-689/15; ECLI:EU:C:2017:434) zugrunde lagen, als eine Benutzung für die betreffende Ware angesehen (vgl. BGH, GRUR 1997, 488 - DIN-GEPRÜFT; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2011, 25415 - Reformhaus).

    Zunächst stellt sich die Frage, ob man die Benutzung der Klagemarken als markenmäßig ansieht; dies dürfte nach den Ausführungen des Gerichtshofs in seiner Entscheidung vom 08.06.2017 (a.a.O., Rn. 46, 50) eher zu verneinen sein, wenn man davon ausgeht, dass die Anbringung der Individualmarke auf einer Ware als Benutzung für diese Ware und nicht als Benutzung für eine Dienstleistung einstuft.

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 20 U 152/16
    Hinsichtlich der Unabhängigkeit der vergebenden Organisation und der Transparenz der von ihr verwendeten Kriterien stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.07.2016 - I ZR 26/15 Rn. 40 - LGA tested, ECLI:DE:BGH: 2016:210716UIZR26.15.0) vergleichbare Anforderungen auf.
  • OLG Köln, 23.02.2011 - 6 U 159/10

    Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung von Untersuchungsergebnissen der "Stiftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 20 U 152/16
    In der nationalen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, ECLI:DE:OLGK:2011:0223.6U159.10.00; GRUR-RR 2011, 275) wird zudem die Auffassung vertreten, Nr. 2 des Anhangs beziehe sich nur auf Gütesiegel, nicht aber auf Testsiegel, wobei ein vergleichbares Ergebnis jedoch durch die Anwendung des Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG erzielt wird.
  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 20 U 152/16
    17 Sieht man die Anbringung des Testsiegels als Benutzung für die eingetragene Dienstleistung an, bestehen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 23.03.2010, C-236/08 bis 238/08, ECLI:EU:C:2010: 159; Urteil vom 25.03.2010, C-278/08, ECLI:EU:C:2010:163) gegen die Annahme einer markenverletzenden Benutzung durch die Beklagte keine Bedenken.
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 20 U 152/16
    17 Sieht man die Anbringung des Testsiegels als Benutzung für die eingetragene Dienstleistung an, bestehen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 23.03.2010, C-236/08 bis 238/08, ECLI:EU:C:2010: 159; Urteil vom 25.03.2010, C-278/08, ECLI:EU:C:2010:163) gegen die Annahme einer markenverletzenden Benutzung durch die Beklagte keine Bedenken.
  • OLG Frankfurt, 07.09.2006 - 6 U 66/06

    Markenrechtsschutz: Rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 20 U 152/16
    13 Die deutsche Rechtsprechung hat bisher die Verwendung von Qualitätssiegeln, wie sie der Entscheidung des Gerichtshofs vom 08.06.2017 (C-689/15; ECLI:EU:C:2017:434) zugrunde lagen, als eine Benutzung für die betreffende Ware angesehen (vgl. BGH, GRUR 1997, 488 - DIN-GEPRÜFT; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2011, 25415 - Reformhaus).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 20 U 152/16
    Welche Benutzungshandlungen bei bekannten Individualmarken sich als rechtsverletzend darstellen, ob dies nur "markenmäßige" Handlungen oder auch andere sein können, hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 23.10.2003, C-408/01, ECLI:EU:C: 2003:582).
  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    Das Berufungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV), Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV) und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 617).
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16

    Kein Schadenersatz bei markenrechtswidriger Verwendung des ÖKO-TEST Labels -

    Der Senat hat mit Beschluss vom 30.11.2017 (GRUR 2018, 617) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 9 der Verordnung (EG) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 78 S. 1; zukünftig: Gemeinschaftsmarkenverordnung) , Art. 9 der VO (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. EU L 154 S. 1; zukünftig Unionsmarkenverordnung) sowie von Art. 5 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 299 S. 25; zukünftig: Markenrechtsrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    (Senat, Beschluss vom 30.11.2017, GRUR 2018, 617).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht