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   OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - I-20 U 18/04   

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https://dejure.org/2004,7348
OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - I-20 U 18/04 (https://dejure.org/2004,7348)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2004 - I-20 U 18/04 (https://dejure.org/2004,7348)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 2004 - I-20 U 18/04 (https://dejure.org/2004,7348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des Angebots und Vertriebs eines Haartrockners; Verfügungsgrund bei Einreichung des Eilantrags anderthalb Wochen nach dem Ablauf der mit der vergeblichen Abmahnung gesetzten Frist; Aussehen eines Haartrockners als wettbewerbliche Eigenart

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 25; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1 § 929 Abs. 2
    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 34 O 156/03
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - I-20 U 18/04

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 102
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 6 W 183/87

    Bestellung des Prozeßbevollmächtigten; Kenntnis der zustellenden Partei;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
    Sonst kann wirksam an den Antragsgegner selbst zugestellt werden (OLG Düsseldorf WRP 1982, 531; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 104; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 444).

    Die Einreichung einer Schutzschrift vom 23. September 2003 beim Landgericht Frankfurt am Main durch die Rechtsanwälte Dr. J. und S. für die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin keine Kenntnis von der Bestellung von Prozessbevollmächtigten auf der Gegenseite und auch keinen Anlass zu Nachforschungen hierüber (vgl. KG OLGR 1999, 227; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 104; OLG Hamburg OLGR 1997, 263).

  • OLG Düsseldorf, 21.04.1998 - 20 U 155/97

    Begriff der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
    Nach einer vergeblichen Abmahnung der Antragstellerin vom 16. September 2003 unter Fristsetzung bis zum 23. September 2003 hat sich die Antragstellerin mit der Anbringung des das vorliegende Verfahren einleitenden Antrags beim Landgericht Düsseldorf am 2. Oktober 2003 mit anderthalb Wochen keinesfalls zu viel Zeit gelassen (vgl. auch OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1999, 15).
  • OLG Düsseldorf, 20.10.1983 - 2 U 102/83

    Vollziehungszustellung bei Schutzschrift

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
    Die Einreichung einer Schutzschrift vom 23. September 2003 beim Landgericht Frankfurt am Main durch die Rechtsanwälte Dr. J. und S. für die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin keine Kenntnis von der Bestellung von Prozessbevollmächtigten auf der Gegenseite und auch keinen Anlass zu Nachforschungen hierüber (vgl. KG OLGR 1999, 227; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 104; OLG Hamburg OLGR 1997, 263).
  • OLG Nürnberg, 15.07.1997 - 3 U 290/97

    Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie Verletzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
    Die Einreichung einer Schutzschrift vom 23. September 2003 beim Landgericht Frankfurt am Main durch die Rechtsanwälte Dr. J. und S. für die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin keine Kenntnis von der Bestellung von Prozessbevollmächtigten auf der Gegenseite und auch keinen Anlass zu Nachforschungen hierüber (vgl. KG OLGR 1999, 227; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 104; OLG Hamburg OLGR 1997, 263).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 67/01

    Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
    Ein Antragsteller, der das verfolgte Begehren für so dringlich hält, dass er alles daran setzt, schon in der ersten Instanz eine Beschlussverfügung zu erreichen, bringt, wenn er bei einem zunächst angerufenen Gericht nicht durchzudringen vermag, durch die sofortige Rücknahme des Begehrens dort und seine sofortige anderweitige Anbringung nicht zum Ausdruck, die Sache sei ihm nicht eilig (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 226; a.A. OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44 = WRP 2001, 716).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
    Die Parteien streiten mit Recht nicht darüber, dass die Parteizustellung einer auf ein wettbewerbsrechtliches Verbot lautenden einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner grundsätzlich eine zur Vollziehung geeignete Maßnahme ist (BGHZ 120, 73).
  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
    Die vom Bundesgerichthof (GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen) für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart geforderte gewisse Verkehrsbekanntheit ist im Streitfall ohne weiteres zu bejahen.
  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
    Für bestimmte Lebensmittel mag etwas anderes gelten (vgl. BGH GRUR 2001, 443 - Vienetta).
  • OLG Hamburg, 28.12.2000 - 3 U 171/00

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung an die Partei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
    Im Gegenteil würde es eine durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung des Antragstellers bedeuten, ihn auf eine ausdehnende Auslegung des vom Antragsgegner verwendeten angeblich hinter dem Gemeinten zurückbleibenden Wortes zu verweisen (in einem konkreten Fall anderer Auffassung: OLG Hamburg OLGR 2001, 278).
  • OLG Hamburg, 07.07.1994 - 3 U 84/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
    Sonst kann wirksam an den Antragsgegner selbst zugestellt werden (OLG Düsseldorf WRP 1982, 531; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 104; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 444).
  • OLG Hamburg, 07.03.2002 - 3 U 325/01

    Verwechslungsgefahr im Markenrecht

  • LG Bonn, 09.12.2020 - 1 O 275/20

    FFP2 Masken CE-Kennzeichnung Konfirmitätsbewertung

    Denn nach Auffassung der Kammer ist von dem Vorliegen einer Zustellungsvollmacht nicht zwingend auch auf das Vorliegen einer Prozessvollmacht zu schließen (vgl. so auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.04.2004, Az. I-20 U 18/04).
  • LG Hagen, 16.03.2022 - 23 O 57/21

    Zur Zustellung einer einstweiligen Verfügung per beA / Ersatzzustellung gem. §

    Zwar war diesem Schreiben unstreitig keine schriftliche Prozessvollmacht des Verfügungsbeklagten beigefügt, allerdings ist damit mehr als nur eine bloße Zustellungsbevollmächtigung mitgeteilt worden (dagegen: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 102-103, zitiert nach juris Rn. 4, wohl auch Musielak, ZPO, § 172 Rn. 2; Zöller, ZPO dafür OLG Hamburg, Beschluss v. 16.12.2020, 3 W 79/20, Zurückweisung der Beschwerde gegen LG Hamburg, 327 O 176/2020).
  • KG, 24.02.2017 - 19 W 81/16

    Kostenfestsetzung: Wirksamkeitserfordernis der Zustellung der

    Im Gegenteil würde es eine durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung des Antragstellers bedeuten, ihn auf eine ausdehnende Auslegung des vom Antragsgegner verwendeten angeblich hinter dem Gemeinten zurückbleibenden Wortes zu verweisen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2004 - 20 U 18/04 -, juris; ebenso Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 RdNr. 3.64).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - 20 U 133/17

    Unterlassung wettbewerbswidriger Bewerbung von Flohsamenschalenprodukten;

    Bestellt im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPO ist ein Prozessbevollmächtigter aber erst, wenn die vertretene Partei - entweder selbst oder durch ihren Bevollmächtigten - dem Gegner vor Absendung der einstweiligen Verfügung die Bevollmächtigung zur hinreichend sicheren Kenntnis gebracht hat (Senat GRUR-RR 2005, 102; OLG Köln GRUR 2001, 456; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 3.63).
  • LG Frankfurt/Main, 13.01.2010 - 6 O 521/09

    "Fachanwalt für Markenrecht"

    Vorangegangen war diesem Antrag die Anfrage des Antragsstellers vom 3.11.2009 bei den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, ob diesen "für den Fall gerichtlicher Schritte auch Zustellungsvollmacht" erteilt worden sei (Bl. 57 d.A.) und deren Antwort (Bl. 59 d.A. : " Zur Frage des Verhältnisses einer angezeigten Zustellungsbevollmächtigung einerseits und zur Vertretungsbevollmächtigung andererseits verweisen wir auf OLG Düsseldorf GRUR-RR 2005, 102. Sollte aus unserer Antwort vom 06.10.2009 möglicherweise - von uns nicht intendiert - abzuleiten sein, wir behaupteten, das Unternehmen F... AG in allen nur möglichen Belangen zu vertreten, wäre diese Interpretation nicht von der Wirklichkeit gedeckt. In der gegenständlichen Angelegenheit sind wir mandatiert ").
  • OLG München, 09.02.2005 - 29 W 798/05

    Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG

    Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 29. April 2004 (Az. 20 U 18/04) ausführt, das Kriterium der Dringlichkeit sei nicht geeignet, ein an sich unerwünschtes Forum-Shopping zu unterbinden, ist diese Erwägung vorliegend nicht einschlägig, da der Antragsteller beide Verfügungsanträge im selben Gerichtsstand anhängig gemacht hat.
  • OLG Frankfurt, 12.01.2012 - 6 U 218/11

    Vollziehung der Unterlassungsverfügung durch Zustellung an

    Bestellt im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPO ist ein Prozessbevollmächtigter, wenn die vertretene Partei - entweder selbst oder durch ihren Bevollmächtigten - dem Gegner vor Absendung der einstweiligen Verfügung die Bevollmächtigung zur hinreichend sicheren Kenntnis gebracht hat (OLG Köln, GRUR 2001, 456; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 102; Köhler/Bornkamm, UWG 30. Auflage, § 12 Rdz. 3.63; Teplitzky, Kapitel 55 Rdn. 43).
  • LG Düsseldorf, 05.01.2005 - 34 O 145/04
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sodann mit Urteil vom 29. April 2004 - I-20 U 18/04 OLG Düsseldorf - die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen.
  • LG Wiesbaden, 26.08.2020 - 12 O 30/19

    Wahrung der Vollziehungsfrist durch Zustellung einer einstweiligen Verfügung an

    Bestellt im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPO ist ein Prozessbevollmächtigter, wenn die vertretene Partei - entweder selbst oder durch ihren Bevollmächtigten - dem Gegner vor Absendung der einstweiligen Verfügung die Bevollmächtigung zur hinreichend zur Kenntnis gebracht hat (OLG Köln GRUR 2001, 456; OLG Düsseldorf - GRUR-RR 2005, 102, Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 38. Aufl. § 12 Rn. 3.63).
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