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   OLG Hamm, 19.01.2000 - 20 U 181/99   

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https://dejure.org/2000,5041
OLG Hamm, 19.01.2000 - 20 U 181/99 (https://dejure.org/2000,5041)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2000 - 20 U 181/99 (https://dejure.org/2000,5041)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 20 U 181/99 (https://dejure.org/2000,5041)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kunstgegenstand; Bilderrahmen; Handwerk; Hausratversicherung; Wohneinheit; Wohnung; Versicherungsnehmer; Gefahrerhöhung

  • Judicialis

    VHB 74 § 1; ; VHB 74 § 3; ; VHB 74 § 5; ; VVG § 23 ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VHB 74 § 1 § 3 § 5; VVG § 23 ff
    Bilderrahmen als Kunstgegenstände; Begriff der Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 2 O 267/98
  • OLG Hamm, 19.01.2000 - 20 U 181/99

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1729
  • NJW 2002, 3200 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 30.05.2006 - 9 U 129/05

    Hausratversicherung - Einbruchdiebstahl: Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?

    Gefahrerhöhung setzt eine nachträgliche Veränderung des bei Abschluss des Vertrages bestehenden Gefahrenzustandes zu Lasten des Versicherers voraus, die eine generell höhere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadensumfanges begründet (BGH RuS 1999, 207; 1992, 168; Senat NVersZ 2000, 282; Prölls, in Prölls/Martin VVG, 27. Aufl., § 23 Rz. 4 ff).
  • KG, 29.09.2015 - 6 U 185/13

    Zur Definition des Hausrates in der Hausratversicherung

    Die Entscheidung des OLG Hamm (NJW 2000, 1729 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 18) steht ebenfalls der hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 14.10.2010 - 8 O 3127/10

    Anspruch auf Versicherungsleistung aus einer Hausratversicherung, Eigenschaft der

    Soweit in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten wird, dass dem Gewerbe des Versicherungsnehmers nur solche Sachen dienen, die dieser entweder als abhängiger Arbeitnehmeroder im Rahmen eines Gewerbes im gewerbe- oder steuerrechtlichen Sinn in der nachhaltig verfolgten Absicht, Umsatz oder Gewinn zu erzielen, verwendet oder verkauft (OLG Hamm NJW 2000, 1729), vermag dem das Gericht nicht beizutreten.
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